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Urteil Landgericht Wuppertal vom 30.10.2019 - 3 O 384/18 für PayPal

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Hallo zusammen,

ich habe mir das mal besorgt ... das liest sich ja völlig anders als das Urteil aus Ulm.
Es wird spannend wie es weitergeht ... ist das für PayPal ausgegangene Urteil vom LG Wuppertal eigentlich rechtskräftig?  ::)

LG Wuppertal, Urteil vom 30.10.2019 - 3 O 384/18

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Beträgen, die der Kläger im Rahmen von Online-Glückspielen über den Zahlungsdienst der Beklagten eingesetzt haben will.
Die Beklagte ist als Kreditinstitut in Luxemburg nach Art. 2 des luxemburgischen Gesetzes vom 05.04.1993 zur Regelung der Finanzbranche lizenziert und registriert. Sie wird EU-weit als Bank geführt.
Der Kläger eröffnete bei der Beklagten vor mehreren Jahren ein Paypal-Konto für Verbraucher, das zunächst unter der E-Mail-Adresse ####@##.## und später unter der E-Mail-Adresse ####@##.## geführt wurde.
Zwischen der Beklagten und Betreibern von Online-Glücksspielseiten, u.a. xx.com, bestehen Kooperationsvereinbarungen („Payment Processing Agreements“), die es dem Glücksspielanbieter erlauben, Zahlungen über die Beklagte zu senden und zu empfangen.
Über sein Paypal-Konto führte der Kläger zumindest Zahlungen an die Betreiberin der Internetseite bwin.com aus, deren Höhe und Anlass im Einzelnen zwischen den Parteien streitig sind.
Zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt, nachdem der Kläger von der vermeintlichen Illegalität des Online-Glücksspiels erfahren haben will, machte er von seinem Recht Gebrauch, Lastschriften, die sich noch innerhalb der Widerrufsfrist von acht Wochen befunden haben, zu widerrufen. Dadurch buchte der Kläger Lastschriften im Wert von 13.900,00 EUR zurück.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.02.2018 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung auf den 27.02.2018 auf, einen Betrag i.H.v. 36.450,13 € zu erstatten.

Der Kläger behauptet, er habe in dem Zeitraum vom 08.01.2015 bis zum 17.10.2017 über den Zahlungsdienst der Beklagten Zahlungen i.H.v. 43.133,00 € für Online-Glücksspiele bei xx.com, yy.com, #.com und y.co geleistet. Dabei habe es sich um Spieleinsätze für verbotenes Online-Glücksspiel gehandelt. Der Kläger sei irrig von der Legalität ausgegangen. Jedoch sei der Beklagten bewusst bzw. für diese erkennbar gewesen, dass es sich um verbotenes Glücksspiel gehandelt habe.
Der Kläger ist der Ansicht, dass sich aus § 4 Abs. 4 GlüStV ergebe, dass das Veranstalten und Vermitteln von öffentlichem Glücksspiel im Internet verboten sei. Aus § 4 Abs. 1 GlüStV ergebe sich, dass die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubten Glücksspiel verboten sei. Die Beklagte treffe eine Pflicht, die im bargeldlosen Zahlungsverkehr auszuführenden Transaktionen dahingehend zu prüfen, ob diese im Zusammenhang mit illegalem Online-Glücksspiel stehen.
Der Kläger ist weiter der Ansicht, dass ihm ein Schadensersatzanspruch in der geltend gemachten Höhe zustehe aus dem Zahlungsdienstleistungsvertrag bzw. aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 S. 2 BGB. Sein Schaden ergebe sich aus den angewiesenen Zahlungen für das verbotene Glücksspiel abzüglich erhaltener Auszahlungen in Höhe von 11.595,- EUR.
Nachdem der Kläger vor der mündlichen Verhandlung zunächst beantragt hat, die Beklagte auf Zahlung von 43.133,00 EUR  nebst Zinsen zu verurteilen, beantragt er nunmehr,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 33.854,00 EUR nebst Zinsen aus 33.854,00 EUR in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 28.02.2018 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet Pflichtverletzung, Kausalität und Schaden. Sie ist der Ansicht, dass Online-Glückspiel in Deutschland nicht per se verboten sei. Im Übrigen dürfe sie davon ausgehen, dass sich ihre Vertragspartner rechtstreu verhielten. Selbst wenn die Glücksspielanbieter in Deutschland keine Erlaubnis gehabt haben sollten, dürfte dies mangels Offenkundigkeit nicht der Beklagten angelastet werden. Der Schaden sei nicht schlüssig, weil der Kläger nicht dargelegt habe, welche Gewinne und Verluste er mit den Spieleinsätzen gemacht habe.
Eine Nichtigkeit des Zahlungsdienstrahmenvertrages oder der Autorisierungen sei nicht gegeben. Eine Mitwirkung an Zahlungen könne erst untersagt werden nach vorheriger Bekanntgabe unerlaubter Glücksspielangebote durch die Glücksspielaufsicht. Zudem stehe einem Anspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung jedenfalls der Einwand es § 817 S. 2 BGB entgegen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung seiner Spieleinsätze – dies weder aus § 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB (dazu unten 1.) oder aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB (dazu unten 2.) noch aus einem sonstigen Rechtsgrund.

