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Urteil LG Wuppertal vom 29.07.2020 - 3 O 195/19 für PayPal

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Hallo zusammen,

es gibt ein neues PayPal-Urteil, kann hier abgerufen werden:

https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/wuppertal/lg_wuppertal/j2020/3_O_195_19_Urteil_20200729.html

Zitat
T a t b e s t a n d

Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Beträgen, die der Kläger im Rahmen von Online-Glückspielen über den Zahlungsdienst der Beklagten eingesetzt haben will.

Der Kläger eröffnete bei der Beklagten vor mehreren Jahren ein Xxx-Konto, das er unter der E-Mail-Adresse ####@##.## führte.

Zwischen der Beklagten und Betreibern von Online-Glücksspielseiten bestehen Kooperationsvereinbarungen („Payment Processing Agreements“), die es dem Glücksspielanbieter erlauben, Zahlungen über die Beklagte zu senden und zu empfangen.

Über einen Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 30.09.2019 spielte der Kläger auf den folgenden Webseiten:

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Anfang Oktober 2018 stellte der Kläger seine Teilnahme an den Onlineglücksspielen umgehend ein. Unmittelbar danach widerrief er alle Lastschriften der Beklagten, soweit dies zeitlich noch möglich war. Dadurch erhielt er einen Teil der Zahlungen in Höhe von 245,00 € wieder auf seinem Girokonto gutgeschrieben.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 04.12.2018 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung von 14 Tagen auf, ihm eine detaillierte Zahlungsübersicht für den Zeitraum vom 01.01.2017-30.09.2018 zukommen zu lassen, aus der hervorgeht, wann die Beklagte für welche Anbieter Zahlungen über das Kundenkonto des Klägers abgewickelt hat. Weiterhin forderte er die Beklagte auf, binnen derselben Frist alle Lastschriften betreffend derartiger Zahlungen rückabzuwickeln. Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens vom 04.12.2018 wird auf Anl. K1 Anlagenband Klägervertreter Bezug genommen. Am selben Tag erhielt der Kläger eine E-Mail mit der Bezeichnung „1. Mahnung“ von einer Inkassokanzlei, die ihn zum Ausgleich seines negativen Xxx-Kontostandes sowie zur Zahlung von Rückbuchungsgebühren, Verzugszinsen und Inkassozinsen aufforderte.

Mit E-Mail vom 19.12.2018 bestätigte die Beklagte, mehrfach Zahlungen an diverse Online-Casinos und Wettanbieter im Internet weitergeleitet zu haben. Zugleich sperrte und kündigte sie das Nutzungskonto des Klägers und teilte mit, dass „die Forderungsbetreibung in Bezug auf diverse Xxx-Konten mit sofortiger Wirkung eingestellt worden seien. Eine Rückzahlung der angewiesenen Beträge lehnte sie ab.

Der Kläger behauptet, dass er bei der Beklagten unter seiner E-Mail-Adresse ####@##.## einen privaten Account zur Abwicklung bargeldloser Zahlungen über das Internet unterhalten habe.

Weiterhin behauptet er, dass in dem Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 30.09.2018 Zahlungen in einem Gesamtvolumen von 6.332,30 € an Betreiber der Online-Casinos und Online-Wettbüros getätigt worden seien.

Er habe erst Anfang Oktober 2018 erstmals aus einer TV-Sendung erfahren, dass das Anbieten von Glücksspielen im Internet in Deutschland rechtlichen Bedenken begegne.

Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm ein Anspruch auf Rückabwicklung und Rückgewähr gemäß § 812 Abs. 1 S. 2 Var. 2 BGB zustünde.

Zudem ist er der Auffassung, dass das deutsche Recht anwendbar sei. Die betroffenen Spielwebseiten seien alle in deutscher Sprache gehalten und würden ihr Angebot an deutsche Nutzer richten, sodass diese Geschäfte dem deutschen Recht unterliegen würden. Die Beklagte arbeite mit diesen Webseiten zusammen. Der von ihr betriebene Zahlungsdienst Xxx erbringe seine Leistungen ebenfalls an deutsche Kunden auf dem deutschen Markt. Unter der Domain Xxx.de unterhalte sie eine Webseite in deutscher Sprache, unter der deutsche Kunden ihr Konto bei einer deutschen Bank mit einem Xxx-Account verknüpfen könnten. Die Zuständigkeit des Landgerichts Wuppertal ergebe sich aus Art. 17 Abs. 1 lit. c und 18 Abs. 1 EuGVVO.

