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Neue Urteile zu Chargeback vom Landgericht und Amtsgericht Berlin

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Hallo ins Forum,

diesen Artikel von heute habe ich gerade gefunden:

Berliner Zivilgerichte entscheiden erneut zugunsten der Banken bei Zahlungen für Online-Glücksspiel

https://www.isa-guide.de/isa-law/articles/197041.html

Zitat
In zwei dieser Tage veröffentlichten Entscheidungen haben die Berliner Zivilgerichte erneut den Aufwendungsersatz der Banken bei Zahlungen für Online-Glücksspiel bestätigt (LG Berlin, Urt. v. 16.04.2019, Az. 37 O 367/18; AG Berlin-Mitte, Urt. v. 29.03.2019, Az. 124 C 160/18). Zuvor waren schon das LG Berlin in 2016 und das OLG München und LG München in 2018/2019 zu diesem Ergebnis gelangt (siehe dazu „Auch LG Berlin bestätigt Aufwendungsersatz der Banken bei Zahlungen für Online-Glücksspiel“ sowie „LG München und OLG München bestätigen Aufwendungsersatz der Bank bei Kreditkartenzahlungen für Online-Glücksspiel“). Dem zuletzt offensiv beworbenen Geschäftsmodell „Zocken ohne Verlustrisiko!“ wird damit gerade durch die obergerichtliche Rechtsprechung der Boden entzogen.

In dem mit Urteil vom 16.04.2019 (Az. 37 O 367/18) entschiedenen Fall hatte die für Bank- und Finanzgeschäfte am Landgericht Berlin zuständige 37. Zivilkammer über die Klage eines Spielers zu entscheiden, mit welcher dieser von seiner Bank eine Gutschrift in Höhe von 9.944,50 Euro auf sein Kreditkartenkonto begehrte. Der Spieler hatte über seine Amazon.de-Kreditkarte Zahlungen in dieser Höhe an verschiedene in der EU-lizensierte Anbieter von u.a. Online-Casino- und Pokerspielen getätigt. Infolgedessen hatte die Bank sein Girokonto entsprechend belastet. Im Anschluss hat der Spieler die Auffassung vertreten, es hätte für die Bank erkennbar sein müssen, dass es sich um Zahlungen für „unerlaubtes“ Online-Glücksspiel handle, weswegen die Bank zur Zahlungsverweigerung verpflichtet gewesen wäre und ihm deshalb ein Schadensersatzanspruch zustehe.

Das Landgericht hat die Klage als unzulässig verworfen und sich der Ansicht des OLG München in dem Hinweisbeschluss vom 06.02.2019 (19 U 793/18) angeschlossen.

In seiner Entscheidung hebt das Landgericht sehr deutlich hervor, dass sich eine etwaige Nichtigkeit der Spielverträge aufgrund § 134 BGB lediglich im Verhältnis zwischen dem Spieler und dem Veranstalter des Glücksspiels auswirkt und nicht auf die zwischen dem Spieler und dem Zahlungsdienstleister geschlossenen Verträge. Wörtlich begründet das Landgericht dies wie folgt:

„Der Anspruch der Beklagten besteht, obwohl gegebenenfalls die von der Beklagten im Auftrag des Klägers beglichenen Kosten im Zusammenhang mit unerlaubtem Online-Glücksspiel stehen. Selbst wenn die Vorschrift des §§ 134 BGB hier zum Tragen käme, gilt diese lediglich im Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Glücksspielveranstalter und bezieht sich auf die zwischen diesen Parteien geschlossenen Verträge. Dass der Kläger gegenüber den Glücksspielanbietern mangels Vorliegens einer Erlaubnis zum Veranstalten von Casinospielen gegebenenfalls nach § 134 BGB nicht verpflichtet ist, seine Einsätze zu bezahlen, wirkt sich hingegen nicht auf das Anweisungsverhältnis zwischen der Beklagten als Kreditunternehmerin und dem Kläger als Karteninhaber aus. Allein aufgrund des unerlaubten Online-Glücksspiels des Klägers ist der zwischen der Beklagten und ihm geschlossene Kreditvertrag nicht gemäß § 134 BGB nichtig, da dieser als solcher schon gegen kein gesetzliches Verbot verstößt.“

