Habe mal gerade etwas Zeit und Lust und widerlege mal die Aussagen dieses vermeintlich qualifizierten Rechtsanwaltes:
"Eingangs weisen wir darauf hin, dass Sie nach eigner Auffassung offenbar an unerlaubtem
Glückspiel teilgenommen haben wollen. Ein solches Verhalten kann grundsätzlich gemäß § 285
StGB strafbar sein."
Ach, das Verhalten Ihres Mandanten etwa nicht? Sogar weitaus schlimmer. Siehe § 284 StGB.
"Wir wissen bereits von mehreren Fällen, in denen die Staatsanwaltschaft
entsprechend gegen Spieler ermittelt. Soweit Sie andeuten, dass Sie erst im Nachhinein von der
angeblichen lllegalität des Angebots erfahren haben, so ist zweifelhaft, ob die Staatsanwaltschaft
dies ohne weiteres glauben würde."
Mir ist kein Fall bekannt, in dem der Spieler verurteilt wurde.
" Der
Vollständigkeit halber stellen wir klar, dass deutsches Strafrecht auf Anbieter, die ihre
Dienstleistungen vom Ausland aus erbringen, nicht anwendbar ist. Diese Sichtweise wurde von
deutschen Gerichten mittlerweile mehrfach bestätigt (vgl. etwa OLG Hamm, 1. März 2C)18,
lll 1 RVs 12/18, 1 RVs 12/18). Eine Strafbarkeit unserer Mandantin ist somit jedenfalls nicht gegeben.
Ihre gegenteilige Darstellung ist schlicht falsch."
Manche vergleichen wirklich Äpfel mit Birnen. Bei diesem Beschluss geht es um "Volksverhetzung im Internet". Das ist etwas ganz anderes als das Veranstalten von unerlaubten Online-Glücksspiel-Angeboten.
Ihr Mandat als Versanstalter richtet an deutsche Verbraucher Online-Glüksspiele aus. Dies kann man nicht mit Volksverhetzung im Internet gleichsetzen.
"Im Übrigen kommt eine Rückerstattung auch aus folgenden Gründen nicht Betracht:
1. Das Spielangebot unserer Mandantin ist von einer europäischen Regulierungsbehörde, der Malta
Gaming Authority, ordnungsgemäß lizenziert und wird von dieser Behörde überwacht. Unsere
Mandantin verfügt somit über eine gültige EU-Lizenz. Auf Basis dieser ELl-Lizenz darf unsere
Mandantin ihre Dienstleistungen legal anbieten".
Ihr Mandant beruft sich dabei auf die sog. „Ince“-Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 04.02.2016 – C – 336/14).
Bei dieser Entscheidung hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union jedoch ausschließlich mit der Zulässigkeit der strafrechtlichen Ahndung einer ohne behördliche Erlaubnis aufgenommenen Vermittlung von Glücksspielen befasst, wenn im Zuge des Erlaubnisverfahrens das Unionsrecht verletzt wurde.
Der Gerichtshof der Europäischen Union stellte fest, dass hierbei grundsätzlich eine Verletzung des Unionsrechts vorliegen kann. So würde die Verhängung strafrechtlicher Sanktionen dann gegen Unionsrecht verstoßen, wenn zuvor das Erlaubnisverfahren nachweislich unionsrechtswidrig durchgeführt wurde.
Mit seinem Beschluss hat der Gerichtshof der Europäischen Union allerdings nicht über die grundsätzliche Frage der Legalität von Online-Glücksspiel-Angeboten / Online-Sportwetten entschieden.
Über diese Frage hatte das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden. Konkret über die Fragen, ob dem Online-Glücksspielanbieter grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zusteht und ob der Verstoß gegen das Unionsrecht als Legalisierung von Online-Sportwetten anzusehen ist.