Der Zahlungsdienstrahmenvertrag zwischen ihm und der Beklagten sei ein Verbrauchervertrag i.S.d. Art. 6 Abs. 1 Rom-I-VO. Er sei Verbraucher i.S.d. Art. 17 EuGVVO, Art. 6 Rom-I-VO. Es handle sich um ein Geschäft, welches dem Bereich der privaten Lebensführung zuzuordnen sei. Er nutze das Xxx-Konto zur Deckung von Geschäften des persönlichen Bedarfs, wie etwa zur Zahlung von gelieferten Speisen. An dieser Beurteilung vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass er bei der Eröffnung seines Kontos den Account Typ „Business“ gewählt habe. Ausweislich der Anlage B2 „Account Infos“ sei er unter seinem Klarnamen aufgetreten. Dabei habe er keinerlei Angaben gemacht, die auf eine gewerbliche Betätigung schließen lassen würden. Es sei insbesondere auch keine Steueridentifikationsnummer hinterlegt worden. Die von ihm hinterlegte E-Mail-Adresse ließe lediglich seinen Namen erkennen. Die Beklagte habe die angewiesenen Beträge im Nachgang von seinem privaten Girokonto und dem seines Ehemanns, Herrn S, eingezogen. Die Angabe, dass er „governments services“ erbringe, dürfe als Angabe seines Berufes zu verstehen sein und damit nichts über die Qualität des abgeschlossenen Vertrages aussagen, weil er bei der Berufsfeuerwehr sei. Zudem seien über Jahre keinerlei Zahlungseingänge auf seinem Xxx-Konto verzeichnet gewesen, sodass man nicht von einer auf Gewinnerzielung ausgerichteten Tätigkeit ausgehen könne. Es sei auch der geforderte Inlandbezug der gewerblichen Tätigkeit gegeben. Dem Screenshot sei zu entnehmen, dass die Beklagte ihre Leistungen deutschen Kunden in deutscher Sprache auf dem Gebiet der Bundesrepublik anbiete. Bei der Eingabe von www.xxx.de gelange man auf den deutschsprachigen Webauftritt der Beklagten, die mehrere Zweigniederlassungen in Deutschland habe.

Es bestünde auch kein Ausschluss der Zuständigkeit durch abweichende Vereinbarung. Dem stehe auch nicht Ziffer 15.1 der Nutzungsbedingungen der Beklagten entgegen. Diese Regelung laufe dem in Art. 23 EuGVVO verankerten Grundsatz der Prorogationsvereinbarung zuwider. Gegenüber einem Verbraucher seien Gerichtsstandsvereinbarungen in AGB nach § 307 BGB unwirksam und nach Unionsrecht seien solche Klauseln gegenüber Verbrauchern missbräuchlich, da sie eine Erschwerung des Zugangs des Verbrauchers zu den Gerichten i.S.d. Art. 6 Abs. 2 Rom-I-VO darstelle. Zudem stelle dies einen Verstoß gegen das Transparenzgebots des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB dar.

Weiterhin ist er der Auffassung, dass die von der Beklagten als Zahlungsdienstleisterin durchgeführten Transaktionen ohne Rechtsgrund erfolgt seien. Die den Zahlungen an die Glücksspielanbieter zu Grunde liegenden Einzahlungsverträge seien gemäß § 134 BGB nichtig. Es handle sich bei den Spielen der Onlinecasinoanbieter und bei den Wetten der Online-Wettbüros um in Deutschland illegale Glücksspiele.

Zudem ist er der Ansicht, es läge ein Verstoß gegen § 4 Abs. 4 GlüStV vor. Da sich das Verbot des § 4 Abs. 1 GlüStV ausdrücklich auch auf die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit illegalem Glücksspiel erstrecke, mangle es bereits an einer wirksamen Anweisung. Der Kläger behauptet, dass der Beklagten dies auch von Anfang an positiv bewusst gewesen sei.

Im Übrigen ist er der Ansicht, dass ihm auch ein vertraglicher Rückzahlungsanspruch zustünde.

Darüber hinaus ist er der Auffassung, dass eine rückwirkende Nichtigkeit der Zustimmung durch eine Anfechtung gemäß § 123 BGB mittels seines Schreibens vom 04.12.2018 gegeben sei. Die Beklagte habe ihn durch ihr Verhalten getäuscht. Zudem müsse sie sich das Täuschungsverhalten des Glücksspielanbieters nach § 123 Abs. 2 BGB zurechnen lassen. Dabei müsse sowohl für die Webseitenbetreiber als auch für die Beklagte von einer Offenbarungspflicht ausgegangen werden. Die Beklagte habe die Täuschung der Webseitenbetreiber gekannt oder habe diese jedenfalls kennen müssen.

Des Weiteren behaupte er, dass die zu Gunsten der Glücksspielwebseiten ausgelösten Zahlungen im Zustand mangelnder Geschäftsfähigkeit vorgenommen worden seien. Wegen einer Operation seines Rückens sei er in diesem Zeitraum unter dem Einfluss von die freie Willensbildung beeinträchtigenden Arzneimitteln gewesen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.087,00 EUR zzgl. fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegender Zinsen seit dem 19.12.2018 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass sie nicht dazu verpflichtet sei, die Zahlungen ihrer Kunden an Online-Glücksspielanbietern auf ihre Illegalität zu überprüfen.

Des Weiteren behauptet sie, dass sie an dem Vorgang, bei dem eine Illegalität in Betracht komme, in keinster Weise beteiligt gewesen sei. Stattdessen sei ihr Verhalten rechtlich gesehen völlig neutral, da ihre Tätigkeit ausschließlich im Rahmen des Aufladevorgangs erfolge, der der eigentlichen Spielteilnahme zeitlich vorgelagert sei. Zum Zeitpunkt der Übersendung von E-Geld vom Xxx-Konto des Klägers auf die Xxx-Konten der Glücksspielanbieter sei es ihr nicht möglich, Kenntnis von einer vermeintlichen Illegalität des Glücksspielanbieters zu erlangen. Zu diesem Zeitpunkt stehe noch in keiner Weise fest, ob das Glücksspiel, für das der Kläger die gesendeten Zahlungen in der Zukunft verwenden wird, legal oder illegal sein werde.