Desweiteren stellt das Landgericht ausdrücklich klar, dass der Zahlungsdienstleister im vorliegenden Fall durch die vom Spieler autorisierte Zahlung nicht gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV an einem unerlaubten Glücksspiel mitgewirkt hat. Denn ausweislich der gesetzlichen Begründung können die am Zahlungsverkehr Beteiligten nur als verantwortliche Störer herangezogen werden,

„sofern ihnen zuvor die Mitwirkung an unerlaubten Glücksspielangeboten von der Glücksspielaufsichtsbehörde mitgeteilt wurde“.

Voraussetzung hierfür ist wiederum, dass

„der Veranstalter oder Vermittler des unerlaubten Glücksspielangebotes zuvor vergeblich – insbesondere wegen eines Auslandsbezuges – in Anspruch genommen wurde (Erläuterungen zum GlüStV, Stand 7. Dezember 2011, S. 32).“


Dass der Zahlungsdienstleister vor Begleichung der entstandenen Forderungen einen derartigen Hinweis durch die Glücksspielaufsicht erhalten hätte, war im vorliegenden Fall weder vorgetragen noch ersichtlich.

Mit anderen Worten:
Ein Zahlungsdienstleister, der auf Veranlassung des Spielers eine Zahlung an ein in der EU-lizensiertes Glücksspielangebot durchführt, wirkt ausweislich der Gesetzesbegründung solange nicht an einem unerlaubten Glücksspiel i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV mit, bis ihm – ausdrücklich bezogen auf das betreffende Angebot und nicht lediglich pauschal – die Mitwirkung an dem ggf. aus Sicht der deutschen Bundesländer „unerlaubten“ Glücksspielangebot von der für die Glücksspielaufsicht zuständigen Behörde mitgeteilt worden ist. Dies wiederum setzt voraus, dass die Behörde zuvor den Veranstalter des betreffenden Glücksspielangebots vergeblich in Anspruch genommen hat.


In einem gleichgelagerten Fall hat auch das Amtsgericht Berlin-Mitte wenige Wochen zuvor den Aufwendungsersatz der Bank bei Zahlungen für Online-Glücksspiel bestätigt (Urt. v. 29.03.2019, Az. 124 C 160/18).

Was sagt ihr zu den beiden fett gemachten und unterstrichenen Argumenten?
Nach der Sichtweise des Landgerichts Berlin wäre damit ja jeder Zahlungsdienstleister fein raus.

Gruß
ekip61

Re: Neue Urteile zu Chargeback vom Landgericht und Amtsgericht Berlin
« Antwort #1 am: 08 Juli 2019, 18:12:00 »
Die plappern auch nur das nach was das LG und OLG München von sich gegeben habe und ich bezweifle stark das sich die wirklich mit der Materie auseinandergesetzt haben. Mein LG hier hat dies getan und kam zu einer anderen Auffassung.

Was lernen wir daraus? Solange die dampfende Scheisse nicht vor den Türen des BGH angekommen ist wird das immer so weitergehen. Einmal so und beim anderen Mal wieder umgekehrt....

Abgesehen davon sollte es keine Rolle spielen ob die Transaktion vom Spieler getätigt wurde denn es ist und bleibt die Teilnahme an unerlaubtem Glückspiel und daher müssen in jedem Falle die Zahlungen unterbunden werden schon alleine weil das mitwirken Verboten ist und wenn noch eine extra Gebühr erhoben wird ist die Aussage ja paradox.
« Letzte Änderung: 08 Juli 2019, 18:16:15 von Born4Nothing »
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Re: Neue Urteile zu Chargeback vom Landgericht und Amtsgericht Berlin
« Antwort #2 am: 08 Juli 2019, 18:25:43 »
Hmm, also wenn ich es richtig verstehe sagen die Gerichte ja zu der Gebühr dass die auch für legale Glücksspiele und legale Sportwetten erhoben wird und dabei nicht unterschieden wird. Wenn es auf einem Angebot sowohl legale als auch nicht legale Dinge gibt, weiß der Zahlungsdienstleister nicht wofür das Geld eingesetzt wird.