1.
Das Rechtsverhältnis zwischen PayPal und seinen Nutzern ist als Zahlungsdienste-rahmenvertrag gem. § 675 f Abs. 2 Satz 1 BGB und im Sinne des Kapitels 3 der europäischen Zahlungsdienstrichtlinie PSD II zu qualifizieren, der durch eine erfolgreiche Registrierung zustande kommt (Harman, BKR 2018, 457). 
Die Beklagte hat die ihr aus dem Zahlungsdiensterahmenvertrag obliegenden (Schutz-)Pflichten gemäß § 241 Abs. 2 BGB nicht verletzt. Eine solche Pflichtverletzung folgt weder aus dem Abschluss der Kooperationsvereinbarungen mit den entsprechenden Online-Casinos (dazu unten a)) noch aus der Ausführung der konkreten Zahlungsaufträge des Klägers (dazu unten b)). Auch ist es nicht Aufgabe der Beklagten, den Kläger vor der Teilnahme an ggf. verbotenem Glücksspiel zu bewahren (dazu unten c)).

a)
Allein der Umstand, dass die Beklagte mit den Betreibern von Online-Glücksspielseiten eine Vertragsbeziehung einging, verletzt keine vertragliche (Schutz-)Pflicht im Verhältnis zum Kläger. Selbst wenn die Vorschrift des § 134 BGB hier zum Tragen käme, bezöge sie sich allein auf das Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Glücksspielanbieter. Dass der Kläger ggf. gegenüber den Glücksspielanbietern mangels Vorliegens einer Erlaubnis zum Veranstalten von Casinospielen nach § 134 BGB nicht verpflichtet ist, seine Einsätze zu bezahlen, wirkt sich nicht auf das Anweisungsverhältnis zwischen der Beklagten und dem Kläger aus (vgl. LG Berlin, Urt. v. 16.04.2018, Az. 37 O 367/18).
Damit ist es ferner unerheblich, ob es sich bei den hier streitgegenständlichen Anbietern um unerlaubtes Glücksspiel handelt. Dies hat auf die Wirksamkeit des Zahlungsdiensterahmenvertrages zwischen dem Kläger und der Beklagten keine Auswirkungen. Durch die Zustimmung zum Zahlungsvorgang erlangt das Vertragsunternehmen einen abstrakten Zahlungsanspruch aus § 780 BGB gegen das Zahlungsdiensteunternehmen. Einwendungen aus dem zugrundeliegenden Vertragsverhältnis zwischen Nutzer und dem Vertragsunternehmen kann der Nutzer dem Zahlungsdiensteunternehmen im Rahmen des Zahlungsdienstvertrags grundsätzlich nicht entgegenhalten (vgl. für Kreditkartenunternehmen: BGH, XI ZR 420/01). Anderes würde nur gelten, wenn offensichtlich und beweisbar ist, dass dem Vertragsunternehmen eine Forderung aus dem Valutaverhältnis gegen den Nutzer nicht zustehen würde. Dagegen spricht aber schon, dass der Kläger die Zahlungen selbst initiiert hat.

b)
Auch dass die Beklagte die Zahlungsaufträge des Klägers ausführte, begründet keine Pflichtverletzung. Damit wirkte die Beklagte nicht im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 GlüStV zu Lasten des Klägers am unerlaubten Glücksspiel mit.
Der Kläger hat die Zahlungen durch Eingabe seiner Paypal-Kundendaten auf den Internetseiten der jeweiligen Glücksspielanbieter selbst veranlasst und autorisiert, so dass die Beklagte aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Zahlungsdiensterahmenvertrages verpflichtet war, diese auszuführen.
Zwar stellt die Erweiterung in § 4 Abs. 1 S. 2 GlüStV klar, dass auch die Mitwirkung an Zahlungen in Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel verboten ist. Allerdings ist nach den Erläuterungen zum Glücksspielstaatsvertrag die Regelung des § 4 Abs. 1 S. 2 im Zusammenhang mit den Überwachungsbefugnissen der Glücksspielaufsicht in § 9 zu sehen und erweitert die Möglichkeiten der Inanspruchnahme Dritter als verantwortliche Störer, soweit sie zuvor auf die unerlaubte Mitwirkung an verbotenem Glücksspiel hingewiesen wurden (Erläuterungen zum GlüStV, Stand: 7. Dezember 2011, S. 17). Die Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 dient - so die Motive - der Klarstellung und Konkretisierung von § 4 Abs. 1 Satz 2. Danach können die am Zahlungsverkehr Beteiligten, insbesondere die Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute einschließlich E-Geld-Institute (Nr. 4) im Wege einer dynamischen Rechtsverweisung als verantwortliche Störer herangezogen werden, sofern ihnen zuvor die Mitwirkung an unerlaubten Glücksspielangeboten von der Glücksspielaufsichtsbehörde mitgeteilt wurde. Dies setzt voraus, dass der Veranstalter oder Vermittler des unerlaubten Glücksspielangebotes zuvor vergeblich - insbesondere wegen eines Auslandsbezuges - in Anspruch genommen wurde (Erläuterungen zum GlüStV, Stand: 7. Dezember 2011, S. 32; OLG München Verfügung v. 6.2.2019 – 19 U 793/18). Dass die Beklagte vor Begleichung der entstandenen Forderungen einen derartigen Hinweis durch die Glücksspielaufsicht erhalten hätte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