Zudem ist sie der Ansicht, dass es an ihrer Bereicherung fehle und die Einziehung der entsprechenden Beträge vom Konto des Klägers nicht ohne Rechtsgrund erfolgt sei, da ihr wegen der vorherigen Ausführung der vom Kläger beauftragten Zahlungen ein Aufwendungsersatzanspruch gemäß §§ 675c Abs. 1, 670 BGB zustünde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die                         wechselseitigen Schriftsätze der Parteien sowie das Sitzungsprotokoll vom 01.07.2020, Bl. 168 d. A., verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

I.
Das Landgericht Wuppertal ist zuständig. Eine internationale Zuständigkeit ist nicht gegeben. Die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit richtet sich in allgemeinen Zivil- und Handelssachen nach dem EU-weit harmonisierten Rechtsrahmen der EuGVVO. Nur wenn die Vorschriften aus der Verordnung keine Regelung treffen und eine spezielle Verordnung einschlägig ist, kann auf die Analogie des internationalen Rechtsrahmens zurückgegriffen werden. Die Frage, ob die internationale Zuständigkeit Deutschlands gegeben ist, bemisst sich nach dem Wortlaut des Art. 5 Nr. 1 EuGVVO nach dem Erfüllungsort, der über die jeweils anwendbare nationale Rechtsordnung bestimmt wird. Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Wuppertal richtet sich nach den Vorschriften zum Verbrauchergerichtsstand gemäß Art. 17 abs. 1 lit. c EuGVVO. Dabei ist der Verbraucherbegriff autonom und nicht nach § 13 BGB auszulegen. Vorliegend handelt es sich nicht um einen berufs- oder gewerbebezogene handelnden privaten Endverbraucher. Maßgeblich ist, ob die Person in Bezug auf den konkreten Vertragsschluss Verbraucher ist.

Nach den objektiven Umständen (§§ 133, 157 BGB) ist vorliegend davon auszugehen, dass es sich um ein Geschäft handelt, welches dem Bereich der privaten Lebensführung zuzuordnen ist. Dafür spricht, dass der Kläger das Xxx-Konto zur Deckung von Geschäften des persönlichen Bedarfs, wie etwa die Zahlung von gelieferten Speisen, nutzte. Zwar hat der Kläger bei der Eröffnung seines Kontos den Account Typ „Business“ gewählt, doch ausweislich der Anlage B2 „Account Info“ ist der Kläger unter seinem Klarnamen aufgetreten. Dabei hat er keinerlei Angaben gemacht, die auf eine gewerbliche Betätigung schließen lassen würden. Es ist insbesondere auch keine Steueridentifikationsnummer hinterlegt worden. Die von ihm hinterlegte E-Mail-Adresse ließ auch seinen Namen erkennen. Im Übrigen hat die Beklagte die angewiesenen Beträge im Nachgang von dem privaten Girokonto des Klägers und dessen Ehemann, Herrn S, eingezogen. Die Angabe, dass der Kläger „government services“ erbringt, darf dabei als Angabe seines Berufs zu verstehen sein und sagt nichts über die Qualität des abgeschlossenen Vertrages aus, weil er bei der Berufsfeuerwehr ist. Zudem spricht dafür auch die Tatsache, dass über Jahre keinerlei Zahlungseingänge auf dem Xxx-Konto des Klägers verzeichnet gewesen sind, sodass man nicht von einer auf Gewinnerzielung ausgerichteten Tätigkeit ausgehen musste.

Die Frage, welches Recht bei Fällen mit grenzüberschreitendem Element anwendbar ist, richtet sich bei allgemeinen Zivilsachen von europäischen Gerichten nach den Verordnungen Rom-I oder Rom-II. Nach Art. 6 Abs. 1 lit. a Rom-I-VO unterliegt ein Vertrag, der eine natürliche Person zu einem Zweck, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann („Verbraucher“), mit einer anderen Person geschlossen hat, die in Ausübung ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt („Unternehmer“), dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Staat ausübt, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Wie bereits oben dargelegt, ist der Kläger als Verbraucher zu qualifizieren. Der Kläger ist seiner Darlegungslast in Bezug auf die Verbrauchereigenschaft hinreichend nachgekommen. Weiterhin übt der Unternehmer seine Tätigkeit i.S.d. 6 Abs. 1 lit. a Rom-I-VO im Aufenthaltsstaat des Verbrauchers aus, wenn er sich physisch in diesem Staat aufhält und dort aktiv am Wirtschaftsleben teilnimmt, insbesondere indem er Waren vor Ort verkauft oder Dienstleistungen vor Ort erbringt (BeckOGK/Rühl, 1.7.2019, Rom-I-VO, Art. 6, Rn. 183 –, zit. nach beck-online). Dafür spricht, dass dem Screenshot zu entnehmen ist, dass die Beklagte ihre Leistungen deutschen Kunden in deutscher Sprache auf dem Gebiet der Bundesrepublik anbietet. Bei der Eingabe von www.xxx.de in die Browserleiste gelangt man auf den deutschsprachigen Webauftritt der Beklagten, die mehrere Zweigniederlassungen in Deutschland hat.

Des Weiteren ist kein Ausschluss der Zuständigkeit durch abweichende Vereinbarung gegeben. Die Vorschrift der Ziffer 15.1 der Nutzungsbedingungen („Im Falle von Beschwerden, die nicht anderweitig beigelegt werden können, haben englische Gerichte eine nicht ausschließliche Zuständigkeit. Das bedeutet, Sie können in England und Wales klagen, können aber auch einen anderen Gerichtsstand wählen. Ihre deutschen Verbraucherschutzrechte sowie ihr Recht, gerichtliche Verfahren vor Luxemburger Gerichten einzuleiten, bleiben von dieser Regelung unberührt.“) führt nicht zu einem solchen Ausschluss. Dem steht bereits entgegen, dass Gerichtsstandsvereinbarungen in AGB im nichtkaufmännischen Verkehr gegen § 38 ZPO verstoßen und daher nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam sind (Palandt/Grüneberg, 79. Aufl. 2020, BGB, § 307, Rn. 93).

