Ich denke das Problem ist dass sich Richter nicht bei der Auslegung eines Gesetzes (zu weit) von der Gesetzesbegründung entfernen dürfen.
Das LG Ulm hat die Gesetzesbegründung ja nicht gelten lassen:
"Darüber hinaus sei auch der Rückgriff auf die Gesetzesmaterialien zum GlüStV nicht geeignet, das Ergebnis der anderen Gerichte zu stützen. Ein Bezug auf diese verbiete sich, da bei einem Staatsvertrag kein einheitliches Gesetzgebungsverfahren stattfinde. Letztlich zieht das LG Ulm so den Schluss, dass es sich bei § 4 Abs. 1 S. 2 GlüStV unabhängig von § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 GlüStV um ein Verbotsgesetz und infolge seiner drittschützenden Wirkung auch um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB handele."Wenn man dem LG Ulm also folgt, dann spielt die Gesetzesbegründung also keine Rolle bei der Auslegung des Glücksspielstaatsvertrages.
Ich habe gerade mal etwas recherchiert und geschaut, ob die höchsten Gerichte das auch so machen, wenn es um den Glücksspielstaatsvertrag geht.
Dabei bin ich beispielsweise hierauf gestoßen, ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus 2018:
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/772338/Darin ging es wohl um eine Gebühr für eine Fernsehlotterie, erhoben durch eine Behörde in Rheinland-Pfalz.
In der Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht geschrieben:
"Das ergibt sich aus der Erläuterung zur entsprechenden Regelung im Entwurf des Glücksspielstaatsvertrages vom 1. Januar 2008 vom 6. Dezember 2006 (vgl. etwa LT-Drs. BW 14/1930, S. 39). Zu § 9 Abs. 6, dessen Formulierung, soweit hier von Bedeutung, § 9 Abs. 7 des Glücksspielstaatsvertrages in der Fassung des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland entspricht, wird dort ausgeführt, die Glücksspielaufsicht dürfe nicht durch eine Behörde ausgeübt werden, die für die Finanzen des Landes zuständig sei."Das Bundesverwaltungsgericht hat also die Gesetzesbegründung herangezogen.
Ich denke daher das wird ein ganz wesentlicher Knackpunkt werden in der Berufung!
Oder wie seht ihr das?