Das Mitwirken ist wohl nach der Gesetzesbegründung erst verboten, wenn die dafür zuständige Behörde den Zahlungsanbieter auf sein Mitwirken an einem nicht erlaubten Angebot hingewiesen hat, und das geht erst wenn gegen den Glücksspielanbieter vorher erfolglos vorgegangen worden ist.

So verstehe ich das jedenfalls.  ::)

*

Rofl1312

Re: Neue Urteile zu Chargeback vom Landgericht und Amtsgericht Berlin
« Antwort #3 am: 08 Juli 2019, 18:28:18 »
Die Banken wissen nicht das es illegal ist, der Spieler weiss nicht das es illegal ist.

Die Banken dürfen das Argument ich weiß nicht wofür die Zahlungen verwenden, aber der Spieler darf sich nicht darauf berufen das er nicht weiß das es illegal ist.
Lächerlich.
Wer gegen eine grüne Bank aus München klagt, soll sich bei mir mal per PN melden, hab das was für Euren Anwalt.

Verzwickte Situation, die zuständige Behörde sollte dann endlich mal den Finger aus dem arsch ziehen und den Banken bzw die zuständige Zahlstelle darüber informieren und ein Verbot erteilen, somit dir schon


Ich denk der BGH wird ähnlich entscheiden, es sei denn  die graben noch irgend ein Uralt Urteil aus welches vergleichbar ist mit der jetzigen Situation.
So langsam verliere ich den Glauben an erfolgreiche Rückzahlung der Kreditkartenumsätze.

Bei Paypal bin ich sehr zuversichtlich.

Re: Neue Urteile zu Chargeback vom Landgericht und Amtsgericht Berlin
« Antwort #4 am: 08 Juli 2019, 19:49:28 »
Hi Rofl1312 warum bist du bei Paypal sehr zuversichtlich? 
Meine Beiträge spiegeln lediglich meine Meinung zu diesem Thema wieder, und sind keine Aussagen mit rechtlicher Verbindlichkeit.
Eine genaue Einschätzung kann nur ein Rechtsanwalt geben.

*

Offline Ilona

  • *****
  • 3.889
    • Fachverband Glücksspielsucht e.V.
Re: Neue Urteile zu Chargeback vom Landgericht und Amtsgericht Berlin
« Antwort #5 am: 08 Juli 2019, 20:33:28 »
Keine Panik! Es ist noch nichts entschieden. Das wird auch noch eine Weile so weiter gehen. Wir brauchen OLG Urteile (OLG München war nur ein Hinweisbeschluss) und dann - wie ihr richtig sagt - ein höchstrichterliches Urteil des BGH.
Das Urteil des LG München ist nach Meinung einiger Anwälte, mit denen ich gesprochen habe, ziemlich schwach. Also: abwarten und Ruhe bewahren. Und um die Spielsucht kümmern nicht vergessen!!!
LG Ilona

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Rofl1312

Re: Neue Urteile zu Chargeback vom Landgericht und Amtsgericht Berlin
« Antwort #6 am: 09 Juli 2019, 00:49:30 »
Hi Rofl1312 warum bist du bei Paypal sehr zuversichtlich?

Weil, Paypal eindeutiger ist, und es nicht zu vergleichen ist mit einer Kreditkartenzahlung.

Paypal wirbt halt mit den Casinos und haben eindeutige Verträge, ob die Richter die einsehen können sei mal dahin gestellt.

Paypal hat auch in den AGB stehen, das eine "Erlaubnis" für Zahlungen bzgl. Glücksspiel erfolgen muss, ob Paypal die Erlaubnis erteilt oder jemand anderes keine Ahnung.
Unwissenheit zählt hier für Paypal nicht als Argument.

Auszug;:

Aktivitäten, die eine Genehmigung erfordern

Das Akzeptieren von Zahlungen für bestimmte Dienste gemäß der untenstehenden Tabelle muss von PayPal vorab genehmigt werden.
https://www.paypal.com/de/webapps/mpp/ua/acceptableuse-full

Paypal kann meiner Meinung nach nicht die Erlaubnis erteilen, und ist nicht dazu befugt diese Erlaubnis zu erteilen.
Wenn Paypal das Problem kennt, dann müssen die Zahlungen solange unterbinden werden bis sie "Klarheit" haben ob es sich hierbei um ein ordnungsgemäßes Rechtsgeschäft handelt oder nicht.
Rechtsgeschäft ist glaube ich das falsche Wort, aber ihr wisst schon was ich meine.
Paypal handelt hier selber Fahrlässig.

