Hallo zusammen,
der Beschluss des Oberlandesgerichts München ist nun im Volltext veröffentlicht worden. Nachdem das Gericht diesen Hinweis gegeben hat, wurde die Berufung wohl zurückgenommen:
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2020-N-6100?hl=true&AspxAutoDetectCookieSupport=1OLG München, Hinweisbeschluss v. 28.02.2020 – 8 U 5467/19Vorinstanz:
LG München I, Endurteil vom 22.08.2019 – 10 O 2339/18
Fundstellen:
WM 2020, 736
LSK 2020, 6100
BeckRS 2020, 6100
Tenor1. Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 22.08.2019, Az. 10 O 2339/18, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
2. Die Klägerin erhält Gelegenheit, hierzu bis zum 24.03.2020 Stellung zu nehmen.
3. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert des Berufungsverfahrens auf bis zu 30.000,- € festzusetzen.
EntscheidungsgründeA.1
Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten wegen der Durchführung von Zahlungsdienstleistungen im Zusammenhang mit der Teilnahme der Klägerin an unerlaubten Glücksspielen im Internet geltend.
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Die Beklagte bietet den Zahlungsauslösedienst „SOFORT Überweisung“ an, bei welchem ein zahlungspflichtiger Kunde (Zahler), der zur Bezahlung eines Online-Kaufs die Bezahlmethode „SOFORT Überweisung“ wählt, über die Beklagte eine Überweisung von seinem Online-Banking-Konto durch seine kontoführende Bank an den Online-Shop tätigt. Der Kunde gibt hierbei über ein Zahlformular seine Online-Banking-Zugangsdaten ein und bestätigt anschließend seinen Zahlungsauftrag durch Eingabe der - von der Beklagten bei der Bank des Kunden angeforderten, dem Kunden von seiner Bank mitgeteilten - TAN auf der Webseite der Beklagten, die die TAN anschließend an die Bank des Zahlers zur Durchführung der Überweisung weiterleitet.
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Die Klägerin nahm im Zeitraum vom 16.3.2017 bis zum 15.7.2017 an Online-Glücksspielen im Internet teil, bei denen sie Überweisungen in Höhe von 23.997,- € durch Inanspruchnahme von Zahlungsdienstleistungen der Beklagten an Online-Glücksspielanbieter erbracht hat. Die Klägerin verlangt nun von der Beklagten Erstattung der von ihr erbrachten Zahlungen mit der Begründung, dass die Glücksspiele der Online-Casinos, an denen sie teilgenommen habe, illegal gewesen seien. Gemäß § 4 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV in der Fassung vom 15.12.2011), der mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar sei, sei das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele verboten. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV sei auch die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit Online-Glücksspielen verboten. Hiergegen habe die Beklagte verstoßen. Ferner habe sie vertragliche Schutz- und Hinweispflichten gegenüber der Klägerin verletzt.
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Hinsichtlich der weiteren tatsächlichen Feststellungen nimmt der Senat Bezug auf die Feststellungen im landgerichtlichen Urteil, das die Klage abgewiesen und gegen das die Klägerin Berufung eingelegt hat, mit der sie ihre erstinstanzlichen Ansprüche im vollen Umfang weiterverfolgt.
B.5
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen, da er einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
I.
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Die sorgfältig begründete Entscheidung des Landgerichts erscheint zumindest im Ergebnis offensichtlich zutreffend. Die hiergegen von der Berufung (künftig abgekürzt: BB) erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.
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1. Der Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 280 Abs. 1, 675 f Abs. 1 BGB, da die Beklagte ihre vertraglichen Pflichten aus den jeweils mit der Klägerin zustande gekommenen Einzelzahlungsverträgen nicht verletzt hat.
