Ich hoffe dies gilt unter anderem auch für Tip**o. Die berufen sich ja ständig auf die EU-Lizenz und auf das damalige Vergabeverfahren für 20 Lizenzen in Deutschland. Bei mir waren es tatsächlich überwiegend Sportwetten, mit denen ich Geld regelrecht verbrannt habe.
Danke für die erfreuliche Info!
Gruß
„Europarechtliche Vorgaben stehen einer Strafbarkeit nach § 284 Abs. 1 StGB in Verbindung mit dem Glücksspieländerungsstaatsvertrag vom 15. Dezember 2011 (GlüStV) und dem Niedersächsischen Glücksspielgesetz (NGlüSpG) nicht entgegen.“ (BGH, Urteil vom 27.02.2020 – 3 StR 327/19)
Da der deutsche Staat das Verfahren für die Erteilung von 20 Konzessionen unionsrechtswidrig durchgeführt hat, gehen aktuell sämtliche- Glücksspielanbieter von Online-Sportwetten - von der Legalität ihrer Internetangebote aus. Warum das unzutreffend ist, siehe weiter:
Gesellschafter von Online-Sportwetten-Anbieter berufen sich dabei auf die sog. „Ince“-Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 04.02.2016 – C – 336/14).
Die „Ince“-EntscheidungBei dieser Entscheidung hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union jedoch ausschließlich mit der
Zulässigkeit der strafrechtlichen Ahndung einer ohne behördliche Erlaubnis aufgenommenen Vermittlung von Sportwetten befasst, wenn im Zuge des Erlaubnisverfahrens das Unionsrecht verletzt wurde.Der Gerichtshof der Europäischen Union stellte fest, dass hierbei grundsätzlich eine Verletzung des Unionsrechts vorliegen kann. So würde die Verhängung strafrechtlicher Sanktionen dann gegen Unionsrecht verstoßen,
wenn zuvor das Erlaubnisverfahren nachweislich unionsrechtswidrig durchgeführt wurde.Mit seinem Beschluss hat der Gerichtshof der Europäischen Union allerdings
nicht über die grundsätzliche Frage der Legalität von Online-Sportwetten entschieden.
Über diese Frage hatte das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden. Konkret über die Fragen, ob dem Online-Glücksspielanbieter grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zusteht und ob der Verstoß gegen das Unionsrecht als Legalisierung von Online-Sportwetten anzusehen ist.
Diese Fragen wurden vom Bundesverwaltungsgericht mit einem deutlichen „NEIN“ beantwortet.
Das bloße Absehen von strafrechtlichen Sanktionen hat
keinerlei Legalisierungswirkung:
„Anderes folgt auch nicht aus den unionsrechtlich gebotenen Einschränkungen repressiver Maßnahmen der Mitgliedstaaten aufgrund von Verstößen gegen das Unionsrecht. Ein Mitgliedstaat darf zwar keine strafrechtlichen Sanktionen wegen einer nicht erfüllten Verwaltungsformalität verhängen, wenn er die Erfüllung dieser Formalität unter Verstoß gegen das Unionsrecht abgelehnt oder vereitelt hat (EuGH, Urteil vom 4. Februar 2016 - C- 336/14, Sebat Ince - Rn. 94). Daraus folgt aber noch nicht, dass er bei einer derartigen Verletzung des Unionsrechts gleichzeitig – über den Verzicht auf Sanktionen hinaus – verpflichtet wäre, die in Rede stehende Tätigkeit im Bereich des Glücksspielmarkts zu genehmigen. Das bloße Absehen von einem repressiven Einschreiten gegen ein – möglicherweise – rechtswidriges Verhalten lässt sich mit einer behördlichen Genehmigung, die eine Legalisierungswirkung für die von ihr erlaubte Tätigkeit entfaltet, nicht gleichsetzen. Das Unionsrecht fordert nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union eine derartige Gleichsetzung nicht. Der Mitgliedstaat ist lediglich gehalten, Entscheidungen über auf eine Genehmigung gerichtete Anträge auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien zu treffen (EuGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - C-186/11 und C-209/11, Stanleybet International - Rn. 45). Einen bestimmten Inhalt dieser Entscheidungen gibt ihm das Unionsrecht nicht vor, namentlich nicht in dem vom Kläger für richtig gehaltenen Sinne.“ (BVerwG, Beschluss vom 07.11.2018 – 8 B 29.18)