c)
Es ist letztlich nicht Aufgabe der Beklagten, den Kläger vor möglicherweise illegalen Zahlungsvorgängen zu schützen und ihn davon abzuhalten.
Eine Schutzpflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB besteht nicht einfach so, sondern richtet sich immer nach dem Inhalt und der Art des Schuldverhältnisses. Für die Konkretisierung sind die allgemeinen Kriterien – Einwirkungsmöglichkeiten auf die Rechtsgüter der Gegenseite, Zumutbarkeit der Schutzpflichten sowie Grad des wünschenswerten Vertrauens in der entsprechenden Beziehung – heranzuziehen (NK-BGB/Peter Krebs, 3. Aufl. 2016, BGB § 241 Rn. 52). Soweit es um die Aufklärung des anderen Vertragsteils geht, sind auch der Erfahrungs- und Wissensabstand zwischen den Parteien zu berücksichtigen. Eine dementsprechende Prüfungs- oder Warnpflicht ist nicht gegeben. Die Verantwortlichkeit für sein strafbares Verhalten trägt der Kläger selbst.
Dies ergibt sich bereits aus Z. 1.1 der Nutzungsbedingungen der Beklagten, wo die Beklagte deutlich gemacht hat, dass sie die Dienstleistungen, die der Kläger mithilfe des von der Beklagten angebotenen Services bezahlt, nicht überprüft und keine Haftung hierfür übernimmt. Die Nutzungsbedingungen sind Vertragsbestandteil geworden, da der Kläger auf diese vor Vertragsschluss hingewiesen wurde und die Möglichkeit hatte, diese im Internet aufzurufen.
Grundsätzlich darf jeder Vertragspartner – mithin auch die Beklagte – darauf vertrauen, dass der andere Teil sich rechtstreu verhält. Dies gilt umso mehr, als dass gemäß Ziffer 9 lit. b) der Nutzungsbedingungen der Beklagten Verstöße gegen geltendes Recht in Zusammenhang mit der Nutzung der Dienstleistung der Beklagten verboten sind. Für die Beklagte bestand deshalb weder eine vertragliche Pflicht noch ein entsprechender Anlass, die Zahlungsanweisungen des Klägers im Einzelnen auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen.
Eine Pflicht der Beklagten, zu prüfen, ob die vom Kläger in Auftrag gegebenen Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel erfolgten, ergibt sich auch nicht aus dem Gesetz. Grundsätzlich ist der Zahlungsdienstleister aus dem Rahmenvertrag zur Ausführung von Zahlungsaufträgen verpflichtet. Zwar darf der Zahlungsdienstleister unter bestimmten Voraussetzungen einen Zahlungsauftrag ablehnen. Jedoch führt die Existenz dieses Ablehnungsrechts nicht zu einem Ablehnungsrecht des Zahlungsdienstleisters (BeckOK BGB/Schmalenbach, 51. Ed. 1.8.2019, BGB § 675o Rn. 11). Etwas anderes gilt nach der Rechtsprechung nur dann, wenn offensichtlich ist, dass das Vertragsunternehmen den Zahlungsdienstleister rechtsmissbräuchlich in Anspruch nimmt. Dies liegt aber nur vor, wenn das Vertragsunternehmen seine formale Rechtsposition ersichtlich treuwidrig ausnutzt, also wenn offensichtlich ist, dass ihm eine Forderung aus dem Valutaverhältnis gegen den Nutzer nicht zusteht. Dies ist unter den hier gegeben Umständen nicht der Fall. Dagegen spricht nämlich bereits der Umstand, dass die Zahlung aufgrund einer Anweisung des Klägers erfolgte.
Darüber hinaus war die Beklagte nicht dazu verpflichtet, den Zahlungsvorgang des Klägers zu überprüfen oder zu überwachen. Irgendwie geartete Schutzpflichten gegenüber Kunden bestehen demnach erst dann, wenn die Bank ohne nähere Prüfung im Rahmen der normalen Bearbeitung eines Zahlungsverkehrsvorgangs aufgrund einer auf massiven Verdachtsmomenten beruhenden objektiven Evidenz Verdacht schöpfen muss (BGH, XI ZR 56/07). Dies ist hier nach Ansicht der Kammer nicht der Fall. Die Beklagte war nicht verpflichtet die genutzten Glücksspielangebote mit der sog. „WHITE-LIST“ der deutschen Bundesländer abzugleichen, um eine evtl. Illegalität zu erkennen. Ein solcher Prüfaufwand geht über die normale Bearbeitung der Zahlungsvorgänge hinaus und oblag der Beklagten gerade nicht. Die Beklagte konnte von einem rechtstreuen Verhalten des Klägers ausgehen und musste nicht mit einem evtl. Verstoß gegen § 285 StGB rechnen (LG München I, Urteil vom 28.02.2018 – 27 O 11716/17).
Überdies erscheint eine Überprüfung für die Beklagte auch kaum möglich, da jedenfalls nicht erkennbar sein dürfte, ob jedes einzelne vom Kläger wahrgenommene Spiel tatsächlich unerlaubtes Glücksspiel darstellt.