Diese Fragen wurden vom Bundesverwaltungsgericht mit einem deutlichen „NEIN“ beantwortet. Zitat: "Ein Anspruch auf Erteilung einer konzessionsunabhängigen Erlaubnis für die Vermittlung von Sportwetten lässt sich weder dem Glücksspielstaatsvertrag noch dem Unionsrecht entnehmen.“ (BVerwG, Beschluss vom 07.11.2018 – 8 B 29.18)"
Außerdem hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass die Strafbarkeit gemäß § 284 in Verbindung mit dem aktuellen Glücksspielstaatsvertrag nicht gegen EU-Recht verstößt.
Ich zitiere den weiteren Leitsatz:
„Europarechtliche Vorgaben stehen einer Strafbarkeit nach § 284 Abs. 1 StGB in Verbindung mit dem Glücksspieländerungsstaatsvertrag vom 15. Dezember 2011 (GlüStV) und dem Niedersächsischen Glücksspielgesetz (NGlüSpG) nicht entgegen.“ (BGH, Urteil vom 27.02.2020 – 3 StR 327/19)
"2. Selbst wenn man die EU-Lizenz unserer Mandantin außer Acht lässt, ist eine Rückerstattung nach
der aktuellen Rechtsprechung gemäß § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen. Denn Sie hätten selbst
gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, wie sich bereits aus § 285 StGB ergibt. Die
Rechtsprechung teilt diese Auffassung ausdrücklich (vgl. bereits OLG Celle, Urteil vom 20. März
1996, Az: 13 U 146/95). Zuletzt hat das LG Wuppertal entschieden, dass
Rückforderungsansprüche eines Spielers gemäß § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen sind (Urteil vom
20. Oktober 2C)19, Az:3 0 384/18). Das Landgericht merkte ausdrücklich an:
,,Ungeachtet dessen, stünde einem etwaigen Rückforderungsanspruch des Klägers
die Regelung des fi 817 BGB entgegen, wonach bei beiderseitigem
Gesetzesverstoß die Rückforderung ausgeschlossen ist. Unterstellt, der
ZahIungsdiensterahmenvertrag wäre wegen Verstoßes gegen § 4 GlüStV nichtig,
würde den Kläger dieser Verstoß gleichermaßen treffen. Den Vortrag des Klägers
unterstellt, wäre seine Teilruxhme an öffentlichem Glücksspiel gemäß § 285 StGB
unterStrafe gestellt.""
Bei diesem Verfahren geht es nicht um Erstattungsforderung gegenüber einem Casinobetreiber sondern gegen einen E-Wallet Anbieter names PayPal im Rahmen der Mitwrkungen an Zahlungen im Zusammenhang von unerlaubtem Online-Glücksspiel-Geschäften. Was aus PayPal geworden ist und noch wird wissen wir bereits. (LG Ulm) Ich glaube nicht, dass ein Online-Glücksspiel-Anbieter ein ZahIungsdienstleister ist. *lach*
Ebenso können Sie sich nicht auf § 817 Satz 2 BGB berufen. Selbst wenn man ich ebenfalls gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen haben sollte, schließt dies einen Erstattungsanspruch meiner Person nicht aus.
Nach der eindeutigen Rechtsprechung des BGH darf die Anwendung des § 817 Satz 2 BGB nämlich nicht dazu führen, dass durch den Ausschluss des Rückforderungsanspruchs ein sittenwidriger Zustand aufrechterhalten und gesetzeswidriges Verhalten gefördert wird. Genau dies wäre jedoch der Fall, wenn hier eine Rückforderung ausgeschlossen wäre, da in diesem Falle ein Anreiz für Sie geschaffen. Zitat vom BGH: "„Das würde aber, wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, im Ergebnis konterkariert und die Initiatoren solcher "Spiele" zum Weitermachen geradezu einladen, wenn sie die mit sittenwidrigen Methoden erlangten Gelder - ungeachtet der Nichtigkeit der das ‚Spiel‘ tragenden Abreden - behalten dürften.“ (BGH, Urt. v. 10.11.2015, III ZR 72/05)"
Darüber Hinaus war mir zu dem Zeitpunkt, als die Einsätze getätigt wurden, nicht bekannt, dass die Spielverträge nichtig sind, so dass ein Rückzahlungsanspruch auch nicht aufgrund von § 814 BGB ausscheidet.