II.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung seiner Spieleinsätze – dies weder aus § 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB (dazu unten 1.) oder aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB (dazu unten 2.) noch aus einem sonstigen Rechtsgrund.


1.
Das Rechtsverhältnis zwischen Xxx und seinen Nutzern ist als Zahlungsdienste-rahmenvertrag gemäß § 675 f Abs. 2 Satz 1 BGB und im Sinne des Kapitels 3 der europäischen Zahlungsdienstrichtlinie PSD II zu qualifizieren, der durch eine erfolgreiche Registrierung zustande kommt (Harman, BKR 2018, 457).

Die Beklagte hat die ihr aus dem Zahlungsdiensterahmenvertrag obliegenden (Schutz-) Pflichten gemäß § 241 Abs. 2 BGB nicht verletzt. Eine solche Pflichtverletzung folgt weder aus dem Abschluss der Kooperationsvereinbarungen mit den entsprechenden Online-Casinos (dazu unten a)) noch aus der Ausführung der konkreten Zahlungsaufträge des Klägers (dazu unten b)). Auch ist es nicht Aufgabe der Beklagten, den Kläger vor der Teilnahme an gegebenenfalls verbotenem Glücksspiel zu bewahren (dazu unten c)).

a)
Allein der Umstand, dass die Beklagte mit den Betreibern von Online-Glücksspielseiten eine Vertragsbeziehung einging, verletzt keine vertragliche (Schutz-)Pflicht im Verhältnis zum Kläger. Selbst wenn die Vorschrift des § 134 BGB hier zum Tragen käme, bezöge sie sich allein auf das Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Glücksspielanbieter. Dass der Kläger gegebenenfalls gegenüber den Glücksspielanbietern mangels Vorliegens einer Erlaubnis zum Veranstalten von Casinospielen nach § 134 BGB nicht verpflichtet ist, seine Einsätze zu bezahlen, wirkt sich nicht auf das Anweisungsverhältnis zwischen der Beklagten und dem Kläger aus (vgl. LG Berlin, Urteil v. 16.04.2018, Az. 37 O 367/18).

Damit ist es ferner unerheblich, ob es sich bei den hier streitgegenständlichen Anbietern um unerlaubtes Glücksspiel handelt. Dies hat auf die Wirksamkeit des Zahlungsdiensterahmenvertrages zwischen dem Kläger und der Beklagten keine Auswirkungen. Durch die Zustimmung zum Zahlungsvorgang erlangt das Vertragsunternehmen einen abstrakten Zahlungsanspruch aus § 780 BGB gegen das Zahlungsdiensteunternehmen. Einwendungen aus dem zugrundeliegenden Vertragsverhältnis zwischen Nutzer und dem Vertragsunternehmen kann der Nutzer dem Zahlungsdiensteunternehmen im Rahmen des Zahlungsdienstvertrags grundsätzlich nicht entgegenhalten (vgl. für Kreditkartenunternehmen: BGH, Urteil vom 24. 9. 2002 – XI ZR 420/01 XI ZR 420/01, in: BKR 2002, 1103 (1104 f.)). Anderes würde nur gelten, wenn offensichtlich und beweisbar ist, dass dem Vertragsunternehmen eine Forderung aus dem Valutaverhältnis gegen den Nutzer nicht zustehen würde. Dagegen spricht aber schon, dass der Kläger die Zahlungen selbst initiiert hat.


Re: Urteil LG Wuppertal vom 29.07.2020 - 3 O 195/19 für PayPal
« Antwort #1 am: 09 November 2020, 13:44:03 »
Zitat
b)
Auch dass die Beklagte die Zahlungsaufträge des Klägers ausführte, begründet keine Pflichtverletzung. Damit wirkte die Beklagte nicht im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 GlüStV zu Lasten des Klägers am unerlaubten Glücksspiel mit.

Der Kläger hat die Zahlungen durch Eingabe seiner Xxx-Kundendaten auf den Internetseiten der jeweiligen Glücksspielanbieter selbst initiiert und autorisiert, so dass die Beklagte aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Zahlungsdiensterahmenvertrages verpflichtet war, diese auszuführen.

Zwar stellt die Erweiterung in § 4 Abs. 1 S. 2 GlüStV klar, dass auch die Mitwirkung an Zahlungen in Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel verboten ist. Allerdings ist nach den Erläuterungen zum Glücksspielstaatsvertrag die Regelung des § 4 Abs. 1 S. 2 im Zusammenhang mit den Überwachungsbefugnissen der Glücksspielaufsicht in § 9 zu sehen und erweitert die Möglichkeiten der Inanspruchnahme Dritter als verantwortliche Störer, soweit sie zuvor auf die unerlaubte Mitwirkung an verbotenem Glücksspiel hingewiesen wurden. Die Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 dient - so die Motive - der Klarstellung und Konkretisierung von § 4 Abs. 1 Satz 2. Danach können die am Zahlungsverkehr Beteiligten, insbesondere die Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute einschließlich E-Geld-Institute (Nr. 4) im Wege einer dynamischen Rechtsverweisung als verantwortliche Störer herangezogen werden, sofern ihnen zuvor die Mitwirkung an unerlaubten Glücksspielangeboten von der Glücksspielaufsichtsbehörde mitgeteilt wurde. Dies setzt voraus, dass der Veranstalter oder Vermittler des unerlaubten Glücksspielangebotes zuvor vergeblich - insbesondere wegen eines Auslandsbezuges - in Anspruch genommen wurde (Erläuterungen zum GlüStV, Stand: 7. Dezember 2011, S. 32; OLG München Verfügung v. 6.2.2019 – 19 U 793/18). Dass die Beklagte vor Begleichung der entstandenen Forderungen einen derartigen Hinweis durch die Glücksspielaufsicht erhalten hätte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

