Hallo liebe Mitglieder,
Vorab möchte ich sagen, dass ich seit ca. 2 Monaten komplett Glückspiel-frei bin und seit längerem jeden Tag hart arbeite, um wieder an den Punkt zu kommen, wo ich mal war!
Ich habe im Oktober 2019 ein Paypal CB gemacht, der Betrag belief sich auf ca. 1.100€. Daraufhin kamen natürlich Verwarnungen von Paypal und ich habe meinen Reekmanschreiben per Einschreiben gesendet. Da hat es natürlich nicht aufgehört - ich bekam also Post von den KSP Anwälten, welche mich aufforderten den offenen Betrag zu begleichen (der beläuft sich nun auf 2.300€(
)). Ich habe der Forderung widersprochen und mit Paragraphen belegt, warum.
Heute der Schock: ich bekam eine Mail von KSP, die mir nun wirklich Sorgen bereiten lässt. Ich habe mich vor dem CB extra schlau gemacht, dass man es alleine ohne Anwalt schafft und man im Recht liegt. Ich habe eine PDF Datei zugeschickt bekommen in der steht:
Sie weisen die hier geltend gemachte Forderung zurück, da diese aufgrund von
sogenannten Glücksspielangeboten entstanden ist.
Hierzu nehmen wir wie folgt Stellung:
Sofern Sie der Auffassung sind, den Ausgleich der Forderung nicht zu schulden, weil die
maßgeblichen Transaktionen im Zusammenhang mit so genannten Glücksspielangeboten
standen, so kann diese Einwendung keinen durchgreifenden Erfolg haben.
Bei Ihrem Vertrag mit dem Glücksspielanbieter und dem Zahlungsauftrag an unsere
Mandantin handelt es sich um zwei abstrakt voneinander zu betrachtende
Vertragsverhältnisse. Vertragsgegenstand des mit unserer Mandantin geschlossenen
Nutzungsvertrages ist auf Seiten unserer Mandantin allein die Versendung des
Geldbetrages. Im vorliegenden Fall transferierte unsere Mandantin vereinbarungsgemäß den
von Ihnen initiierten Zahlbetrag an den Anweisungsempfänger und erfüllte hierdurch ihre
vertraglichen Verpflichtungen Ihnen gegenüber vollumfänglich.
Für den hier geltend gemachten Zahlungsanspruch kommt es auch nicht darauf an, ob das
von Ihnen genutzte zugrunde liegende Glücksspiel legal oder illegal war.
Insoweit erlauben wir uns, wie folgt auf die einschlägige Rechtsprechung hinzuweisen:
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs greifen Einwendungen aus dem
zugrundeliegenden Vertragsverhältnis mit dem Vertragsunternehmen nicht auf den Vertrag
mit dem Zahlungsdienstleister durch. (vgl. BGH, Urt. v. 24.09.2002, Az. XI ZR 420/01). Das
heißt, etwaige Einwendungen aus dem Glückspielvertrag muss sich unsere Mandantin
gerade nicht entgegenhalten lassen.
Diese Rechtsprechung hat das Landgericht München mit Urteil vom 28.02.2018 auch in
Bezug auf Glücksspielangebote inzwischen konkretisiert und bestätigt. Dabei ist auch zu
berücksichtigen, dass Online-Glücksspiele in Deutschland nicht per se verboten sind. Dem
Zahlungsdienstleister ist es aber weder möglich noch zuzumuten, eine dahingehende
Überprüfung vorzunehmen, ob der konkrete angewiesene Zahlungsvorgang im Einzelfall
einem erlaubten oder unerlaubten Glücksspiel unterfällt. Hierfür ist vielmehr die
Glücksspielaufsicht zuständig. Die vorgenannte Entscheidung ist auch rechtskräftig nachdem
das Oberlandesgericht München sie mit Beschluss vom 06.02.2019 bestätigt hat (vgl. LG
München, Urteil vom 28.02.2018, Az. 27 O 11716/17 sowie OLG München, Beschluss vom
06.02.2019, Az. 19 U 793/18).
Somit bleibt abschließend festzuhalten, dass der von Ihnen mit unserer Mandantin
geschlossene Zahlungsdienstvertrag selbst dann wirksam wäre, wenn das von Ihnen
genutzte Glücksspiel unerlaubt und damit gemäß § 134 BGB nichtig gewesen wäre. Ob dies
vorliegend tatsächlich der Fall war, kann jedoch wie erläutert dahin stehen, weshalb sich
weitere Ausführungen dazu erübrigen.
Im Übrigen hatte unsere Mandantin auch vorliegend weder Kenntnis vom Ort der
Spielteilnahme noch von dem tatsächlich von Ihnen genutzten Glücksspiel. Mithin war ihr
auch nicht bekannt, dass es sich um ein etwaig illegales Glücksspiel gehandelt haben soll.
Die Forderung in Höhe von EUR 2.031,08 steht somit weiterhin zur Zahlung aus.
Mit der Zahlung dieses Betrages befinden Sie sich bereits in Zahlungsverzug. Mit dem
Scheitern des Lastschrifteinzuges sind Sie nach Maßgabe von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB -
ohne dass es einer Mahnung bedurfte - in Verzug geraten.
Sie haben durch die Ermächtigung, den Betrag im Wege des Lastschriftverfahrens
einzuziehen, die alsbaldige Leistung ausdrücklich angekündigt, diese jedoch aufgrund der
Rücklastschrift nicht erbracht, was als Selbstmahnung zu qualifizieren ist. Nachdem die
streitgegenständliche Forderung im Wege des Lastschriftverfahrens nicht eingezogen
werden konnte, ist im Hinblick auf diese Selbstmahnung Verzug eingetreten (AG
Ludwigsburg WM 2007, 2198; Grüneberg in Palandt, BGB, 74. Auflage 2015, § 286 BGB Rn.
25).
Aufgrund Ihres Zahlungsverzuges schulden Sie unserer Mandantin auch den bislang
entstandenen Verzugsschaden, namentlich die Kosten unserer Inanspruchnahme,
kaufmännischen Mahnkosten sowie die gesetzlichen Verzugszinsen.
Nach alledem haben wir Sie erneut aufzufordern, die hier ausstehende Gesamtforderung in
Höhe von EUR 2.330,10 auf unserem unten genannten Konto zum Ausgleich zu bringen.
Hierfür haben wir uns eine Frist bis zum
17.02.2020
notiert. Andernfalls sehen wir dem Eingang konkreter Rückzahlungsvorschläge binnen
vorgenannter Frist entgegen.
Sollte die Frist ergebnislos verstreichen, werden wir unserer Mandantin empfehlen, das
Verfahren gegen Sie ohne weitere Ankündigung fortzuführen.
Ich bin baff. Ich weiss nicht was ich jetzt tun soll? Die haben nämlich so argumentiert, dass ich nun total eingeschüchtert bin. Bitte hilft mir.. ich bin 19 und hab mich da echt in scheisse verwickelt, was ich komplett einsehe. Ich denke nicht mal mehr ans spielen und bin froh endlich da raus zu sein. Hätte ich die 2000€ würde ich sie einfach zahlen, ich bin jedoch Schülerin und verdiene neben der Schule echt nicht viel.
Danke an alle im Voraus!