d)
Hinzu kommt, dass nicht ersichtlich ist, inwieweit eine etwaige Schutzpflichtverletzung der Beklagten den geltend gemachten Schaden adäquat kausal verursacht haben könnte. Der vermeintliche Schaden wurde nicht etwa durch eine Handlung der Beklagten verursacht, sondern durch einen eigenen Willensentschluss des Klägers. Ein etwaiger Schaden des Klägers könnte rein denklogisch nur darin liegen, dass der Kläger nach der Teilnahme an dem Spiel den von ihm gesetzten Betrag verloren hat. Allein die Aufladung des Spielekontos bei den Glücksspielanbietern führt nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Beklagten noch nicht zum Verlust des entsprechenden Geldbetrages. Der Kläger hat sich der Beklagten als Zahlungsdienstleister bedient, um seine Teilnahme an dem Online-Glücksspiel zu finanzieren. Dies stellt zunächst einmal eine eigenverantwortliche Entscheidung des Klägers dar. Dass der Kläger an diesen Spielen nicht teilgenommen hätte, wenn die Beklagte keine Kooperationsvereinbarungen mit den entsprechenden Betreiber der Online-Casinos abgeschlossen hätte, ist weder dargelegt noch wäre eine solche Schlussfolgerung plausibel. Vielmehr erscheint es doch angesichts der Häufigkeit der Spieleinsätze eher lebensfremd anzunehmen, dass der Kläger sich dann nicht eines anderen Zahlungsmittels bedient hätte. Gegenteiliges ist jedenfalls nicht plausibel vorgetragen.