c)
Es ist letztlich nicht Aufgabe der Beklagten, den Kläger vor möglicherweise illegalen Zahlungsvorgängen zu schützen und ihn davon abzuhalten. Es besteht keine Prüfungs- oder Warnpflicht.

Eine Schutzpflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB besteht nicht einfach so, sondern richtet sich immer nach dem Inhalt und der Art des Schuldverhältnisses. Für die Konkretisierung sind die allgemeinen Kriterien – Einwirkungsmöglichkeiten auf die Rechtsgüter der Gegenseite, Zumutbarkeit der Schutzpflichten sowie Grad des wünschenswerten Vertrauens in der entsprechenden Beziehung – heranzuziehen. Soweit es um die Aufklärung des anderen Vertragsteils geht, sind auch der Erfahrungs- und Wissensabstand zwischen den Parteien zu berücksichtigen. Eine dementsprechende Prüfungs- oder Warnpflicht ist nicht gegeben. Die Verantwortlichkeit für sein strafbares Verhalten trägt der Kläger selbst.

Dies ergibt sich bereits aus Ziffer 1.1 der Nutzungsbedingungen der Beklagten, wo die Beklagte deutlich gemacht hat, dass sie die Dienstleistungen, die der Kläger mithilfe des von der Beklagten angebotenen Services bezahlt, nicht überprüft und keine Haftung hierfür übernimmt. Die Nutzungsbedingungen sind Vertragsbestandteil geworden, da der Kläger auf diese vor Vertragsschluss hingewiesen wurde und die Möglichkeit hatte, diese im Internet aufzurufen.

Grundsätzlich darf jeder Vertragspartner – mithin auch die Beklagte – darauf vertrauen, dass der andere Teil sich rechtstreu verhält. Für die Beklagte bestand deshalb weder eine vertragliche Pflicht noch ein entsprechender Anlass, die Zahlungsanweisungen des Klägers im Einzelnen auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen.

Eine Pflicht der Beklagten, zu prüfen, ob die vom Kläger in Auftrag gegebenen Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel erfolgten, ergibt sich auch nicht aus dem Gesetz. Grundsätzlich ist der Zahlungsdienstleister aus dem Rahmenvertrag zur Ausführung von Zahlungsaufträgen verpflichtet. Zwar darf der Zahlungsdienstleister unter bestimmten Voraussetzungen einen Zahlungsauftrag ablehnen. Jedoch führt die Existenz dieses Ablehnungsrechts nicht zu einem Ablehnungsrecht des Zahlungsdienstleisters (BeckOK BGB/Schmalenbach, 51. Ed. 1.8.2019, BGB § 675o Rn. 11). Etwas anderes gilt nach der Rechtsprechung nur dann, wenn offensichtlich ist, dass das Vertragsunternehmen den Zahlungsdienstleister rechtsmissbräuchlich in Anspruch nimmt. Dies liegt aber nur vor, wenn das Vertragsunternehmen seine formale Rechtsposition ersichtlich treuwidrig ausnutzt, also wenn offensichtlich ist, dass ihm eine Forderung aus dem Valutaverhältnis gegen den Nutzer nicht zusteht. Dies ist unter den hier gegeben Umständen nicht der Fall.

Darüber hinaus war die Beklagte nicht dazu verpflichtet, den Zahlungsvorgang des Klägers zu überprüfen oder zu überwachen. Irgendwie geartete Schutzpflichten gegenüber Kunden bestehen demnach erst dann, wenn die Bank ohne nähere Prüfung im Rahmen der normalen Bearbeitung eines Zahlungsverkehrsvorgangs aufgrund einer auf massiven Verdachtsmomenten beruhenden objektiven Evidenz Verdacht schöpfen muss (BGH, Urteil v. 06.05.2008 – XI ZR 56/07, Rn. 16, in: NJW 2008, 2245 (2246)). Dies ist hier nach Ansicht der Kammer nicht der Fall. Die Beklagte war nicht verpflichtet die genutzten Glücksspielangebote mit der sog. „WHITE-LIST“ der deutschen Bundesländer abzugleichen, um eine eventuelle Illegalität zu erkennen. Ein solcher Prüfaufwand geht über die normale Bearbeitung der Zahlungsvorgänge hinaus und oblag der Beklagten gerade nicht. Die Beklagte konnte von einem rechtstreuen Verhalten des Klägers ausgehen und musste nicht mit einem eventuellen Verstoß gegen § 285 StGB rechnen (LG München I, Urteil vom 28.02.2018 – 27 O 11716/17).