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a) Bei Nutzung eines Zahlungsauslösedienstes wird der Zahlungsauftrag gemäß § 675f Abs. 4 S. 2 BGB dem Zahlungsdienstleister nicht direkt vom Zahler, sondern vom Zahler mittelbar über den Zahlungsauslösedienst erteilt. Der Zahler beauftragt den Zahlungsauslösedienstleister, für ihn bei seinem kontoführenden Zahlungsdienstleister einen Zahlungsvorgang, etwa eine Überweisung oder eine Kreditkartenzahlung, auszulösen. Hierdurch kommt ein Einzelzahlungsvertrag im Sinne von § 675 f Abs. 1 S. 1 BGB zwischen dem Zahler und dem Zahlungsauslösedienstleister zustande (BeckOGK/Foerster, 1.11.2019, BGB § 675c Rn. 219, 220). Der Zahlungsauslösedienst ist gemäß § 1 S. 1 Nr. 1 ZAG iVm S. 2 Nr. 7 ZAG selbst Zahlungsdienst und Zahlungsdienstleister. Da Zahlungsauftrag gemäß § 675f Abs. 4 S. 2 BGB jeder Auftrag ist, den ein Zahler seinem Zahlungsdienstleister zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs - auch - mittelbar über einen Zahlungsauslösedienst erteilt, gibt letzterer gegenüber dem kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers keine eigene Willenserklärung ab, sondern agiert als Bote des Zahlers (BeckOGK/Foerster BGB § 675c Rn. 220). In den Besitz von Kundengeldern gelangt der Zahlungsauslösedienstleister per definitionem nicht; vielmehr löst er lediglich den Zahlungsauftrag des Zahlers bei dessen Zahlungsdienstleister aus.
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Zu Recht hat das Landgericht daher unter Würdigung der vorstehenden Grundsätze angenommen, dass durch die von der Klägerin veranlassten Überweisungen über den von der Beklagten angebotenen Zahlungsauslösedienst jeweils Einzelverträge mit der Beklagten zustande gekommen sind.
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b) Die Beklagte hat ihre aus den Einzelzahlungsverträgen herrührenden Pflichten nicht verletzt, wie das Landgericht gleichfalls rechtsfehlerfrei angenommen hat. Die Beklagte trafen insbesondere keine Prüfungs- oder Warnpflichten gegenüber der Klägerin, um diese vor möglichen illegalen Zahlungsvorgängen zu schützen.
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aa) Der BGH hat in zahlreichen Entscheidungen eine den am bargeldlosen Zahlungsverkehr teilnehmenden Banken obliegende Warn- oder Schutzpflicht mit der Begründung verneint, dass die Banken hier nur zum Zwecke eines technisch einwandfreien, einfachen und schnellen Zahlungsverkehrs tätig würden und sich schon wegen dieses begrenzten Geschäftszwecks und der Massenhaftigkeit der Geschäftsvorgänge grundsätzlich nicht um die beteiligten Interessen der Kunden zu kümmern hätten. Sie müssten sich vielmehr streng innerhalb der Grenzen des ihnen erteilten formalen Auftrags halten (st. Rspr.: BGH NJW-RR 2004, 1637 - zu Missbrauchskontrollpflichten beim Überweisungsverkehr; Urteil vom 24.9.2002 - XI ZR 420/01 - zur rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme eines Kreditkartenunternehmens; Urteil vom 6.5.2008 - XI ZR 56/07 - zu Warnpflichten von Banken im bargeldlosen Zahlungsverkehr). In der Regel darf sich der Zahlungsdienstleister daher auf die formale Prüfung beschränken, ob der Auftrag nach seinem äußeren Erscheinungsbild in Ordnung ist (Palandt/Sprau a.a.O. § 675 f, Rn.
. In Ausnahmefällen können nach der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung aber Warn- und Hinweispflichten der Kreditinstitute zum Schutz ihrer Kunden vor drohenden Schäden bestehen (BGH, NJW-RR 2004, 1637). Eine solche Pflicht ist dann anzunehmen, wenn eine Bank aufgrund einer auf massiven Verdachtsmomenten beruhenden Evidenz den Verdacht einer Straftat schöpft (BGH, Urteil vom 6.5.2008 - XI ZR 56/07 Rnr. 15, 16 - Verpflichtung einer Bank bei objektiver Evidenz einer Veruntreuung von Anlegergeldern, Zahlungseingänge nicht ohne vorherige Rückfrage beim Zahlenden gutzuschreiben).
