Ich lese hier so oft das Wort "Vergleich".
Als Vergleich (ma. Mutsühne) bezeichnet man im deutschen Zivilrecht einen Vertrag, durch den ein Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis, über das die Parteien verfügen können, im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird. Die Legaldefinition findet sich in § 779 BGB. (Quelle: Wikipedia)
Gefühlt jeder will hier zivilrechtlich gegen ein Casino vorgehen aber hat von Anfang an nur einen Vergleich als Ziel im Sinn. Das hat mit dem eigentlichen Zivilrecht und deren Inanspruchnahme erstmal nicht viel zu tun und ist taktisch auch ein schlechter Ansatz, um seinen finanziellen Schaden rückgängig zu machen!
Wenn man Forderungen stellt, dann muss man auch sicher sein, dass man hierzu auch ein Recht drauf besitzt!
Mit der Absicht, insgeheim nur Vergleichszahlungen anzustreben weil man gar keine gerichtliche Auseinandersetzung will, schwächt ihr nur eure eigene Position,- denn die Klage muss das HauptZiel sein, das juristische Durchsetzen seiner gesamten Ansprüche!
Wenn die Gegenseite die Erkenntnis-, das Gefühl aus eurer Kommunikation erlangt, dass ihr aus einer unsicheren Position heraus irgendetwas ängstlich und ziellos durchsetzen-, aber ein Urteil gar nicht wollt, dann wundert man sich also keine positive Resonanz zu erhalten?
Wenn jemand als Kostenbeispiel eine 8.000€ Streitwert Forderungen an mich stellt aber ich genau merke, der hat
1. wohl möglich sowieso keine finanzielle Mittel um das Risiko einer Klage im streitigen Verfahren vorzufinanzieren / am Ende auch tragen zu können
2. wohl möglich selbst wenig Vertrauen in der juristischen Durchsetzbarkeit seiner Forderung hat
warum sollte Ich als Casino beispielsweise, selbst wenn Ich weiß das ich in einem streitigen Verfahren unterliegen könnte, auch nur einen Cent überweisen? Dann wäre ich ja blöd und würde schlecht wirtschaften, denn solange keine förmliche Zustellung des Gerichtes mein Briefkasten schmückt- muss ich weder reagieren noch handeln.
In dem Fall das dies dann doch passiert, kann Ich ja dann immer noch reagieren, bei der Aussicht eine Klage verlieren zu können auch mit dem Angebot einer außergerichtlichen Vergleichszahlung zur Streitbeilegung an die Gegenseite. Das funktioniert zum Beispiel in dem Moment immer noch außergerichtlich, auch wenn die Klagezustellung mein Briefkasten erreicht hat. In dem Fall nimmt der Kläger dann im Anschluss einfach seine Klage zurück und die Sache ist gegessen. Klingt jetzt ermutigend selbiges zu tun, aber wichtig ist nun das Thema über was hier niemand spricht. Wer trägt eigentlich die angefallenen Kosten?
Berechnen wir einfach mal die eigenen Anwaltskosten in der o.g. Forderung von 8.000€. Nehmen wir die unterste Geschäftsgebühr (0,5) sowie die Einigungsgebühr (grundsätzlich 1,5). Zuzüglich Auslagen und den 17% Mwst berechnen sich die eigenen anwaltlichen Kosten nachdem es dann außergerichtlich zum Vergleich kam alleine schon auf 1090,44€ (Stichtwort Kostenrisiko)
In der Regel trägt jeder in solchen Fällen seine eigenen Anwaltskosten selbst!
Je nach Verhandlungstaktik und Überzeugungskraft beinhaltet ein Vergleich z.B. durchschnittlich 30% der ursprünglichen Forderung. Taktisch kluge Anwälte können dem Vergleichsvertrag vielleicht auch noch eigene Kosten einberechnen, aber das ist eher unüblich und wenn die Gegenseite bereitwillig akzeptiert, dann ist die Angelegenheit so eindeutig, das man die Klage direkt durchziehen könnte.
Bei 8.000€ Forderung und 30% Vergleichszahlung sprechen wir in diesem Fall dann von 2.400€
Das wären dann außergerichtlich in dem hier immer angestrebten Ziel des Vergleiches abzüglich der eigenen Anwaltskosten ein "Gewinn" von 1.309,56 €
Dieses Beispiel ist Übrigens der Ideal- bzw Erfolgsfall der hier angestrebten Ziele (die ich zumindest oft lese) sowie das gütliche Entgegenkommen des eigenen Rechtsanwaltes (0,5 Geschäftsgebühr). Üblich sind in solchen Fällen 1,3, jedoch auch 2,0 sind möglich (Schwierigkeit der Streitsache ist immerhin hoch). Nehmen wir die 1,3 so belaufen sich die Kosten auf 1504,29€. Ziehen wir dies von der Vergleichszahlung ab, sind wir nur noch bei 895,71 € "Gewinn"
Einigt man sich erst vor Gericht z.B. beim Gütetermin auf eine Einigung ohne das ein Urteil ergeht, so belaufen sich die eigenen Anwaltskosten auf 2241,59 Euro. Dann sprechen wir nur noch von 158,41€. Hier fallen jedoch auch Verfahrensgebühren an. Diese betragen nach § 11 BRAGO (10/10) 456€. Diese Kosten teilen sich in solchen Fällen dann auch beide Seiten, sodass hier weitere 228€ abzuziehen sind. Spätestens hier beginnt es unwirtschaftlich zu werden, da man hier mit -69,59€ trotz erlangten Vergleich und gefühltem Erfolg seiner vorangegangenden Ziele sogar noch mehr Schulden macht.
Ein Vergleich beruht grundsätzlich vom Sinn her auf dem gegenseitigen Entgegenkommen von Kläger und Angeklagten zur Prozessvermeidung. Das ist kein Glücksspiel mehr, sondern das Kostenrisiko ist enorm, der "Gewinn" im Vergleich meistens niedrig. Die Klage muss das Ziel sein wenn man Forderungen durchsetzen will!