Re: Urteil Landgericht Wuppertal vom 30.10.2019 - 3 O 384/18 für PayPal
« Antwort #1 am: 21 Januar 2020, 14:18:23 »
2.
Entgegen der Ansicht des Klägers besteht auch kein Anspruch aus Bereicherungsrecht gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 BGB. Der Kläger hat nicht dargelegt und bewiesen, dass die Beklagte etwas ohne Rechtsgrund erlangt hat.
Das Verhältnis zwischen der Beklagten und dem Kläger ist geregelt durch den Zahlungsdiensterahmenvertrag. Entgegen der Ansicht des Klägers ist dieser Vertrag nicht nichtig gemäß § 134 BGB, da dieser als solcher schon gegen kein gesetzliches Verbot verstößt (OLG München Verfügung v. 6.2.2019 – 19 U 793/18).
Ein Rechtsgeschäft ist nichtig, wenn es gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Ein solches Verbotsgesetz liegt nicht vor. Zwar ist gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 GlüStV auch die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel verboten. Die Beklagte hat diese Zahlungen auch getätigt. Es ist allerdings nicht Aufgabe der Beklagten, die Legalität etwaiger Zahlungen zu überprüfen (vgl. für Kreditkartenunternehmen: BGH XI ZR 96/11). Nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 GlüStV ist dies vielmehr Aufgabe der Glückspielaufsicht des jeweiligen Bundeslandes. Die Glückspielaufsicht hat dem mitwirkenden Kreditunternehmen unerlaubte Glücksspielangebote bekannt zu geben. Erst dann dürfen seitens der Glücksspielaufsicht Maßnahmen gegenüber dem Kreditunternehmen getätigt werden und die Mitwirkung an unerlaubtem Glücksspiel untersagt werden. Eine derartige Bekanntgabe der Glücksspielaufsicht an die Beklagte hat der Kläger nicht dargelegt. Da die Voraussetzungen der Mitwirkung an Zahlungen am unerlaubtem Glücksspiel nicht vorliegen, verstoßen die Zahlungsausführungen der Beklagten nicht gegen den Glücksspielstaatsvertrag und sind somit nicht nichtig nach § 134 BGB (LG Berlin, Urteil vom 16.04.2019 – 37 O 367/18).
Auch die Autorisierungen sind aus den vorstehenden Erwägungen nicht nichtig gemäß § 134 BGB i.V.m. § 4 I S. 2, IV GlüStV. Die Nichtigkeit ergibt sich insbesondere nicht aus § 4 Abs. 1 S. 2 GlüStV(s.o.). Durch diese Regelung soll nicht in dem zwischen dem Spieler, hier dem Beklagten, und der Klägerin bestehenden Zahlungsverkehr eingegriffen werden. Nach dem Sinn und Zweck des GlüStV soll das Verbot sicherstellen, dass die zuständige Glücksspielaufsicht im Rahmen ihrer Befugnisse auch gegenüber Dritten vorgehen kann. Wie oben erwähnt, darf die Glücksspielaufsicht aber erst Maßnahmen gegenüber Zahlungsdienstleistern, wie auch der Beklagten, tätigen, wenn diesen die Mitwirkung im unerlaubten Glücksspiel untersagt wurde. Überdies ist der Schutzzweck gem. § 1 des GlüStV, das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken und sicher zu stellen, dass u.a. die mit Glücksspielen verbundene Folge und Begleitkriminalität abgewehrt wird. Dieses Ziel wird geradezu torpediert, wenn davon auszugehen wäre, dass eine Nichtigkeit der Autorisierung von Zahlungsvorgängen vorläge. Dann würde das in der Regel gutgläubige Kreditinstitut auf den Aufwendungen sitzenbleiben und dem Spieler sozusagen ein Freibrief erteilt, weil der verspielte Einsatz sogleich von der Bank erstattet würde und der Spieler keine finanziellen Einbußen oder Risiken eingehen würde. Der Spieler könnte unter diesen Umständen Glücksspiel ohne jegliches finanzielles Risiko ausführen. Es könnte vielmehr ein bösgläubiger Teilnehmer am Glücksspiel, der sich letztendlich nach § 285 StGB strafbar macht, gutgläubige Zahlungsinstitute für rechtswidrige Aktivitäten einspannen (LG Berlin a.a.O.).
Die Kammer geht somit davon aus, dass die Autorisierungen des Klägers, welche streitgegenständliche Glücksspielumsätze betreffen, wirksam und nicht nichtig sind. Die Beklagte musste gem. §§ 675 f Abs. 2 S. 1, 675 o Abs. 2 BGB den Zahlungsvorgang entsprechend den Anweisungen des Klägers ausführen. Die Beklagte konnte die Ausführungen der Zahlungen auch nicht gem. § 675 o Abs. 2 BGB verweigern. § 675 o Abs. 2 BGB gibt der Klägerin ein Recht, die Ausführung eines autorisierten Zahlungsauftrags abzulehnen. Es resultiert daraus keine Pflicht, den Zahlungsauftrag abzulehnen, noch dazu, wenn wie hier, die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 GlüStV nicht vorliegen, die Beklagte eben nicht von der Glücksspielbehörde in Kenntnis gesetzt wurde.
Ungeachtet dessen, stünde einem etwaigen Rückforderungsanspruch des Klägers die Regelung des § 817 BGB entgegen, wonach bei beiderseitigem Gesetzesverstoß die Rückforderung ausgeschlossen ist. Unterstellt, der Zahlungsdiensterahmenvertrag wäre wegen Verstoßes gegen § 4 GlüStV nichtig, würde den Kläger dieser Verstoß gleichermaßen treffen. Den Vortrag des Klägers unterstellt, wäre seine Teilnahme an öffentlichem Glücksspiel gemäß § 285 StGB unter Strafe gestellt.

3.
Weitere Ansprüche, insbesondere solche aus Deliktsrecht gemäß § 823 Abs. 1 oder Abs. 2 i.V.m den Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages scheitern aus den vorstehenden Erwägungen ebenfalls. Der Beklagten ist keine schuldhafte Rechtsgutsverletzung zum Nachteil des Klägers vorzuwerfen.

Die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 14.10 2019 und vom 17.10.2019 gaben keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, ebenso wenig die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 24.10.2019.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

Re: Urteil Landgericht Wuppertal vom 30.10.2019 - 3 O 384/18 für PayPal
« Antwort #2 am: 21 Januar 2020, 14:21:14 »
Hab das Urteil im PDF vorliegen, hättest was gesagt^^

--> https://docdro.id/uYo2YEm

Sogar umgewandelt damit man, sofern Bedarf besteht, schon c+p veranstalten kann. Hätte dir ne Menge Zeit erspart^^
« Letzte Änderung: 21 Januar 2020, 14:27:08 von Born4Nothing »
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Re: Urteil Landgericht Wuppertal vom 30.10.2019 - 3 O 384/18 für PayPal
« Antwort #3 am: 21 Januar 2020, 14:23:27 »
Born, hat das LG Ulm eigentlich was in der mündlichen Verhandlung zu dieser Argumentation des LG Wuppertal gesagt?

"Ungeachtet dessen, stünde einem etwaigen Rückforderungsanspruch des Klägers die Regelung des § 817 BGB entgegen, wonach bei beiderseitigem Gesetzesverstoß die Rückforderung ausgeschlossen ist. Unterstellt, der Zahlungsdiensterahmenvertrag wäre wegen Verstoßes gegen § 4 GlüStV nichtig, würde den Kläger dieser Verstoß gleichermaßen treffen. Den Vortrag des Klägers unterstellt, wäre seine Teilnahme an öffentlichem Glücksspiel gemäß § 285 StGB unter Strafe gestellt."