Überdies erscheint eine Überprüfung für die Beklagte auch kaum möglich, da jedenfalls nicht erkennbar sein dürfte, ob jedes einzelne vom Kläger wahrgenommene Spiel tatsächlich unerlaubtes Glücksspiel darstellt.

d)
Hinzu kommt, dass nicht ersichtlich ist, inwieweit eine etwaige Schutzpflichtverletzung der Beklagten den geltend gemachten Schaden adäquat kausal verursacht haben könnte. Der vermeintliche Schaden wurde nicht etwa durch eine Handlung der Beklagten verursacht, sondern durch einen eigenen Willensentschluss des Klägers. Ein etwaiger Schaden des Klägers könnte rein denklogisch nur darin liegen, dass der Kläger nach der Teilnahme an dem Spiel den von ihm gesetzten Betrag verloren hat. Allein die Aufladung des Spielekontos bei den Glücksspielanbietern führt nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Beklagten noch nicht zum Verlust des entsprechenden Geldbetrages. Der Kläger hat sich der Beklagten als Zahlungsdienstleister bedient, um seine Teilnahme an dem Online-Glücksspiel zu finanzieren. Dies stellt zunächst einmal eine eigenverantwortliche Entscheidung des Klägers dar. Dass der Kläger an diesen Spielen nicht teilgenommen hätte, wenn die Beklagte keine Kooperationsvereinbarungen mit den entsprechenden Betreibern der Online-Casinos abgeschlossen hätte, ist weder dargelegt noch wäre eine solche Schlussfolgerung plausibel. Vielmehr erscheint es doch angesichts der Häufigkeit der Spieleinsätze eher lebensfremd anzunehmen, dass der Kläger sich dann nicht eines anderen Zahlungsmittels bedient hätte. Gegenteiliges ist jedenfalls nicht plausibel vorgetragen.

2.
Entgegen der Ansicht des Klägers besteht auch kein Anspruch aus Bereicherungsrecht gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 BGB. Der Kläger hat nicht dargelegt und bewiesen, dass die Beklagte etwas ohne Rechtsgrund erlangt hat.

Das Verhältnis zwischen der Beklagten und dem Kläger ist geregelt durch den Zahlungsdiensterahmenvertrag. Entgegen der Ansicht des Klägers ist dieser Vertrag nicht nichtig gemäß § 134 BGB, da dieser als solcher schon gegen kein gesetzliches Verbot verstößt (OLG München, Verfügung v. 6.2.2019 – 19 U 793/18).

Ein Rechtsgeschäft ist nichtig, wenn es gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Ein solches Verbotsgesetz liegt nicht vor. Zwar ist gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 GlüStV auch die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel verboten. Die Beklagte hat diese Zahlungen auch getätigt. Es ist allerdings nicht Aufgabe der Beklagten, die Legalität etwaiger Zahlungen zu überprüfen (vgl. für Kreditkartenunternehmen: BGH XI ZR 96/11). Nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 GlüStV ist dies vielmehr Aufgabe der Glückspielaufsicht des jeweiligen Bundeslandes. Die Glückspielaufsicht hat dem mitwirkenden Kreditunternehmen unerlaubte Glücksspielangebote bekannt zu geben. Erst dann dürfen seitens der Glücksspielaufsicht Maßnahmen gegenüber dem Kreditunternehmen getätigt werden und die Mitwirkung an unerlaubtem Glücksspiel untersagt werden. Eine derartige Bekanntgabe der Glücksspielaufsicht an die Beklagte hat der Kläger nicht dargelegt. Da die Voraussetzungen der Mitwirkung an Zahlungen am unerlaubtem Glücksspiel nicht vorliegen, verstoßen die Zahlungsausführungen der Beklagten nicht gegen den Glücksspielstaatsvertrag und sind somit nicht nichtig nach § 134 BGB (LG Berlin, Urteil vom 16.04.2019 – 37 O 367/18).

Auch die Autorisierungen sind aus den vorstehenden Erwägungen nicht nichtig gemäß § 134 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 GlüStV. Die Nichtigkeit ergibt sich insbesondere nicht aus § 4 Abs. 1 S. 2 GlüStV(s.o.). Durch diese Regelung soll nicht in dem zwischen dem Spieler, hier dem Kläger, und der Beklagten bestehenden Zahlungsverkehr eingegriffen werden. Nach dem Sinn und Zweck des GlüStV soll das Verbot sicherstellen, dass die zuständige Glücksspielaufsicht im Rahmen ihrer Befugnisse auch gegenüber Dritten vorgehen kann. Wie oben erwähnt, darf die Glücksspielaufsicht aber erst Maßnahmen gegenüber Zahlungsdienstleistern, wie auch der Beklagten, tätigen, wenn diesen die Mitwirkung im unerlaubten Glücksspiel untersagt wurde. Überdies ist der Schutzzweck gemäß § 1 des GlüStV, das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken und sicher zu stellen, dass u.a. die mit Glücksspielen verbundene Folge und Begleitkriminalität abgewehrt wird. Dieses Ziel wird geradezu torpediert, wenn davon auszugehen wäre, dass eine Nichtigkeit der Autorisierung von Zahlungsvorgängen vorläge. Dann würde das in der Regel gutgläubige Kreditinstitut auf den Aufwendungen sitzenbleiben und dem Spieler sozusagen ein Freibrief erteilt, weil der verspielte Einsatz sogleich von der Bank erstattet würde und der Spieler keine finanziellen Einbußen oder Risiken eingehen würde. Der Spieler könnte unter diesen Umständen Glücksspiel ohne jegliches finanzielles Risiko ausführen. Es könnte vielmehr ein bösgläubiger Teilnehmer am Glücksspiel, der sich letztendlich nach § 285 StGB strafbar macht, gutgläubige Zahlungsinstitute für rechtswidrige Aktivitäten einspannen (LG Berlin a.a.O.).

