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Urteil LG Hamburg vom 03.01.2020 "Kreditkarte"

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Re: Urteil LG Hamburg vom 03.01.2020 "Kreditkarte"
« Antwort #60 am: 21 Oktober 2020, 13:39:47 »
höchstwahrscheinlich das nachgeplappert was die in München da von sich gegeben haben. Der Anbieter hat trotz gesetzliche Mitwirkungsverbot keine Verpflichtung zu prüfen mit welche Banden Sie arbeiten.

Dann kann ich auch Drogen verkaufen und dann dann vor Gericht sagen dass ich nur der Vermittler bin. Sie sollen den Produzenten finden und bestrafen.

Re: Urteil LG Hamburg vom 03.01.2020 "Kreditkarte"
« Antwort #61 am: 21 Oktober 2020, 13:43:21 »
Wahrscheinlich..

Re: Urteil LG Hamburg vom 03.01.2020 "Kreditkarte"
« Antwort #62 am: 21 Oktober 2020, 13:59:06 »
Ja, im Kern schließen sie sich wohl dem OLG München an. Ich kann es auch nicht verstehen.

Re: Urteil LG Hamburg vom 03.01.2020 "Kreditkarte"
« Antwort #63 am: 21 Oktober 2020, 14:06:19 »
Dann müssten wir eben auf die Revision - wenn zugelassen - auf den BGH hoffen das hier ein Machtwort gesprochen wird!
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Re: Urteil LG Hamburg vom 03.01.2020 "Kreditkarte"
« Antwort #64 am: 21 Oktober 2020, 15:29:22 »
Grundsätzlich tut mir das Leid für dich. Ich bin auf die Begründung gespannt. Ist dann zwar kein höchstrichterliches Urteil, aber ein OLG hat Grundsätzlich Strahlkraft.

Dir alles Gute bei deiner Genesung und vor allem: Spielfrei bleiben!

Re: Urteil LG Hamburg vom 03.01.2020 "Kreditkarte"
« Antwort #65 am: 23 Oktober 2020, 18:11:44 »
Da muss ich dir leider widersprechen Dennis. Bei mir ist der Fall aktuell so das meine ehemalige Hausbank noch Forderungen ggü. mir hat und ich dem widersprochen hatte. Der Fall liegt vor Gericht aktuell und die Tendenz ist wie gesagt eher so das dass Gericht für die Bank stimmt.

Selbes Spiel hatte ich vor 2 Monaten mit meiner damaligen KK, hier hat man sich auf einen Vergleich einigen können.

Es ist wie gesagt abhängig von dem Fall. Überziehst du deinen Dispo und zahlst mit dem Geld über Trustly in Online Casinos ein, sieht die Situation anders aus als wenn das ganze z.B. über Visa/Mastercard als Zahlungsmethode direkt an ein Online Casino abgewickelt wird.

Denn es kommt darauf an, das es offensichtlich oder liquide beweisbar ist, dass dem Zahlungsempfänger eine Forderung aus dem Valutaverhältnis gegen den Kontoinhaber nicht zusteht. Erst dann entsteht die Verpflichtung seitens des Finanzdienstleister, dies zu unterbinden. Macht er das trotz "sehenden Auges" nicht, so steht ihm auch kein Aufwendungsersatz zu.

Geschieht eine Zahlung jedoch über Trustly z.B., ist der Bank unter Umständen nicht vorzuwerfen, das sie ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, da es ihr nicht offensichtlich gewesen sein könnte, wen die Zahlung schlussendlich erreicht.

Re: Urteil LG Hamburg vom 03.01.2020 "Kreditkarte"
« Antwort #66 am: 27 Oktober 2020, 10:38:26 »
Hallo MSchmitz85, hast Du schon was gehört wie das Urteil ausgefallen ist? Und eventuell ein Aktenzeichen, damit ich das in die Rechtsprechungsübersicht aufnehmen kann?
Und weißt Du schon, ob die Revision zugelassen wird?

Re: Urteil LG Hamburg vom 03.01.2020 "Kreditkarte"; Berufung OLG Hamburg
« Antwort #67 am: 03 Dezember 2020, 10:37:08 »
Urteil ist heute gekommen: Klage zurückgewiesen, Revision nicht zulässig, alles für die Katz`!

Bei der Begründung wird sich im Wesentlichen auf OLG München bezogen.

Außerdem: "Der Senat vermag aus diesen Gründen auch nicht der Auffassung des Landgerichts
Ulm zu folgen, wonach dem Spieler gegen den Zahlungsdienstleister ein
Schadensersatzanspruch gem. § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 4 Abs. 1 S. 2
GlüStV zustehe.
§ 4 Abs. 1 S. 2 GlüStV stellt kein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB dar."

"Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs.2 ZPO liegen
nicht vor. Der Sache kommt -insbesondere, da der Glücksspielstaatsvertrag In der
hier relevanten Fassung nur noch bis zum 30.6.2021 gültig ist- keine grundsätzliche
Bedeutung zu und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Revisionsgerichts."

Zwei Jahre habe ich gekämpft, nun ist es vorbei!

Re: Urteil LG Hamburg vom 03.01.2020 "Kreditkarte"
« Antwort #68 am: 03 Dezember 2020, 11:41:14 »
He was ist hier los!!!!!
Sollte man nicht vielleicht langsam mal die Kanzleien in die Pflicht nehmen , die Jahrelang mit holen sie ihr Geld zurück parolen und bla bla bla zig Leuten das letzte Geld förmlich aus der Tasche saugten und immer noch saugen.
Es gibt nicht ein positives Urteil bei der ach so klaren Rechtslage für die Geschädigten.

