Au weia...
Nein... in dem von dir erwähnten Absatz geht es darum, daß sich eine bereits im Rahmen der Gewerbeordnung erteilte Konzession für eine terrestrische Spielstätte nicht auf das Internet ausweiten läßt (also egal, ob dort nur Automaten stehen, oder nicht). Es untersagt den Spielbanken und Spielhallen also, aus ihrer Lokalität heraus Spiele einfach zu 'streamen', mit der Begründung, daß sie ja schon eine Konzession hätten. Die haben sie aber nicht, denn eine Onlinelizenz müßte unter Berücksichtigung der in diesem Rahmen geltenden Bestimmungen gesondert beantragt werden.
Das, was du meinst, ist der Punkt "Virtuelle Automatenspiele" im Paragraph 22a, Absatz 2.
(2) Virtuelle Automatenspiele, die herkömmlich in Spielbanken veranstalteten Tischspielen mit Bankhalter, insbesondere Roulette, Black Jack oder Baccara, entsprechen, sind unzulässig.
Dieser besagt explizit, daß keine Lizenz erteilt werden darf, wenn das besagte Onlinecasino Live-Tischspiele anbietet.