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OVG Weimar - Urteil 26.09.2019

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OVG Weimar - Urteil 26.09.2019
« am: 21 Juli 2020, 09:49:33 »
Hallo zusammne,

da ich ja aus Thüringen komme und eher selten aus meinem schönen Bundesland etwas lese, habe ich mich selbst auf die Suche nach Urteilen im "Glücksspiel" Gebiet gemacht.

Und das hier gefunden:

http://www.thovg.thueringen.de/OVGThueringen/rechtsp.nsf/6c24af328dcfcb8cc1256ab9002dd3c7/513f6e5f6b7ee359c12584c40027e80f/$FILE/11-3KO-00161-U-A.pdf

Kläger ist ein Buchhalter mit einem Werbeschein aus DDR Zeiten zur Ausübung von SPortwetten.

Interessant ist jetzt nicht die Gültigkeit dieses Scheins, sondern die Begründung des Gerichts, welches darauf hinweist, dass AUCH Online Glücksspiel verboten sei:

Zitat
Nach § 12
Abs. 1 ThürGlüG gälten Genehmigungen, die zur Veranstaltung oder Vermittlung von
öffentlichen Glücksspielen berechtigten und vor dem Inkrafttreten erteilt worden seien,
weiter, sofern nicht § 25 Abs. 1 und 2 GlüStV 2008 Anwendung fände. Danach
unterfielen alle aufgrund einer ausdrücklichen Erlaubnis legal in Thüringen tätigen
Lotterie- und Wettenanbieter - auch wenn sie keine erneute Erlaubnis einzuholen
hätten - den Anforderungen dieses Gesetzes. Das neue Glücksspielrecht sei im
Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH kohärent, jedenfalls sei das Verbot, im
Internet zu werben und Sportwerten zu vermitteln, verhältnismäßig.

Eventuell helfen ja auch solche Entschieudngen.  :)

Zumindest mal wieder etwas zum Diskutieren und die Meinung eines anderen Gerichts. :-)

Re: OVG Weimar - Urteil 26.09.2019
« Antwort #1 am: 21 Juli 2020, 12:13:43 »
Grüße zurück aus Thüringen ;)

"Als Veranstalterin schloss sie Wetten als Vertragspartnerin der Wettspieler ab, als
Vermittlerin vermittelte sie Wetten aufgrund eines mit den wettinteressierten Spielern
geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrages an ihr hundertprozentiges
Tochterunternehmen, die S_____ Ltd. auf M______."

"Die Klägerin hat beantragt
festzustellen, dass das Thüringer Gesetz zu dem Glücksspielstaatsvertrag
i. V. m. dem vom Beklagten am 20.04.2007 unterzeichneten
Glücksspielstaatsvertrag sowie das Thüringer Glücksspielgesetz (Art. 1 und
2 des Gesetzes zur Änderung der gesetzlichen Grundlagen des Thüringer
Glücksspielwesens) ihre Rechte aus der ihr mit Datum vom 14.09.1990 vom
Magistrat der Stadt Gera erteilten und fortdauernd wirksamen Erlaubnis für
das Gewerbe „Abschluss von Sportwetten - Buchmacher“ nicht berührt,
insbesondere auf der Grundlage des neuen Glücksspielrechtes diese
Erlaubnis nicht aufgehoben oder geändert und sie nicht darin beschränkt
werden kann, fortgesetzt Sportwetten, die über das Internet oder sonstige
Vertriebswege (Telefon, Telefax, Post oder vom Wettspieler beauftragte
Dritte) bei ihr abgegeben werden, abzuschließen, gleichgültig, an welchem
Ort sich der Wettspieler bei der Abgabe seiner Wette in Deutschland
aufhält, und für diese Tätigkeit zu werben."

Das ist natürlich auch gut :) Auf der einen Seite heißt es, der Glücksspielvertrag hat keine Wirkung, weil die Erlaubnis zuvor erteilt war, was ja schon amüsant an sich ist. Auf der anderen Seite wurde ja bewusst eine Tochterfirma auf Malta gegründet.

 

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