Zwar ein Urteil aus Österreich; aber was in Österreich gilt, ist in Deutschland auch sehr ähnlich. Dort hat nur ein Anbieter die Lizenzen. In DE gar kein Anbieter außer in Schleswig Holstein.
Quelle:
https://www.sn.at/salzburg/chronik/illegales-gluecksspiel-online-anbieter-muss-spieler-130-000-euro-zurueckzahlen-84330508"Illegales Glücksspiel": Online-Anbieter muss Spieler 130.000 Euro zurückzahlen
Ein Pinzgauer erhält gemäß noch nicht rechtskräftigem, aber bereits vollstreckbarem Urteil 130.000 Euro zurück, die er beim Online-Zocken verlor. Begründung des Gerichts: Der beklagte ausländische Online-Anbieter betreibe in Österreich illegales Glücksspiel.
Ein Pinzgauer verlor online beim Glücksspiel „Einarmiger Bandit“ eine Dreiviertelmillion Euro (Symbolbild).
Die Gerichtsurteile, die ein ehemals notorischer (Glücks-)Spieler aus dem Pinzgau nach zweijährigem Rechtsstreit zu seinen Gunsten erfochten hat, sind ebenso brisant wie wohl auch richtungsweisend für viele weitere potenzielle Kläger.
Rückblende: Der einst schwer spielsüchtige Pinzgauer hatte über seinen Computer und sein Handy von April 2016 bis März 2017 bei einem großen ausländischen Online-Glücksspiel-Anbieter die horrende Summe von 775.000 Euro verspielt. Tage und Nächte lang spielte er online am "Einarmigen Banditen" - ein Glücksspiel, bei dem Gewinn und Verlust nur vom Zufall abhängen. Allein im Februar 2017 verlor der Extrem-Zocker innerhalb von nur einen Woche 130.000 Euro.
Im April 2018 brachte er über seinen Salzburger Rechtsanwalt Johannes Koman am Landesgericht Salzburg Klage gegen den Online-Casino-Riesen auf Rückzahlung der 130.000 Euro wegen unrechtmäßiger Bereicherung ein. Die beklagte Partei hat ihren Sitz in einem südeuropäischem Staat und besitzt eine Glücksspiellizenz von ebendiesem Staat.
"Wir haben die Klage auf zwei Säulen gestützt", so Koman. Zum einen betreibe der beklagte Anbieter am heimischen Markt verbotenes Glücksspiel, "weil das Anbieten solcher Glücksspiele hierzulande dem österreichischen Glücksspielmonopol unterliegt. Und nach bestehender Gesetzeslage nur von der Österreichischen Lotteriengesellschaft angeboten werden darf". Aus diesem Grund sei zwischen seinem Mandanten und dem Anbieter kein gültiger Glücksspielvertrag zustande gekommen und daher die via Kreditkarte bezahlten Spielbeträge rückforderbar.
Zum anderen, argumentierte Koman, sei sein Mandant in der besagten Zeit wegen seiner Spielsucht zumindest zum Teil gar nicht geschäftsfähig gewesen.
Der international tätige Online-Glücksspielbetreiber wies die Klage zurück. Er wandte ein, dass das Glücksspielmonopol in Österreich EU-rechtswidrig sei. Des weiteren sei keine Geschäftsunfähigkeit des Klägers zum Zeitpunkt seines Spielens vorgelegen. Überdies sei ein österreichisches Gericht für die Klage gar nicht zuständig: der Kläger habe bei seiner Registrierung auf der Anbieter-Homepage in die allgemeinen Nutzungsbedingungen eingewilligt, denen zufolge für rechtliche Belange ein Gericht in jenem Staat zuständig sei, in dem der Anbieter seinen Sitz habe.
Landesgericht Salzburg und OLG LInz urteilten zugunsten des Klägers
Im August 2019 gab das Salzburger Gericht aber der Klage statt: die beklagte Partei muss dem Pinzgauer die 130.000 Euro zurückzuzahlen. Anwalt Koman: "Das LG Salzburg stellte klar fest, dass im konkreten Fall die Zuständigkeit eines österreichischen Gerichts gegeben ist. Und zwar deshalb, weil der Kläger ein Verbraucher im Sinn unseres Konsumentenschutzgesetzes ist und der Glücksspielbetreiber seine Angebote eindeutig auch auf Kunden in Österreich ausrichtet." Ebenso klar habe das Gericht festgehalten, dass das österreichische Glücksspielmonopol laut einhelliger Judikatur des Obersten Gerichtshofs nicht gegen Unionsrecht verstoße. Da das von der beklagten Partei angebotene Glücksspiel "Einarmiger Bandit" eindeutig dem heimischen Glücksspielmonopol unterliege, handle es sich hier um das Anbieten eines in Österreich verbotenen Glücksspiels. Mit der Folge, so Koman, "dass zwischen Spieler und Anbieter jedes Mal ungültige Glücksspielverträge zustande gekommen und die Einsätze zurückzuzahlen sind".
Dass das Landesgericht Salzburg im übrigen nicht vom Vorliegen einer zur Gänze ausgeschlossenen Geschäftsfähigkeit des Klägers während des Spielzeitraums ausging, sondern nur von einer durch die Spielsucht herabgesetzten Geschäftsfähigkeit, sei letztlich nicht relevant, so Koman: "Fakt ist, dass dies nichts daran ändert, dass die beklagte Partei meinem Mandanten laut Urteil seinen Spielverlust wegen Anbietens von verbotenem Glücksspiel zurückzuzahlen hat."
Urteil noch nicht rechtskräftig - außerordentliche Revision möglich
Der Anbieter legte beim Oberlandesgericht Linz Berufung gegen das Urteil ein, blitzte nun aber damit ab, wie der Salzburger Gerichtssprecher Peter Egger bestätigte: "Das OLG gab der Berufung nicht Folge und ließ auch keine ordentliche Revision zu. Eine außerordentliche Revision an den OGH ist aber möglich. Weshalb das Urteil noch nicht rechtskräftig ist."
Anwalt Koman ergänzt jedoch, "dass die Vollstreckbarkeit des Urteils durch die Möglichkeit der außerordentlichen Revision nicht gehemmt ist. Wenn der Anbieter nicht freiwillig zahlt, ist er exekutierbar".
Laut Koman hatte das OLG Linz den Einwand der beklagten Partei, dass nur deren (legales) Sportwettenangebot, nicht aber deren Glücksspielangebot auf österreichische Kunden abziele, zurückgewiesen. Koman hatte "aus ökonomischen Gründen", wie er sagt, in der gegenständlichen Klage "nur" 130.000 Euro einfordert. Ob er auch bezüglich der restlichen 645.000 Euro, die sein Mandant ebenfalls verspielte, weiter Klage führt, lässt er offen.
Der Wiener Rechtsanwalt Christoph Leitgeb, Vertreter des beklagten Glücksspielanbieters, sagte den SN, "dass wir das OLG-Urteil nun genau prüfen und uns die Möglichkeit einer außerordentlichen Revision vorbehalten".