Die Kammer geht somit davon aus, dass die Autorisierungen des Klägers, welche streitgegenständliche Glücksspielumsätze betreffen, wirksam und nicht nichtig sind. Die Beklagte musste gemäß §§ 675 f Abs. 2 S. 1, 675 o Abs. 2 BGB den Zahlungsvorgang entsprechend den Anweisungen des Klägers ausführen. Die Beklagte konnte die Ausführungen der Zahlungen auch nicht gemäß § 675 o Abs. 2 BGB verweigern. Es resultiert daraus keine Pflicht, den Zahlungsauftrag abzulehnen, noch dazu, wenn wie hier, die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 GlüStV nicht vorliegen, die Beklagte eben nicht von der Glücksspielbehörde in Kenntnis gesetzt wurde.

Weiterhin ist der Rechtsgrund auch nicht infolge einer Anfechtung nach §§ 123 Abs. 1, 142 BGB entfallen. Es fehlt an einer arglistigen Täuschung seitens der Beklagten. Eine Täuschung meint das Vorspiegeln oder das Entstellen von Tatsachen. Aus den oben genannten Erwägungen liegt weder das Vorspiegeln noch das Entstellen von Tatsachen vor. Zumal in den AGBs auch Hinweise dahingehend enthalten waren, dass die Teilnahme an den angebotenen Glücksspielen für den Kläger rechtswidrig sein könnte und es in seiner eigenen Verantwortung liegt. Im Übrigen muss die Beklagte – wie bereits oben dargelegt –, entgegen der Ansicht des Klägers eine etwaige Täuschung der Glücksspielanbieter auch nicht kennen.

Darüber hinaus liegen für das Fehlen der Autorisierung seitens des Klägers – wegen des Einflusses von der Willensbeeinträchtigung beeinträchtigenden Arzneimitteln – keine Anhaltspunkte vor. Der Kläger konnte nicht den Beweis dafür erbringen, dass er sich im Zustand der Geschäftsunfähigkeit befunden hat. Der Medikationsplan reicht dafür nicht aus. Zumal es ohnehin nicht plausibel ist, dass der Kläger über einen solch langen Zeitraum sich in einem dauerhaften Zustand der Geschäftsunfähigkeit befunden haben soll. Aufgrund dessen, dass die Zahlungsautorisierung voraussetzt, dass der Kunde sich in ein Xxx-Konto einloggt, um Zahlungen zu autorisieren, vermag der Vortrag des Klägers die Kammer nicht zu überzeugen.

Ungeachtet dessen stünde einem etwaigen Rückforderungsanspruch des Klägers die Regelung des § 817 BGB entgegen, wonach bei beiderseitigem Gesetzesverstoß die Rückforderung ausgeschlossen ist. Unterstellt, der Zahlungsdiensterahmenvertrag wäre wegen Verstoßes gegen § 4 GlüStV nichtig, würde den Kläger dieser Verstoß gleichermaßen treffen. Den Vortrag des Klägers unterstellt, wäre seine Teilnahme an öffentlichem Glücksspiel gemäß § 285 StGB unter Strafe gestellt.

3.
Weitere Ansprüche, insbesondere solche aus Deliktsrecht gemäß § 823 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB i.V.m den Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages scheitern aus den vorstehenden Erwägungen ebenfalls. Der Beklagten ist, aus den oben genannten Gründen, keine schuldhafte Rechtsgutsverletzung zum Nachteil des Klägers vorzuwerfen.

4.
Da ein Anspruch des Klägers in der Hauptsache gegen die Beklagte aufgrund der oben gemachten Ausführungen nicht gegeben ist, steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen zu.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert:6.087,30 EUR

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Bastian0307

Re: Urteil LG Wuppertal vom 29.07.2020 - 3 O 195/19 für PayPal
« Antwort #2 am: 09 November 2020, 18:50:17 »
Danke ekip aber ein link reicht aus, du brauchst nicht den gesamten Text kopieren.

Gibts auch mal was positives von dir?  ;)

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Offline Vetram

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  • 159
Re: Urteil LG Wuppertal vom 29.07.2020 - 3 O 195/19 für PayPal
« Antwort #3 am: 09 November 2020, 19:04:39 »
Wuppertal ist in Berufung

Re: Urteil LG Wuppertal vom 29.07.2020 - 3 O 195/19 für PayPal
« Antwort #4 am: 10 November 2020, 08:00:25 »
Danke ekip aber ein link reicht aus, du brauchst nicht den gesamten Text kopieren.

Gibts auch mal was positives von dir?  ;)

Ich berichte hier neutral über alle Gerichtsentscheidungen, die es zu dem Thema gibt und die hier noch nicht genannt sind.
Zuletzt gab es keine positive Entscheidung mehr für Spieler soweit ich weiß, siehe hier zur Bilanz:
https://www.forum-gluecksspielsucht.de/forum/index.php/topic,4319.0.html

Aber wenn Du eine hast, nur her damit. Ich werde sie dann zumindest in meinen Thread aufnehmen und sie auch posten.
Und den Text habe ich reinkopiert, weil die Links sich manchmal ändern.

