So einfach geht das aber nicht. Der §4 hat schon Gültigkeit und besitzt selbige auch - es geht um §9 - das muss für nichtig erklärt werden denn damit hat der §4 keine Wirkung. Darauf stützen sich doch alle - total Paradox alles.
§ 4 Abs. 1 S. 2 wurde erst mit dem GlüStV vom 15.12.2011 erlassen – und damit nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 GlüStV – .Daraus ergibt sich die Frage: Warum wurde § 4 erweitert wenn die Aufgaben der Glückssspielbehörde ohnehin schon in § 9 vorhanden waren.
Der Gesetzgeber wollte mit Erweiterung des § 4 eindeutig den wirksamsten Weg der Unterbindung der Zahlungen an illegale Glücksspielanbieter sowie Verhinderung der Glücksspielsucht bekämpfen.
Warum soll man den etwas in ein Paragraph ergänzen wenn es ohnehin in einem anderen Parapraph bereits vorhanden ist. Das ergibt erstens kein Sinn und zweitens erfüllt das Gesetz nicht seine wirkliche Ziel und drittens wäre das nur ein Widerspruch.
Nicht die Glücksspielbehörde ist in direktem Kontakt mit dem Glücksspielanbieter sondern der Zahlungsdienstleister. Und am effektivsten und am schnellsten kann der Zahlungsdienstleister die Zahlungsströme verhindern und somit auch Entstehung des Glücksspielsucht. Genau deswegen ist §4 erweitert worden. §9 beschreibt nur die zusätzlichen Instrumente damit die Behörde die Zahlungsanbieter zur Rechenschaft heranziehen kann. So einfach ist das.