Ihr Mandant wiederum hätte das Verbot beachten müssen und hätte den Spieler mit Wohnsitz Deutschland, was ihr bekannt war - er musste sich ja legitimieren und hat seine Adresse auch angegeben - nicht akzeptieren dürfen.
Ein Spielvertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist schlechthin nichtig; und das auf Grund eines solchen Vertrages Geleistete kann aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zurückgefordert werden. § 762 Abs. 1 Satz 2 BGB steht dem nicht entgegen; er schließt - bei nicht verbotenem Spiel - die Rückforderung nur aus, soweit sie darauf gestützt wird, daß das Spiel nach § 762 Abs. 1 Satz 1 BGB keine Verbindlichkeit begründet hat. Die Bestimmung ist auf Spiele, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, nicht anwendbar (Staudinger BGB 11. Aufl. Randz. 12 vor § 762; RGRK BGB 11. Aufl. § 762 Anm. 22).
Der Spieler soll geschützt werden und ist nach der Systematik des Gesetzes Opfer. Täter ist das Glücksspielunternehmen. Insofern muss Ihr Mandant das verlorene Geld zurückzahlen.
"3. Unsere Mandantin weist in ihren AGB ausdrücklich darauf hin, dass Sie selbst für die Einhaltung
der an ihrem jeweiligen Aufenthaltsort geltenden gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich
sind. So heißt es unter Punkt 3.1.1 und 3.1.2 der AGB eindeutig:
Hiermit bestätigen Sie, dass: Sie [...] gemqß 1hrer lokalen Rechtsprechunq die
Erh»ubnis haben, unsere Webseite und die darauf anqebotenen Spiele zu nutzen
[...] sich damit einverstanden erklären, dass Sie dle in Ihrem Land
vorqeschriebenen Gesetze einhalten, während Sie an den auf unserer Webseite
anqeboten Glücksspielen teilnehmen.""
Damit kann jedoch nicht die Anwendbarkeit des Glücksspielstaatsvertrages umgangen werden. So eine AGB ist unzulässig, da Mandant Veranstalter ist und der Spieler hier der Verbraucher ist. Ihr Mandant wiederum hätte das Verbot beachten müssen und hätte den Spieler mit Wohnsitz Deutschland, was ihr bekannt war - er musste sich ja legitimieren und hat seine Adresse auch angegeben - nicht akzeptieren dürfen. Der Spieler soll geschützt werden und ist nach der Systematik des Gesetzes Opfer. Täter ist das Glücksspielunternehmen und somit Ihr Mandant.
"4. Das offenbar von Ihrem Arzt ausgestellte Attest genügt für den Nachweis einer partiellen
Geschäftsunfähigkeit aufgrund pathologischer Spielsucht nicht.
Wir können daher keinerlei Ansprüche erkennen und fordern Sie mit Nachdruck auf, von weiteren
Drohungen gegenüber unserer Mandantin abzusehen.
Vorsorglich weisen wir sämtliche geltend gemachten Ansprüche ausdrücklich zurück und geben
Ihnen Gelegenheit bis zum
30. September 2020 zu bestätigen,
dass keinerlei Ansprüche gegen unsere Mandantin bestehen.
Sollten wir bis zu diesem Zeitpunkt nichts von Ihnen hören, werden wir unserer Mandantin
empfehlen, das Nichtbestehen der Ansprüche gerichtlich feststellen zu lassen. Dies kann für Sie mit
erheblichen Kosten verbunden sein."
Bla Bla...
Klage einreichen und abwarten bis Ihr Mandant die Scheine rausrückt