Ich könnte mir gut vorstellen, das:
(1) Die Anerkennung einer Entscheidung wird auf Antrag eines Berechtigten versagt, wenn
a)die Anerkennung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des ersuchten Mitgliedstaats offensichtlich widersprechen würde;
dazu führen könnte, das man dies so interpretieren könnte, um Vollstreckungsversuche aus Deutschland im Keim ersticken zu können. Malta´s Wirtschaft und Stadthaushalt ist abhängig von den dort legalen Glücksspielgeschäften. Hier werden die größten Steuereinnahmen generiert. Glücksspiel ist dort legal, mit einer Lizenz berechtigt worden und die AGBs der Casinos verbieten (natürlich nicht ernsthaft, sondern nur "proforma" um sich rechtlich sauber zu halten) ja sowieso die Teilnahme von Menschen aus Ländern, wo es nicht legal ist. Damit könnte ich als dort ansässiger Casino Betreiber gut argumentieren, die Sorge vor Vollstreckungen sind quasi nicht vorhanden und das erklärt vielleicht auch wieso man Zivilstreitigkeiten in anderen EU Ländern fern bleibt/nicht ernst nimmt. In dem Fall dient so ein Versäumnisurteil Schreiben vom Gericht denen höchstens für die Hygiene beim Toilettengang.
Interessant, also wieder der ordre public-Vorbehalt. Sorry, aber für mich ist das immer noch Stammtisch-Niveau.
Schauen wir uns das doch mal etwas genauer an:
"Malta´s Wirtschaft und Stadthaushalt ist abhängig von den dort legalen Glücksspielgeschäften....Hier werden die größten Steuereinnahmen generiert."
--> 13,3% der maltesischen Wirtschaft stammen aus Online-Glücksspielen. Keine 50 Prozent, keine 90 Prozent, sondern 13,3 Prozent.
Quelle:
https://www.mga.org.mt/wp-content/uploads/MGA-Annual-Report-2019.pdfUnter Abhängigkeit verstehe ich ganz andere Zahlen. Interessant ist auch, dass du von "dort legalen" Glücksspielgeschäften sprichst. Keiner hier im Forum spricht aber von dort legalen sondern von hier und dort illegalen Glücksspielgeschäften.
Du bist also ernsthaft der Auffassung, dass es in fundamentaler Weise gegen die öffentliche Ordnung des Landes Malta verstößt, wenn ein gewisser und überschaubarer (von deutschen Spielern generierter) Prozentsatz von den genannten 13,3 Prozent an Online-Glücksspielen in einem rechtsstaatlichen Verfahren angegriffen wird?
Außerdem: Ob für unbestrittene Forderungen der ordre-public Vorbehalt überhaupt denkbar ist, darf ruhig bezweifelt werden. Dazu das hier mal lesen:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=67793&pos=0&anz=1Jetzt mal im Ernst, ich verstehe ja, dass man hier unterschiedliche Positionen einnehmen kann und darf. Aber das hier:
" In dem Fall dient so ein Versäumnisurteil Schreiben vom Gericht denen höchstens für die Hygiene beim Toilettengang."
hat für mich - lieber Olli - nichts mehr mit objektiver Meinungsbekundung zu tun.