"Ausgenommen vom Glücksspielmonopol sind nur Sportwetten, da diese nicht unter Glücksspiel fallen."
Ich weiß ja nicht wie der Glücksspielstaatsvertrag in Österreich aussieht, aber Sportwetten sind in der Bundesrepublik Deutschland ebenso Glücksspiele. Verstehe nicht, wieso besonders viele Anwaltskanzleien in Ihren Webseiten dies ausnehmen, beispielsweise die CLLB-Anwaltskanzlei.
Zitat aus dem Glücksspielstaatsvertrag § 3 Abs. 1:
"Ein Glücksspiel liegt vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Die Entscheidung über den Gewinn hängt in jedem Fall vom Zufall ab, wenn dafür der ungewisse Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse maßgeblich ist. Wetten gegen Entgelt auf den Eintritt oder Ausgang eines zukünftigen Ereignisses sind Glücksspiele."
Bei Sportwetten wird auf ein zukünftges Ereignis gewettet. Auch der Favorit von mir aus, der mit großer Wahrscheinlichkeit, dass Spiel gewinnen wird, kann ja immer Laufe des Spieles beispielsweise eine rote Karte kassieren und dann in Unterzahl spielen, worauf sich dann die Wahrscheinlichkeiten für den Sieg verändern. Das kann ja keiner wissen und ist somit vom Zufall abhängig. Und Zufallsereignisse vom Glück abhängig.
Weiterhin haben die Online-Sportwetten-Anbieter, meintwegen mit Ausnahme von Schleswig-Holstein, garkeine behördliche Konzession/Erlaubnis, Online-Sportwetten zu veranstalten.
Der BGH hat ja auch am 03.06.2020 seine Leitsatzentscheidung vom 27.02.2020 veröffentlicht. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof ja klargestellt, dass der Straftatbestand des § 284 StGB erfüllt ist, wenn ein Glücksspielanbieter das Glücksspiel ohne behördliche Erlaubnis veranstaltet. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob materiellrechtlich das Glücksspiel genehmigungsfähig wäre. So einer der Leitsätze.
Allein maßgeblich ist das Vorhandensein einer behördlichen Erlaubnis, da § 284 Abs. 1 StGB verwaltungsakzessorisch ausgestaltet ist. Das bedeutet, dass alleine der Verwaltungsakt (= behördliche Erlaubnis) entscheidend ist und nicht das materielle Verwaltungsrecht. Mit anderen Worten ist eine Strafbarkeit dann nicht gegeben, wenn eine rein formal wirksame Erlaubnis erteilt wurde. Wenn formal keine Erlaubnis vorhanden ist, ist der Straftatbestand des § 284 StGB erfüllt.
Bezogen auf das Onlineglücksspiel bedeutet dies, dass alle im Internet veranstalteten Sportwetten ohne formal erteilte Erlaubnis/Konzession einer deutschen Behörde den Straftatbestand des § 284 StGB erfüllen. Dabei ist nach der BGH-Rechtsprechung irrelevant, ob eine solche beantragt wurde oder gar erteilt werden müsste, da sonst Sinn und Zweck des Erlaubnisvorbehalts leerlaufen würden.
Da Onlinecasinos nicht mal erlaubnisfähig sind - also absolut verboten sind - ist der Straftatbestand gemäß § 284 StGB ohnehin erfüllt, wenn Onlinecasinospiele in Deutschland angeboten und veranstaltet werden.
Über die grundsätzliche Legalität von Sportwetten hatte das Bundesverwaltungsgericht mit einem deutlichen „NEIN“ entschieden.
„Leitsatz:
Ein Anspruch auf Erteilung einer konzessionsunabhängigen Erlaubnis für die Vermittlung von Sportwetten lässt sich weder dem Glücksspielstaatsvertrag noch dem Unionsrecht entnehmen.“ (BVerwG, Beschluss vom 07.11.2018 – 8 B 29.18)"
Daher verstehe ich jedwede Aussagen in diesem Zusammenhang nicht, dass Online-Sportwetten eine Ausnahme bilden und somit nicht zurückforderbar seien. Es wurde ja schwarz auf weiß entschieden und belegt, dass Sportwetten a), Glücksspiele sind und b), Anbieter von diesen Online-Sportwetten-Anbieter, keine behördliche Lizenz haben. (Meinetwegen außer SH).
Alles andere, ist für mich nicht nachvollziehbar und entzieht sich meinem Verständnis der Rechtssprechung.