Re: Urteil LG Wuppertal vom 29.07.2020 - 3 O 195/19 für PayPal
« Antwort #5 am: 10 November 2020, 08:01:25 »
Wuppertal ist in Berufung

Interessant. Wurde Dir schon der Termin für die mündliche Verhandlung vom OLG mitgeteilt?

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Offline Vetram

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Re: Urteil LG Wuppertal vom 29.07.2020 - 3 O 195/19 für PayPal
« Antwort #6 am: 10 November 2020, 10:22:44 »
Aussage lenne

Re: Urteil LG Wuppertal vom 29.07.2020 - 3 O 195/19 für PayPal
« Antwort #7 am: 10 November 2020, 11:45:56 »
Ekip61 du kommst komischerweise nur dann wenn es negative urteile gibt. dann darf man davonausgehen für welche seite du tendierst :-)

es ist ja nicht schlimm für eine seite zu halten oder die im recht zu sehen. aber hier von neutralität zu reden und nur berichterstattung von einer seite zu posten :-( na ja jeder muss wissen was er macht
« Letzte Änderung: 10 November 2020, 11:49:46 von kotek123 »

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Offline TAL

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Re: Urteil LG Wuppertal vom 29.07.2020 - 3 O 195/19 für PayPal
« Antwort #8 am: 10 November 2020, 11:50:28 »
Nicht schon wieder...

Re: Urteil LG Wuppertal vom 29.07.2020 - 3 O 195/19 für PayPal
« Antwort #9 am: 10 November 2020, 12:16:30 »
Dieses Urteil ist doch schon was älter und das in Revision gegangen wird, stand auch fest

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Bastian0307

Re: Urteil LG Wuppertal vom 29.07.2020 - 3 O 195/19 für PayPal
« Antwort #10 am: 10 November 2020, 13:51:59 »
@Kotek - ekip berichtet auch von der anderen Seite wenn es mal was zu berichten gibt.

Was wirklich stimmt und ich schade finde ist natürlich auch das er in den Diskussionen nicht mit macht, wertvolle Tipps sind gerne willkommen.

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Offline Ilona

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Re: Urteil LG Wuppertal vom 29.07.2020 - 3 O 195/19 für PayPal
« Antwort #11 am: 10 November 2020, 17:22:56 »
Ich finde die aktuelle Zusammenstellung von ekip super. Danke dafür!
LG Ilona

Re: Urteil LG Wuppertal vom 29.07.2020 - 3 O 195/19 für PayPal
« Antwort #12 am: 10 November 2020, 19:57:26 »
Dieses Schubladen-Denken sollte hier solangsam mal aufhören. Zwar ist dies hier ein Forum um Leidtragende der Glücksspielsucht Zuflucht/Hilfe und Ratschläge zu bieten, aber dies beinhaltet nicht die subjektive Ansicht von vielleicht 90% der Mitglieder hier unbedacht zu bestätigen. Vor allem wenn es um rechtliche Sachverhalte geht sollte es wichtig sein, die Schwierigkeiten und verschiedenen Auslegungen deutscher Gerichte betreffend der jeweiligen Einzelfällen heraus offen, sachlich und so objektiv wie möglich diskutieren zu können.

Jemanden, der eben für uns negative Urteile zur Diskussion beifügt, dafür zu denunzieren, er gehöre "zur anderen Seite", ist einfach erstmal absurd. Selbst wenn er von irgendeiner anderen Seite kommen sollte, wo ist das Problem wenn man diese sachlichen Beiträge zur jeweiligen Thematik mit in eine Diskussion aufnimmt und ggbf widerlegt?

Ich musste selbst schon derartige "Vorwürfe" mir gegenüber lesen, die sogar im Nachhinein zurückgenommen wurden ohne das ich auch nur ansatzweise auf derart absurde Beschuldigungen jemals reagiert habe. Einfach nur weil manche verstanden haben, das ich nicht einseitig denke sondern so objektiv wie nur möglich versuche die Themen/rechtlichen Möglichkeiten&sowie jeweilige Risiken in die Diskussionen hier einzubringen. Dazu gehören auch für uns negative Urteile und juristische Risiken einer möglichen zivilrechtlichen Prozessverlaufes mit einzubringen. Immerhin sollte niemand verleitet werden, kostenintensive (risikoreiche) Klageverfahren anzustreben, nur weil hier lediglich erfolgreiche Urteile propagiert werden.

Also lasst uns nicht darüber streiten das hier ein für uns negatives Urteil veröffentlich wurde, sondern lasst uns doch einfach mal auf den Inhalt eingehen

Re: Urteil LG Wuppertal vom 29.07.2020 - 3 O 195/19 für PayPal
« Antwort #13 am: 11 November 2020, 09:29:07 »
OK ich entschuldige mich, ihr habt recht. :-)

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Rofl1312

Re: Urteil LG Wuppertal vom 29.07.2020 - 3 O 195/19 für PayPal
« Antwort #14 am: 11 November 2020, 14:12:35 »
Wuppertal hat München, korrigiert mich wenn ich falsch liege, nachgeplappert, ohne sich selbst eine Meinung davon zu bilden.
Den Satz mit dem Gutgläubigen Kreditinstitut,  habe ich in einem anderen Urteil schon gelesen.

Paypal schmeißt das Urteil aus München in die Runde, und die Richter springen drauf an.

Wenn man Ulm und Wuppertal vergleicht, ist es ein Unterschied zwischen Tag und Nacht, diesen Unterschied darf es nicht geben.

Und wenn Wuppertal die Berufung verliert, dann würde es ja bedeuten Born hat zu gut wie keine Chance?

 

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