In dem Urteil vom LG Ulm konnte ich nichts dazu finden.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 817 Verstoß gegen Gesetz oder gute Sitten:

"War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet. Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt, es sei denn, dass die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand; das zur Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden."

Re: Urteil Landgericht Wuppertal vom 30.10.2019 - 3 O 384/18 für PayPal
« Antwort #4 am: 21 Januar 2020, 14:24:11 »
Hab das Urteil im PDF vorliegen, hättest was gesagt^^

Oh, das wußte ich nicht  :D

Re: Urteil Landgericht Wuppertal vom 30.10.2019 - 3 O 384/18 für PayPal
« Antwort #5 am: 21 Januar 2020, 14:27:39 »
Daran kann ich mich nicht mehr erinnern.

Hab den Link zum Urteil oben gesetzt :)

Naja, ich hab alles in petto was mir dienlich sein könnte und was nicht wird einfach beschafft^^
« Letzte Änderung: 21 Januar 2020, 14:40:41 von Born4Nothing »
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Re: Urteil Landgericht Wuppertal vom 30.10.2019 - 3 O 384/18 für PayPal
« Antwort #6 am: 21 Januar 2020, 14:40:08 »
Wow, das kannte ich noch garnicht. Man sollte die jeweiligen Richterinnen und Richter einmal Zuhause besuchen um nachzusehen, ob dort evtl ein hochpreisiges Fahrzeug außerhalb ihrer Besoldungsstufe in der Einfahrt steht. Anders kann man es kaum erklären ...

Re: Urteil Landgericht Wuppertal vom 30.10.2019 - 3 O 384/18 für PayPal
« Antwort #7 am: 21 Januar 2020, 14:42:01 »
Schau dir einfach den Film Miss Sloane - " Die Erfindung der Wahrheit" an :)
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Re: Urteil Landgericht Wuppertal vom 30.10.2019 - 3 O 384/18 für PayPal
« Antwort #8 am: 21 Januar 2020, 14:45:53 »
"Allerdings ist nach den Erläuterungen zum Glücksspielstaatsvertrag die Regelung des § 4 Abs. 1 S. 2 im Zusammenhang mit den Überwachungsbefugnissen der Glücksspielaufsicht in§ 9 zu sehen und erweitert die Möglichkeiten der Inanspruchnahme Dritter als verantwortliche Störer, soweit sie zuvor auf die unerlaubte Mitwirkung an verbotenem Glücksspiel hingewiesen wurden"

DAS GIBT ES DOCH NICHT! Unser Gesetz wird hier mit Füßen getreten. So eine dumme Aussage! Genau dieser Punkt wurde bereits mehrfach wiederlegt. Der gesunde Menschenverstand allein sollte erkennen lassen, dass dieses Argument ohne Sinn ist.

Wenn ich das nächste mal zu schnell fahre und angehalten werde, behaupte ich dann auch, dass ich ja vor Fahrtantritt nicht von einem Polizeibeamten darauf hingewiesen wurde, dass Geschwindigkeitsüberschreitungen rechtswidrig sind ...

*

Kläger2019

Re: Urteil Landgericht Wuppertal vom 30.10.2019 - 3 O 384/18 für PayPal
« Antwort #9 am: 15 Januar 2021, 19:49:28 »

"Ungeachtet dessen, stünde einem etwaigen Rückforderungsanspruch des Klägers die Regelung des § 817 BGB entgegen, wonach bei beiderseitigem Gesetzesverstoß die Rückforderung ausgeschlossen ist. Unterstellt, der Zahlungsdiensterahmenvertrag wäre wegen Verstoßes gegen § 4 GlüStV nichtig, würde den Kläger dieser Verstoß gleichermaßen treffen. Den Vortrag des Klägers unterstellt, wäre seine Teilnahme an öffentlichem Glücksspiel gemäß § 285 StGB unter Strafe gestellt."

Da muss ich entgegenhalten, denn der Glücksspiel-Anbieter kann sich nicht auf § 817 Satz 2 BGB berufen. Selbst wenn ein Spieler ebenfalls gegen ein gesetzliches Verbot (§ 285 StGB) verstoßen haben sollte, schließt dies einen Erstattungsanspruch seiner Person nicht aus. Nach der eindeutigen Rechtsprechung des BGH darf die Anwendung des § 817 Satz 2 BGB nämlich nicht dazu führen, dass durch den Ausschluss des Rückforderungsanspruchs ein sittenwidriger Zustand aufrechterhalten und gesetzeswidriges Verhalten gefördert wird. Genau dies wäre jedoch der Fall, wenn hier eine Rückforderung ausgeschlossen wäre, da in diesem Falle ein Anreiz für den Glücksspiel-Anbieter geschaffen werden würde, sein rechtswidriges Glücksspielangebot weiter anzubieten.

