Und das mit der Domain denke ich würde hier in DE auch gehen.
Mittels einstweiliger Verfügung §935 - §940 ZPO. Hier wird klar die Möglichkeit dargestellt das man ein Verbot aussprechen kann (wie z.B. eine Verwaltung/Sperrung einer Domain) und in den fortlaufenden Paragraphen wird dies noch unterstrichen, dementsprechend auch die Aufhebung durch (Sicherheits)leistung des Beklagten.
Aber das müsste mal ein Anwalt prüfen, das ist nur eine Vermutung/Recherche im Netz.