Mit welcher Begründung wurde das Geld zurücküberwiesen? Oder wurde es von den Online Casinos zurück überwiesen? Das wundert mich jetzt schon sehr, dass das bei dir jetzt "so einfach" ging. Hier im Forum wird ja schon seit Jahren darüber diskutiert, wann es endlich soweit sein wird bis jemand das Geld zurück erstattet bekommt von Sofortüberweisungen...
Wie gesagt, das sind Einzelfallentscheidungen. In seinem Fall war der Bank bzw seinem Bankberater
laut seinen Aussagen eindeutig bekannt, das er glücksspielsüchtig ist und verbotene Glücksspiel-Zahlungen über sein dort vorhandenes Konto tätigt und ggbf Gewinne darauß erhält. Inwieweit das beweissicher ist, weiß nur der Gunter, aber das die Bank sofort nach Drohung auf eine zivilrechtliche Klage reagiert und ihm quasi den roten Teppich zum Termin ausrollt, wo der eigene Anwalt der Bank ihm noch die Füße küsst, lässt schon drauf deuten das die Beweislage da eindeutig gewesen zu sein scheint. Vermutlich.
Wenn man das nämlich beweisen kann, dann sieht es schon wieder etwas anders aus. Ich zitiere mal 2 Abschnitte aus
Cutting the Cash Flow: Mit Bankrecht gegen illegale Glücksspielanbieter
(
https://online.ruw.de/suche/zfwg/Cutt-the-Cas-Flo-Mit-Bankre-geg-illeg-Gluecksspiel-bbed00bbec9efa63045e4dfd942a68b2)
b) Strafrecht: Sanktionierung der für die Zahlungsabwicklung verantwortlichen Mitarbeiter
Die Abwicklung von Zahlungen an als solche bekannte oder erkennbare illegale Glücksspielanbieter kann auch in strafrechtlicher Hinsicht Relevanz haben. Sollten Mitarbeiter von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten (im Folgenden: „verantwortliche Mitarbeiter“) wissentlich Zahlungen an illegale Glücksspielanbieter zur Finanzierung illegalen Glücksspiels weiterleiten bzw. – ohne im Einzelfall die Zahlungen zu kennen – in Kenntnis der Illegalität des jeweiligen Glücksspielanbieters und dessen Geschäftsfelds die Abwicklung solcher Zahlungen organisieren oder ermöglichen, so können sich die verantwortlichen Mitarbeiter der Beihilfe zu illegalem Glücksspiel (§§ 284, 27 StGB) schuldig machen.29 Die wissentliche Abwicklung bzw. Organisation der Rückzahlung von Gewinnen/Guthaben aus illegalem Glücksspiel an den Glücksspieler könnte zudem den Straftatbestand der (vorsätzlichen) Geldwäsche (§ 261 StGB) erfüllen. Aber auch ohne positive Kenntnis von der inkriminierten Herkunft der Gelder kommt eine Strafbarkeit der verantwortlichen Mitarbeiter wegen (leichtfertiger) Geldwäsche in Betracht (§ 261 Abs. 5 StGB), soweit es für ZfWG 2018, Heft 03-04, Beilage S. 20 (24)die verantwortlichen Mitarbeiter offensichtlich erkennbar ist, dass die Zahlungen aus illegalem Glücksspiel herrühren. Das kann der Fall sein, wenn sich die inkriminierte Herkunft für die verantwortlichen Mitarbeiter aufdrängt, etwa weil sie offensichtliche Hinweise auf illegales Glücksspiel ignorieren oder naheliegende Nachforschungen unterlassen.
oder im weitere Verlauf auch interessant zu lesen, da der Gunter trotz dem Wissen seines Bankberaters über seine illegalen Zahlungsaktivitäten ja laut seinen Angaben trotzdem noch ein hohes Dispo erhalten hat
Die Transaktionen werden – soweit bekannt – regelmäßig transparent unter Angabe des Zahlungsempfängers dargestellt, so dass mit Hinweis auf die Illegalität des Glücksspielanbieters der Nachweis der Nichtigkeit des zugrundeliegenden Rechtsgeschäfts leicht gelingen dürfte. Hinweise aus der Spielsuchtberatung sprechen darüber hinaus dafür, dass entsprechende Zahlungsanbieter im Einzelfall sogar positive Kenntnis von dem der Zahlung zugrundeliegenden Glücksspiel haben. Ein großer E-Wallet-Dienstleister soll etwa das interne Zahlungslimit eines nicht solventen Spielers selbstständig erhöht haben, als dieser unter Verwendung seines Zahlungskontos auf einer illegalen Glücksspielwebseite spielte. Diesem – im Ergebnis zahlungsunfähigen – Spieler soll seitens des Zahlungsdienstleisters eine Kreditlinie in Höhe von über 8.000,– Euro eingeräumt worden sein, die der Spieler in kurzer Zeit bei dem illegalen Glücksspielanbieter verspielt haben soll.88 Bei einer solchen bewussten „Kreditierung“ von Glücksspielforderungen dürfte aber positive Kenntnis des Zahlungsanbieters von dem illegalen Glücksspiel im „Valutaverhältnis“ problemlos anzunehmen sein; der entsprechende Aufwendungsersatzanspruch dürfte insoweit der Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) entgegenstehen.
Zumindest wäre das ein möglicher Grund, wieso die Bank so kooperativ war und direkt ein Vergleichsangebot mit Verzicht auf Rechtsmittel rausgehauen hat.