Dazu führt der BGH aus:

„Das würde aber, wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, im Ergebnis konterkariert und die Initiatoren solcher "Spiele" zum Weitermachen geradezu einladen, wenn sie die mit sittenwidrigen Methoden erlangten Gelder - ungeachtet der Nichtigkeit der das ‚Spiel‘ tragenden Abreden - behalten dürften.“ (BGH, Urt. v. 10.11.2005, III ZR 72/05)

Eine Kondiktionssperre würde hier dem Schutzzweck des Verbots der von dem Online-Glücksspiel-Anbieter angebotenen Onlineglücksspiele widersprechen. 

Der Herr Hambach schaut ja gerne in diesen Forum rein...=) Da hat er seine Antwort zu § 817 BGB

Re: Urteil Landgericht Wuppertal vom 30.10.2019 - 3 O 384/18 für PayPal
« Antwort #10 am: 15 Januar 2021, 23:45:39 »

"Ungeachtet dessen, stünde einem etwaigen Rückforderungsanspruch des Klägers die Regelung des § 817 BGB entgegen, wonach bei beiderseitigem Gesetzesverstoß die Rückforderung ausgeschlossen ist. Unterstellt, der Zahlungsdiensterahmenvertrag wäre wegen Verstoßes gegen § 4 GlüStV nichtig, würde den Kläger dieser Verstoß gleichermaßen treffen. Den Vortrag des Klägers unterstellt, wäre seine Teilnahme an öffentlichem Glücksspiel gemäß § 285 StGB unter Strafe gestellt."

Da muss ich entgegenhalten, denn der Glücksspiel-Anbieter kann sich nicht auf § 817 Satz 2 BGB berufen. Selbst wenn ein Spieler ebenfalls gegen ein gesetzliches Verbot (§ 285 StGB) verstoßen haben sollte, schließt dies einen Erstattungsanspruch seiner Person nicht aus. Nach der eindeutigen Rechtsprechung des BGH darf die Anwendung des § 817 Satz 2 BGB nämlich nicht dazu führen, dass durch den Ausschluss des Rückforderungsanspruchs ein sittenwidriger Zustand aufrechterhalten und gesetzeswidriges Verhalten gefördert wird. Genau dies wäre jedoch der Fall, wenn hier eine Rückforderung ausgeschlossen wäre, da in diesem Falle ein Anreiz für den Glücksspiel-Anbieter geschaffen werden würde, sein rechtswidriges Glücksspielangebot weiter anzubieten.

Dazu führt der BGH aus:

„Das würde aber, wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, im Ergebnis konterkariert und die Initiatoren solcher "Spiele" zum Weitermachen geradezu einladen, wenn sie die mit sittenwidrigen Methoden erlangten Gelder - ungeachtet der Nichtigkeit der das ‚Spiel‘ tragenden Abreden - behalten dürften.“ (BGH, Urt. v. 10.11.2005, III ZR 72/05)

Eine Kondiktionssperre würde hier dem Schutzzweck des Verbots der von dem Online-Glücksspiel-Anbieter angebotenen Onlineglücksspiele widersprechen. 

Der Herr Hambach schaut ja gerne in diesen Forum rein...=) Da hat er seine Antwort zu § 817 BGB


Danke, Kläger2019 :-) Das ganze nennt man dann in der Fachsprache auch "teleologische Reduktion".

Es gibt da aber oft noch ein anderes (meiner Meinung nach) sehr bekanntes und gutes Argument: und zwar die Spielsucht. 

Zwar lehnen die Gerichte eine Geschäftsunfähigkeit aufgrund von Spielsucht in aller Regel ab. Allerdings ist es meiner Ansicht nach so, dass eine Spielsucht die schwere des begangenen Unrechts zumindest derart abmildert, dass wir es hier nicht mehr mit zwei gleich bösen "Tätern" (das ist ja der Kerngedanke, der hinter 817 steckt) zu tun haben. Die Schutzbedürftigkeit der Spieler lebt dann sozusagen wieder auf, und voila: die Richter können mit gutem Gewissen dem § 817 eine Absage erteilen.

Wenn ein Richter die Wahl hat zwischen "Verbraucherschutz" und "Unternehmensschutz mit klarem Fokus auf Geschäfte mit Spielsüchtigen", dann tut mir jeder Richter leid, der sich für das Letztere entscheidet.

*

Kläger2019

Re: Urteil Landgericht Wuppertal vom 30.10.2019 - 3 O 384/18 für PayPal
« Antwort #11 am: 16 Januar 2021, 11:18:49 »
Da bin ich vollkommen bei dir Kläger 2018.

Nur argumentieren viele Richter auch, dass derjenige Spieler „nur“ spielsüchtig war und nicht „geisteskrank“.

