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LG Nürnberg-Fürth Az.: 10 0 8632/19

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LG Nürnberg-Fürth Az.: 10 0 8632/19
« am: 27 Oktober 2020, 20:43:36 »
« Letzte Änderung: 27 Oktober 2020, 20:54:40 von Born4Nothing »
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Re: LG Nürnberg-Fürth Az.: 10 0 8632/19
« Antwort #1 am: 27 Oktober 2020, 21:12:09 »

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Offline Alex86

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Re: LG Nürnberg-Fürth Az.: 10 0 8632/19
« Antwort #2 am: 27 Oktober 2020, 21:43:47 »
Crazy was da bei uns in Deutschland zeitweise für Urteile rauskommen

Re: LG Nürnberg-Fürth Az.: 10 0 8632/19
« Antwort #3 am: 27 Oktober 2020, 21:49:56 »
Leider handelte es sich bei der Richterin um eine Einzelrichterin - nicht wie bei mir in Ulm um ein Kammergericht mit 3 Richtern. Die Meinung hierzu stand bereits wohl vor der mündlichen Verhandlung unumstößlich fest  weil man sich das Urteil vom LG München gehalten hat.

Die Richterin hat den Kläger nur nach seinem Namen gefragt (um die Personalien festzustellen) und hat dann übelst das LG München heruntergebetet - Einwände, in jeglicher Art und Weise, vom Anwalt des Klägers, prallten bei der Einzelrichterin ab!
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Offline Alex86

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Re: LG Nürnberg-Fürth Az.: 10 0 8632/19
« Antwort #4 am: 27 Oktober 2020, 21:53:28 »
wird es einen Berufung geben? Hast du was mitbekommen?

Re: LG Nürnberg-Fürth Az.: 10 0 8632/19
« Antwort #5 am: 27 Oktober 2020, 21:53:57 »
Alle warten erstmal auf den 30.10.2020 ab wie sich das OLG Stuttgart aufstellen wird.

Naja, man sieht da doch, wie extrem wichtig es ist das der BGH hier ein Machtwort spricht. Wie schlampig die Exekutive gehandelt hat und die Judikative eiert seit 2012 nur rum. Existenzen werden zerstört;  die Suizidrate ist hoch - Leben werden durch solche Machenschaften zerstört - dies zeigt den Missstand auf der vorherrscht; ergo sehe ich die Dringlichkeit eine Entscheidung vor dem BGH zu erlangen schon als grundsätzlich an...

..leider kommt es auf mich nicht an.... sondern auf die Stellung der Richter dazu...
« Letzte Änderung: 27 Oktober 2020, 21:57:50 von Born4Nothing »
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Bastian0307

Re: LG Nürnberg-Fürth Az.: 10 0 8632/19
« Antwort #6 am: 27 Oktober 2020, 23:25:53 »
Ja sieht sehr stark nach Nachgeplapper aus, ggf. ist die Richterin ja auch überlastet wer weiß....

Ich hab das Gefühl die Haltung aus Bayern ist eher die Spieler/Banken zu schützen und gegen die Betreiber vor zu gehen. Entspricht zwar nicht ganz der Gesetzeslage aber anders kann ich es mir nicht erklären.

Und die Verhandlung ist auch echt ein heißes Eisen, wir sprechen hier ja nicht von 10tsd. sondern knapp 63tsd. €.

Bin mal gespannt, ich kann mir gut vorstellen das der Kläger in die nächste Instanz geht sobald Born durch ist.

Re: LG Nürnberg-Fürth Az.: 10 0 8632/19
« Antwort #7 am: 28 Oktober 2020, 08:22:34 »
Danke, sehr interessant. Werde ich gleich in die Rechtsprechungsübersicht aufnehmen.
Damit gibt es in diesem Moment drei Urteile von Landgerichten bezüglich PayPal, wobei die Landgerichte in Wuppertal und Nürnberg-Fürth PayPal rechtgegeben haben, und das Landgericht in Ulm dem Spieler (Born) rechtgegeben haben.

