Das der Anwalt allein die Summe erhebt halte ich für höchst unwahrscheinlich, eher inklusive Gerichtskosten. Die Regelsätze sind vorgegeben. Außerdem musst du ihm im Falle das du den Rechtstreit gewinnst garnichts an ihn zahlen da es üblich ist das die Kosten die verliererseite übernehmen muss.
Ich denke wir sprechen hier von einem Erfolgshonorar. Dies ist unter gewissen Umständen auch den Anwälten erlaubt. Erst Anfang des Monats sind erst noch Lockerungen bei Erfolgshonoraren in Kraft getreten.
(1) 1Ein Erfolgshonorar (§ 49b Absatz 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung) darf nur vereinbart werden, wenn
1. sich der Auftrag auf eine Geldforderung von höchstens 2 000 Euro bezieht,
2. eine Inkassodienstleistung außergerichtlich oder in einem der in § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 der Zivilprozessordnung genannten Verfahren erbracht wird oder
3. der Auftraggeber im Einzelfall bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde.
§ 49b Absatz 2 Satz 1 RVG
Der Gesetzgeber definiert den Begriff der "verständigen Betrachtung" im Übrigen wie folgt:
Zitat:
"Die "verständige Betrachtung" erfordert, dass nicht nur die wirtschaftlichen Verhältnisse, sondern auch die finanziellen Risiken und deren Bewertung durch den einzelnen Auftraggeber bei der Entscheidung über die Zulässigkeit von Erfolgshonoraren berücksichtigt werden."
Zu prüfen ist vor Abschluss eines Erfolgshonorars immer die individuelle Lebenssituation der konkret betroffenen rechtsuchenden Person.
Die Regelung, das man aus wirtschaftlichen Gründen von der Verfolgung seines Rechts abgehalten sein würde, ist übrigens mit der neuen Reform nicht mehr erforderlich.
In einer Honorarvereinbarung sind in diesem Fall sicherlich keine Gerichtskosten enthalten, da wir uns hier bei einem Streitwert jenseits der 2000€ befinden.
Davon abgesehen, die 49% Honorarforderung vom Streitwert möchte ich etwas irritiert nicht weiter kommentieren