Aber wie gesagt, dass sollte und darf nicht dazu führen, dass die Anbieter, das sittenwidrig erhaltene Geld, unbescholten behalten dürfen. Dazu hat der Bundesgerichtshof ganz klar Stellung bezogen.
« Letzte Änderung: 16 Januar 2021, 11:23:13 von Kläger2019 »

Re: Urteil Landgericht Wuppertal vom 30.10.2019 - 3 O 384/18 für PayPal
« Antwort #12 am: 16 Januar 2021, 13:58:29 »

"Ungeachtet dessen, stünde einem etwaigen Rückforderungsanspruch des Klägers die Regelung des § 817 BGB entgegen, wonach bei beiderseitigem Gesetzesverstoß die Rückforderung ausgeschlossen ist. Unterstellt, der Zahlungsdiensterahmenvertrag wäre wegen Verstoßes gegen § 4 GlüStV nichtig, würde den Kläger dieser Verstoß gleichermaßen treffen. Den Vortrag des Klägers unterstellt, wäre seine Teilnahme an öffentlichem Glücksspiel gemäß § 285 StGB unter Strafe gestellt."

Da muss ich entgegenhalten, denn der Glücksspiel-Anbieter kann sich nicht auf § 817 Satz 2 BGB berufen. Selbst wenn ein Spieler ebenfalls gegen ein gesetzliches Verbot (§ 285 StGB) verstoßen haben sollte, schließt dies einen Erstattungsanspruch seiner Person nicht aus. Nach der eindeutigen Rechtsprechung des BGH darf die Anwendung des § 817 Satz 2 BGB nämlich nicht dazu führen, dass durch den Ausschluss des Rückforderungsanspruchs ein sittenwidriger Zustand aufrechterhalten und gesetzeswidriges Verhalten gefördert wird. Genau dies wäre jedoch der Fall, wenn hier eine Rückforderung ausgeschlossen wäre, da in diesem Falle ein Anreiz für den Glücksspiel-Anbieter geschaffen werden würde, sein rechtswidriges Glücksspielangebot weiter anzubieten.

Dazu führt der BGH aus:

„Das würde aber, wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, im Ergebnis konterkariert und die Initiatoren solcher "Spiele" zum Weitermachen geradezu einladen, wenn sie die mit sittenwidrigen Methoden erlangten Gelder - ungeachtet der Nichtigkeit der das ‚Spiel‘ tragenden Abreden - behalten dürften.“ (BGH, Urt. v. 10.11.2005, III ZR 72/05)

Eine Kondiktionssperre würde hier dem Schutzzweck des Verbots der von dem Online-Glücksspiel-Anbieter angebotenen Onlineglücksspiele widersprechen. 

Der Herr Hambach schaut ja gerne in diesen Forum rein...=) Da hat er seine Antwort zu § 817 BGB

Danke, Kläger2019 :-) Das ganze nennt man dann in der Fachsprache auch "teleologische Reduktion".

Richtig. In der teleologischen Reduktion geht es um den weiterführenden Zweck eines Gesetzes/der Norm. Denn der Schutzzweck einer sogenannten Norm besagt ja grundsätzlich, dass dies gerade vor genau dem Schaden schützen soll, welches durch Missachtung dessen kausal verursacht wird.
Das ist auch eines der Grundlagen, worauf das Landgericht Ulm sein Urteil meiner Auffassung nach im Wesentlichen gestützt hat und den Anspruch gemäß § 812 BGB zu Recht anerkannt hat. Denn § 4 Abs. 4 GlüStV ist eine solche Verbotsvorschrift, die das Mitwirken sowie auch das Veranstalten gleichermaßen verbietet.

Aber Recht haben und Recht bekommen, vor allem vor Gericht, ist oft mal ein langer schwieriger Weg. Man sieht es leider aktuell im von mir gerade zitierten aktuell noch laufenden Verfahren.

Da bin ich vollkommen bei dir Kläger 2018.

Nur argumentieren viele Richter auch, dass derjenige Spieler „nur“ spielsüchtig war und nicht „geisteskrank“.

Was die Geschäftsunfähigkeit / insbesondere die partielle Geschäftsunfähigkeit in Zusammenhang mit Casino/Rückforderung betrifft, ist mir bisher nur ein altes Urteil bekannt. Hast du Links bzw. Quellen, du argumentierst ja von "vielen Richtern", wo ich mich da mal reinlesen kann? Ist jedenfalls ein interessantes Thema;- mich würde da die Sichtweise aus weiteren Urteilen interessieren.

*

Kläger2019

Re: Urteil Landgericht Wuppertal vom 30.10.2019 - 3 O 384/18 für PayPal
« Antwort #13 am: 16 Januar 2021, 14:12:10 »
Zitat
Hast du Links bzw. Quellen, du argumentierst ja von "vielen Richtern", wo ich mich da mal reinlesen kann? Ist jedenfalls ein interessantes Thema;- mich würde da die Sichtweise aus weiteren Urteilen interessieren.

https://www.derstandard.at/story/2000049222470/nicht-geisteskrank-spielsuechtiger-blitzte-mit-neuer-millionen-klage-ab

 

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