§ 4 GlüStV als auch der § 284 StGB sind Verbotsvorschriften im Sinne des § 134 BGB. Das bedeutet, dass Rechtsgeschäfte, die gegen diese Vorschrift verstoßen, unwirksam sind. Demzufolge kannst du argumentieren und die Belastungsbuchungen vor allem innerhalb der Frist (und auch darüber hinaus) reklamieren.
Gemäß § 812 BGB ist das Casino verpflichtet, dir, natürlich unter Anrechnung von möglichen Auszahlungen, das Geld zurückzuzahlen. Das Geschäftsverhältnis als Ganzes war nun mal, sofern du nicht aus Schleswig Holstein kommst und das Casino dort lizenziert wurde, nichtig und ist demzufolge rückgängig zu machen. D.h. du solltest diese Forderung schriftlich per Einschreiben an das Casino senden und die Kopie dessen auch für die Beanstandung der Belastungsbuchungen bei deiner Bank einreichen.
Wenn die Bank sich weigert, kannst du notfalls auch einfach auf stur stellen und die Forderung aus den o.g. Gründen zurückweisen und das Konto kündigen. Die Bank wird dann warscheinlich auf Aufwendungsersatzentschädigung klagen, wobei man auch hier argumentieren kann. Ich müsste jetzt ziemlich weit ausholen um die Argumentationsgrundlagen zu erklären, die Themen wurden allerdings auch schon mehr als nur einmal in diesem Forum detailliert besprochen.
Aber ich kann dir nur eines raten: Das Ganze kostet viel Zeit, Nerven und birgt immer ein Kostenrisiko. Bei "nur" 6000€ Verbindlichkeiten, würde ich dir bei passendem Angebot ehrlich gesagt einfach dazu raten es abzubezahlen und daraus zu lernen.