Re: Urteil LG Hamburg vom 03.01.2020 "Kreditkarte"
« Antwort #69 am: 03 Dezember 2020, 11:50:04 »
Recht haben und Recht zugesprochen bekommen sind leider zwei Paar Schuhe.

Nur die neue Generation an Richtern, wie es die drei  beim LG Ulm getan haben, können erkennen was wirklich Sache ist... an den ganzen OLG sitzen jedoch alteingesessen Richter mit graumeliertem Haar die noch nicht im 20ten Jahrhundert angekommen sind und den Ernst der Lage nicht erkennen können.

Daher ist es auch so wichtig vor den BGH zu kommen aber die Hürden hierfür sind sehr hoch. Zumindest hab ich schon eine Zusage für den BGH was natürlich noch sehr lange dauern kann oder auch niemals eintreten wird....

Zitat
Der Sache kommt -insbesondere, da der Glücksspielstaatsvertrag In der
hier relevanten Fassung nur noch bis zum 30.6.2021 gültig ist- keine grundsätzliche
Bedeutung zu und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Revisionsgerichts."

Mit Abstand der dümmste Satz den ich überhaupt jemals gelesen habe denn die Problematik wird weiterhin vorhanden sein - selbst ein neuer Glückspielstaatsvertrag wird die schwarzen Schafe nicht davor abhalten, weiterhin illegales Onlineglückspiel der Angebote der OC und die Mitwirkung der ZDL zu unterbinden - es interessiert ja jetzt schon einige OC nicht und es wird weitergehen...!

Zitat
Zwei Jahre habe ich gekämpft, nun ist es vorbei!

Nein, ist es nicht. Klage gegen das OC direkt!
« Letzte Änderung: 03 Dezember 2020, 12:10:08 von Born4Nothing »
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Re: Urteil LG Hamburg vom 03.01.2020 "Kreditkarte"
« Antwort #70 am: 03 Dezember 2020, 12:17:45 »
Streitwert sind 105 T-Euro.
Wenn es nicht um so eine große Summe gegangen wäre, hätte ich die zwei Jahre auch nicht ausgehalten.
Die Rechtsanwälte meinen ebenfalls, dass ich es noch unmittelbar gegen die Casinos versuchen kann.
Ich weiß jedoch nicht, ob ich dazu die Nerven noch übrig habe. Mal ganz von den Kosten abgesehen.
Von den bisher angefallenen Kosten hätte ich mir ein schönes Auto kaufen können. >:(

Re: Urteil LG Hamburg vom 03.01.2020 "Kreditkarte"
« Antwort #71 am: 03 Dezember 2020, 12:22:47 »
Dann macht das gegen die OC zu klagen und ich würde dabei auch einen Prozessfinanzierer in Anspruch nehmen sofern du das nicht finanziell alleine gestemmt bekommst zumal du nun auch die Kosten des LG und OLG komplett tragen musst was auch nicht gerade wenig ist.

Habe mir die letzten Tage mal ausgerechnet was ich so in 9,5 Jahren - 2010 bis Juni 2019 verbraten habe - 715.000 EUR. Die Jahre aus 2003 bis Ende 2018 sind da nicht mal dabei.  :-X

Und ja, auch ich gehe den Weg der Direktlage gegen die OC.
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Re: Urteil LG Hamburg vom 03.01.2020 "Kreditkarte"
« Antwort #72 am: 03 Dezember 2020, 13:24:51 »
Hallo! Hättest du vielleicht das Aktenzeichen deines Urteils da?. Beste Grüße
Aktia

*

Bastian0307

Re: Urteil LG Hamburg vom 03.01.2020 "Kreditkarte"
« Antwort #73 am: 03 Dezember 2020, 20:29:13 »
Lool,  die Aussage vom Richter? Geschmiert? Ne mal im ernst kann man gegen seine Begründung nicht angehen, herrscht da nicht ein wenig Befangenheit?

Re: Urteil LG Hamburg vom 03.01.2020 "Kreditkarte"
« Antwort #74 am: 04 Dezember 2020, 06:44:54 »
Lool,  die Aussage vom Richter? Geschmiert? Ne mal im ernst kann man gegen seine Begründung nicht angehen, herrscht da nicht ein wenig Befangenheit?

Die Frage der Befangenheit kann dir jeder beantworten, der von außerhalb kommt und in diesem Forum mitliest.
Das hier ist ein Prozess ständiger Rechtssprechung und bisher sieht die Richtung nicht so aus, als ob man es zulassen möchte, die Zahlungsleister in die Pflicht zu nehmen. Und das zu Recht.
Wenn sich das OLG HH der Auffassung OLG München anschließt, dann wird wohl an den Erläuterungen an Paragraph 4 GlüSpStV wohl irgendwas dran sein.

Hinterfragt mal eure eigene Strategie, anstatt es auf geschmierte Richter, graue Haare oder wahlweise Inkompetenz zu schieben.
Dazu kommen Agenturen, die durch ihre Mitteilungen Betroffenen weismachen wollen dass da viel Sonnenschein wäre, dabei sind nahezu ausschließlich Regenwolken zu sehen.

Offensichtlich ist ein Rückgriff auf Zahlungsleister nicht legitim, egal was WHDG und Co. dazu sagen.

Aber, wer es immer noch nicht glaubt kann natürlich immer weiter machen.

Und um das mal anderen zu verdeutlichen, wir reden hier in diesem Fall von nahezu 30k Euro Prozesskosten, für einen Verfahrensausgang, der zumindest so nicht unwahrscheinlich war. Aber manche Menschen müssen das eben so lernen.
« Letzte Änderung: 04 Dezember 2020, 06:49:09 von SalamiSaurus »

 

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