Ich denke dass wenn es in Stuttgart zugunsten von PayPal ausgehen sollte, ein oder der entscheidende Punkt sein wird, dass in den parlamentarischen Erläuterungen zum Gesetz der ausdrückliche Hinweis enthalten ist, dass die Zahlungsdienstleister nur in Anspruch genommen werden dürfen, "sofern Ihnen zuvor die Mitwirkung an unerlaubten Glücksspielangeboten von der Glücksspielaufsichtsbehörde mitgeteilt wurde".

Darüber wurden die Parlamente der Bundesländer (Legislative) informiert und sie haben darüber abgestimmt. Nun darf ein Richter (Iudikative) eben nicht seine eigene Meinung dazu in seine Rechtsprechung einbeziehen, sondern muss sich strikt an dem Willen der Legislative orientieren, auch wenn dieser möglicherweise nicht sinnvoll erscheint.

Wenn sich das OLG Stuttgart darüber hinwegsetzt, dann bin ich wirklich gespannt auf die Begründung.  ::)
« Letzte Änderung: 28 Oktober 2020, 08:28:00 von ekip61 »

Re: LG Nürnberg-Fürth Az.: 10 0 8632/19
« Antwort #8 am: 28 Oktober 2020, 08:31:31 »
Die Richter müssen sich an geltendes Gesetz halten - das eben was ratifiziert wurde und solange kein neuer Glückspielstaatsvertrag da ist gilt der Alte und das ist bindend denn die Richter haben einen Eid geschworen nur so zu urteilen was im Gesetzt steht.

https://www.forum-gluecksspielsucht.de/forum/index.php/topic,4689.msg41383.html#msg41383

Die Duldung ist den Richtern egal und muss auch als irrelevant angesehen werden - wäre ja schlimm wenn nicht.

« Letzte Änderung: 28 Oktober 2020, 08:41:14 von Born4Nothing »
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Re: LG Nürnberg-Fürth Az.: 10 0 8632/19
« Antwort #9 am: 28 Oktober 2020, 08:39:05 »
Born, das ist absolut richtig dass sich die Richter an geltendes Recht halten müssen.
Es geht ja aber bei meinem vorigen Beitrag nicht um die momentane Duldung, sondern um dass was in den Gesetzesmaterialen zum aktuellen seit 2012 geltenden Glücksspielstaatsvertrag ausdrücklich genannt wird.
Darin heißt es in den parlamentarischen Erläuterungen zum Gesetz ausdrücklich, dass Zahlungsdienstleister nur in Anspruch genommen werden, sofern Sie vorher auf die Mitwirkung hingewiesen wurden.
Deswegen hat PayPal auch sofort aufgehört damit, als sie darauf hingewiesen wurden.  ::)

Re: LG Nürnberg-Fürth Az.: 10 0 8632/19
« Antwort #10 am: 28 Oktober 2020, 08:42:03 »
Paypal reitet ständig auf dem Zweiter Abschnitt rum - Aufgaben des Staates § 9  so wie auch hier der Fall. Das würde ja folgendes bedeuten:

a) Die Transaktionen sind solange zulässig bis die Behörde tätig wird.
b) Nach dem die Behörde tätig wurde sind die Transaktionen verboten

Das steht im krassen Widerspruch zum §4  --> § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB

Spielerschutz und alles andere ist irrelevant.

Zitat
„(1) Der Glücksspielstaatsvertrag, das Berliner Ausführungsgesetz zum
Glücksspielstaatsvertrag und das Niedersächsische Glücksspielgesetz dienen
vorrangig dem Ziel, die Bevölkerung, insbesondere Kinder und Jugendliche, vor
den Gefahren der Glücksspielsucht und der mit Glücksspielen verbundenen Folgeund
Begleitkriminalität zu schützen (vgl. § 1 GlüStV, § 1 Abs. 3 NGlüSpG). Damit
werden überragend wichtige Gemeinwohlziele verfolgt, die selbst objektive
Berufswahlbeschränkungen zu rechtfertigen vermögen (vgl. BVerfGE 115, 276
<304 ff.>). Eine objektive Berufswahlbeschränkung erfolgt hier durch das Verbot
der Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele im Internet (§ 4 Abs.
4 GlüStV). Das Provisionsverbot (§ 13 Abs. 3 AGGlüStV Bln) betrifft zwar zunächst
nur die Berufsausübung, hat jedoch zur Folge, dass die gewerblichen
Spielvermittler nicht nur in Einzelfällen zur Berufsaufgabe gezwungen werden,
und ist deshalb ebenfalls an den strengen Voraussetzungen für eine
Beschränkung der Berufswahl zu messen (vgl. BVerfGE 31, 8 <29>). Da diese
Voraussetzungen angesichts der Bedeutung der verfolgten Gemeinwohlziele
erfüllt sind, sind auch die weniger strengen Erfordernisse für Beschränkungen
lediglich der Freiheit der Berufsausübung durch die angegriffenen Vorschriften
erfüllt.“ (BVerfG Beschluss v. 14.10.2008 - 1 BvR 928/18 - Rn. 28)

