Aufjedenfall in die Berufung gehen! Das ist ein Fehlurteil.
Das OLG Hamm hat bereits die klägerische Rechtsansicht - kürzlich auch von dem Oberlandesgericht München
(24.11.2021; 5 U 549/21) bekräftigt - bestätigt. Das OLG Hamm hält die Voraussetzungen für den Rückforderungsanspruch des Spielers auch für gegeben, wenn es
bloß an einer Lizenz fehlt (damit auch nicht erlaubt) und sieht darin u.a. keinen Rechtsmissbrauch. (Az.: I-12 W 13/21). Die Kondiktionssperre greift hier nicht. Für eine Anwendung des § 817 S. 2 BGB müssen subjektive Voraussetzungen erfüllt sein. Das heißt, der Leistende muss sich zumindest leichtfertig dem Gesetzes- oder Sittenverstoß verschlossen haben.
Eine Kondiktionssperre würde hier außerdem dem Schutzzweck des Verbots, der von den Casinos angebotenen Glücksspiele, widersprechen. Der Kondiktionssauschluss gelangt immer dann nicht zur Anwendung gemäß dem Bundesgerichtshof, wenn dadurch das Verbotsgesetz gegen das verstoßen wird, leerlaufen würde. Die Regelungen, insbesondere der Erlaubnisvorbehalt und das Online-Glücksspielverbot des Glücksspielstaatsvertrages wären damit faktisch leerlaufend. Es wäre keinerlei Spielerschutz mehr vorhanden.
Das Landgericht Gießen mit Urt. v. 21.01.2021 – 4 O 84/20 führt in diesem Zusammenhang aus:
“Die Rückforderung ist auch nicht gemäß § 817 Satz 2, 2. Hs. BGB ausgeschlossen. Zwar mag dem Kläger mit der Teilnahme an dem Angebot der Beklagten ebenfalls ein Verstoß gegen Gesetze anzulasten sein. Teleologisch ist die Anwendung dieser Kondiktionssperre jedoch einzuschränken. Ein Ausschluss der Rückforderung wäre zumindest in den Fällen nicht mit dem Zweck des Bereicherungsrechts vereinbar, wenn die Rechtswidrigkeit des Geschäfts auf Vorschriften beruht, die gerade den leistenden Teil schützen sollen. Die Regelungen des GlüStV sind […] dazu bestimmt, dem Schutz der Spielteilnehmer vor
suchtfördernden, ruinösen und/oder betrügerischen Erscheinungsformen des Glücksspiels zu schützen.“ (LG Gießen, Urteil vom 21.01.2021 - Az. 4 O 84/20).
Das Landgericht Aachen mit Urt. v. 13.07.2021 – 8 O 582/20 schloss sich ebenfalls der Rechtsauffassung an und führt aus:
„Ein Ausschluss der Rückforderung gemäß § 817 Satz 2, 1. Hs. BGB besteht nicht. Hiernach ist die Rückforderung ausgeschlossen, wenn sowohl der Leistungsempfänger als auch der Leistende außerhalb der Rechtsordnung gehandelt haben. Die Norm ist in ihrem Anwendungsbereich einzuschränken, wenn sie ansonsten dem Sinn und Zweck der Verbotsnorm zuwiderliefe. Das ist bei solchen Vorschriften der Fall, die aus Gründen der Generalprävention bzw. dem Schutz des Leistenden erfordern, dass auch die Vermögensverschiebung rückgängig gemacht wird (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 79. Auflage, 2020, § 817 Rn. 18). § 4 Abs. 4, Abs. 1 GlüStV soll gerade dem Schutz der Verbraucher dienen (vgl. Erläuterungen zum GlüStV, Stand: 07.12.2011, S. 7, 18).“ (LG Aachen, Urt. v. 13.07.2021 - 8 O 582/20)
Die Entscheidung des LG Wuppertal wird insoweit mit großer Wahrscheinlichkeit aufgehoben. Das LG Wuppertal war zudem auch in der Vergangenheit eher auf Seiten des Casinos als der des Spielers. Daher halten die wahrscheinlich an der Linie dran fest, dem Casino weiterhin Recht zu geben und nicht dem Spieler. Jedoch sollten die nun obergerichtlichen Rechtsprechungen die Entscheidung von LG Wuppertal aufheben. Unbedingt Berufung einlegen!