Ich möchte meine Anwältin hier nun überhaupt nicht kritisieren. das war nicht meine Intention. Ich möchte nur eure Meinung wissen und nach euren Erfahrungen fragen.
Ich sende euch hier einen Teil der Antwort des Casinos:
[...]
Sie fordern in Ihrem Schreiben vom 21. Juli 2020 für Ihre Mandantschaft x einen Betrag
— in Höhe von EUR 7.941,00. Diesen Betrag will Ihre Mandantschaft in einem nicht näher genannten Zeitraum für Glücksspiele gezahlt haben.
Eingangs sei darauf hingewiesen, dass Ihre Mandantin nach eigener Auffassung offenbar an illegalem Glücksspiel teilgenommen haben will. Ein solches Verhalten kann grundsätzlich gemäß § 285 StGB strafbar sein. Wir gehen davon aus, dass Sie Ihre Mandantin entsprechend darauf hingewiesen haben. Uns sind bereits mehrere Fälle bekannt, in denen die Staatsanwaltschaft entsprechend gegen Spieler ermittelt. Im Falle einer Klage - wie Sie sie androhen -, besteht daher die akute Gefahr, dass der (Zivil-
)Richter den Sachverhalt zunächst der Staatsanwaltschaft vorlegt.
Nach unserer Auffassung ist das Verhalten Ihrer Mandantin jedoch schon aufgrund der Unionsrechts- und Verfassungswidrigkeit des Glücksspielstaatsvertrags nicht strafbewehrt. Ein Strafverfahren gegen Ihre Mandantin wegen Teilnahme an illegalem Glücksspiel ist aber dennoch nicht auszuschließen.
Ihre weiteren Ausführungen zu etwaigen Erstattungsansprüchen gegen unsere Mandantin sind inhaltlich nicht nachvollziehbar. Bei lhrem Schreiben vom 21. Juli 2020 handelt es sich offenbar um ein vorformuliertes Muster, welches Sie ohne konkreten Bezug zum vorliegenden Fall an unsere Mandantin gesendet haben. Ihr Schreiben richtet sich offensichtlich an mit Glücksspielanbietern kooperierende Zahlungsdienstleister. Derartige Zahlungsdienstleistungen bietet unsere Mandantin aber gar nicht an.
Wie Ihnen bekannt sein dürfte, hat im Übrigen die weit überwiegende Mehrheit der deutschen Gerichte derartige Klagen von Spielern auf Rückerstattung ihrer Spieleinsätze abgewiesen (AG Berlin, Urteil vom 7. Dezember 2016, Az. 17 C 203/16; LG Berlin, Beschluss vom 19. Juni 2017, Az. 4 S 1/17; LG München, Urteil vom 28 Februar 2018, Az. 27 0 11716/17; OLG München, Beschluss vom 6. Februar 2019, Az. 19 U 793/18; LG München, Urteil vom 22. August 2019, Az. 10 0 2339/18; LG Düsseldorf,
Urteil vom 10. Oktober 2019, Az. 8 0 398/18; LG Wuppertal, Urteil vom 30. Oktober 2019, Az. 3 0 3g4/18; LG Duisburg, Urteil vom 18. Februar 2019, Az. 2 0 31/15; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. Januar 2020, Az. 16 U 88/19).
Aus den vorgenannten Gründen weisen wir sämtliche geltend gemachten Ansprüche ausdrücklich zurück und geben Ihnen Gelegenheit bis zum
4. September 2020
zu bestätigen, dass keinerlei Ansprüche gegen unsere Mandantin bestehen.
Sollten wir bis dahin nichts mehr von Ihnen hören, werden wir unserer Mandantin empfehlen, das Nichtbestehen der Ansprüche gerichtlich feststellen zu lassen. Dies kann mit erheblichen Kosten für Ihre Mandantin verbunden sein.