Somit haben wir eine höchstrichterliche Entscheidung wo § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV in dem Grundrecht gemäß Art. 12 GG nicht verletzt wird da mit § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV überragend wichtige Gemeinwohlziele umgesetzt werden.
« Letzte Änderung: 28 Oktober 2020, 08:45:29 von Born4Nothing »
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Re: LG Nürnberg-Fürth Az.: 10 0 8632/19
« Antwort #11 am: 28 Oktober 2020, 08:48:06 »
Richtig, so steht es ja auch ausdrücklich in den Gesetzeserläuterungen und daran hat sich PayPal gehalten.
Die Schuld ist hier den Behörden gegeben, die PayPal erst ungefähr sieben Jahre nachdem das Gesetz in Kraft getreten ist darauf hingewiesen haben an unerlaubten Glücksspielangeboten mitzuwirken.  :D :D :D

Jetzt ist die Frage, ob der gewollte (allgemein gehaltene) Schutzzweck, den Du erwähnst, diese ausdrückliche Regelung zu Zahlungsdienstleistern "verdrängen" kann.
Das ist zumindest sehr fraglich.  ::)

Re: LG Nürnberg-Fürth Az.: 10 0 8632/19
« Antwort #12 am: 28 Oktober 2020, 08:53:02 »
Für mich persönlich steht das außer Frage aber leider kommt es auf mich nicht an - die OLG Richter müssen das so bescheiden wir es auch das LG Ulm getan hat - und Duisburg sieht das auch so.

Rein logisch betrachtet ist der Glücksspielstaatsvertrag auch dafür gemacht worden und nicht das geldgierige Unternehmen aus dem Leid andere, ohne Rücksicht auf Verluste, Profite im Milliardenbereich erwirtschaften können...

Es wurde leider vieles versäumt in den letzten Jahren und die anderen haben sich auf Grund dessen bereichert.... alles passiert im Stillen - nicht wie im Abgasskandal VW - dieses Leid der betroffenen bekommt niemand mit, die Öffentlichkeit ist außen vor und die OC und Zahlungsdienstleister lachen sich ins Fäustchen...

 :-X
« Letzte Änderung: 28 Oktober 2020, 08:55:40 von Born4Nothing »
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Re: LG Nürnberg-Fürth Az.: 10 0 8632/19
« Antwort #13 am: 28 Oktober 2020, 09:41:26 »
Wenn der § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV als nichtig erklärt wird vor dem OLG Stuttgart dann bringt der ganze Glücksspielstaatsvertrag nichts weil dann können Sie tun und lassen was sie wollen!!!!
Meine Beiträge spiegeln lediglich meine Meinung zu diesem Thema wieder, und sind keine Aussagen mit rechtlicher Verbindlichkeit.
Eine genaue Einschätzung kann nur ein Rechtsanwalt geben.

Re: LG Nürnberg-Fürth Az.: 10 0 8632/19
« Antwort #14 am: 28 Oktober 2020, 10:05:47 »
So einfach geht das aber nicht. Der §4 hat schon Gültigkeit und besitzt selbige auch - es geht um §9 - das muss für nichtig erklärt werden denn damit hat der §4 keine Wirkung. Darauf stützen sich doch alle - total Paradox alles.
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