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bb) Die Beklagte war unter Zugrundelegung dieser höchstrichterlichen Rechtssätze nicht verpflichtet, vor Auslösung der streitgegenständlichen Zahlungsvorgänge die von der Klägerin erteilten Zahlungsanweisungen zu überprüfen.
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(1) Es ist bereits fraglich, ob die zu einer in engen Grenzen bestehenden Prüfungs- und Warnpflicht von Banken gegenüber ihren Kunden (BGH, Urteil vom 6.5.2008 - XI ZR 56/07; Urteil vom 22.6.2004 - XI Zr 90/03; Urteil vom 24.9.2002 - XI ZR 420/01) ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung auf einen Zahlungsauslösedienst übertragbar ist. Denn dieser Dienst übermittelt lediglich als Bote des Zahlungsauslösedienstnutzers dessen Zahlungsauftrag an einen anderen Zahlungsdienstleister in Bezug auf ein bei diesem geführtes (Online-)Zahlungskonto des Zahlers bzw. Zahlungsauslösedienstnutzers. Dass vergleichbare Schutzpflichten im Rahmen eines Einzelvertrags zwischen Zahler und Zahlungsauslösedienst bestehen, ist bereits deshalb zweifelhaft, da dieser Dienst zu keinem Zeitpunkt in den Besitz von Kundengeld gelangt bzw. dieses weiterleitet, sondern den Zahlungsvorgang zum Zahlungsempfänger nur anstößt, indem er die TAN bei der Bank des Zahlers anfordert und die vom Kunden - nach Erhalt der TAN von dessen Bank - auf der Webseite der Beklagten eingegebene TAN anschließend an die Bank des Zahlers weiterleitet (Münchner Kommentar, HGB, 4. Aufl. 2019, Rn. 102). Die hierdurch begründete Zugriffsmöglichkeit des Zahlungsauslösedienstes auf das (Online-)Bankkonto des Zahlers ist daher gegenüber den unmittelbaren - und daher weitreichenden - Zugriffsmöglichkeiten der Bank auf das Konto ihrer Kunden aufgrund eines Giro- bzw. eines Kreditkartenvertrages beschränkt.
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(2) Jedenfalls traf die Beklagte im konkreten Fall auch keine Pflicht, die streitgegenständlichen Zahlungsvorgänge der Klägerin zu überprüfen oder zu überwachen. Dies wäre allenfalls dann der Fall, wenn für die Beklagte ohne nähere Prüfung offensichtlich gewesen wäre, dass die Klägerin an einem nach deutschen Recht verbotenen Glücksspiel teilgenommen hat. Dies ist indes nicht der Fall.
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Die Klägerin hat die streitgegenständlichen Zahlungsauslösungen jeweils durch die Eingabe des Namens der kontoführenden Bank, ihrer Kontonummer, ihres Passwortes sowie einer TAN autorisiert. Die Beklagte traf daher vor Durchführung der Zahlungsauslösung grundsätzlich keine Prüfpflichten, da die Rechtsbeziehung zwischen dem Zahler und dem Zahlungsempfänger und damit der rechtliche Anlass für einen Zahlungsvorgang gemäß § 675 Abs. 4 S. 1 zweiter Satzteil BGB irrelevant ist (BeckOGK/Foerster BGB § 675 f Rn. 70). Darüberhinaus war für die Beklagte aufgrund der von der Klägerin veranlassten Zahlungstransaktionen auch nicht offensichtlich, dass diese an unerlaubten Glücksspielen teilnahm, so dass ausnahmsweise eine Schutz- und Warnpflicht gegenüber der Klägerin bestanden hätte.