Paypal hätte z.B. die zuständige Aufsichtsbehörde in Deutschland kontaktieren können, und Infos einholen können, Müller Ltd. ist nicht auf der Whitelist, also keine Zahlungen hierhin tätigen, Paypal handelt hier grob Fahrlässig also soll Paypal mal den Ball flach halten.

+++

Und zum Thema Kreditkarte:

Hier müsste man Mastercard und Visa mal gewaltig in den Arsch treten, die schreiben in ihren "Guidlines" das alle Transaktionen im Einklang mit den Gesetzen stehen müssen.
Die Casinos nutzen hier Mastercard aus in dem sie missbräuchlich Kartenzahlungen ermöglichen.

Act with financial integrity and in compliance with the Standards and the law. Operating
programs in a manner that is financially sound, in compliance with the Standards and the law
helps us manage risk to Mastercard and to our Customers.


5.11.7 Illegal or Brand-damaging Transactions
A Merchant must not submit to its Acquirer, and a Customer must not submit to the
Interchange System, any Transaction that is illegal, or in the sole discretion of the Corporation,
may damage the goodwill of the Corporation or reflect negatively on the Marks.
The Corporation considers any of the following activities to be in violation of this Rule:
1. The sale or offer of sale of a product or service other than in full compliance with law then
applicable to the Acquirer, Issuer, Merchant, Cardholder, Cards, or the Corporation.
2. The sale of a product or service, including an image, which is patently offensive and lacks
serious artistic value (such as, by way of example and not limitation, images of
nonconsensual sexual behavior, sexual exploitation of a minor, nonconsensual mutilation

I
m Guide steht außerdem, das Transaktionen mit Glücksspielbezug nicht Rückbuchungsfähig sind widersprüchlich...



 

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Offline Max

  • ****
  • 112
Re: Neue Urteile zu Chargeback vom Landgericht und Amtsgericht Berlin
« Antwort #7 am: 09 Juli 2019, 06:05:01 »
Also bei mir haben sie (LBB - Amazon Kreditkarte) es ganz geschickt gemacht.

Auf der Kreditkartenabrechnung bei mir steht drauf "Bargeldauszahlung" dazu dann natürlich noch die entsprechend hohe Gebühr von 30€ für die 1.000€ Einzahlung im Kasino mit den vier Buchstaben.
Das ist sozusagen wissentlich falsch ausgezeichnet, obwohl es eindeutig eine Einzahlung bei dem Kasino war. Ich habe hier aber kein CB gemacht. War auch die einzige Einzahlung direkt ans Kasino. Weitere waren Kreditkarte an Paypal, Paypal direkt weiter an Kasino. Insgesamt waren das aber nicht so viele. Der meiste Umsatz war per Lastschrift Bank an PayPal weiter an Kasino. Hier habe ich auch CB gemacht. Allerdings in 08/18. Einen Verzicht habe ich nicht, aber auch keine "Belästigungen" seitens PayPal mehr.

Edit: Hab nochmal in die Abrechnung von 08/18 geschaut... 

16.08.2018 Posten:     premium.com / 80072789100       1.000€
16.08.2018 Posten:     BARGELDAUSZAHLUNGSGEB. 30€
16.08.2018 Posten:     premium.com / 80072789100       800€
16.08.2018 Posten:     BARGELDAUSZAHLUNGSGEB. 24€
17.08.2018 Posten:     premium.com / 80072789100       300€
17.08.2018 Posten:     BARGELDAUSZAHLUNGSGEB. 9€
« Letzte Änderung: 09 Juli 2019, 06:10:34 von Max »

Re: Neue Urteile zu Chargeback vom Landgericht und Amtsgericht Berlin
« Antwort #8 am: 09 Juli 2019, 07:00:09 »
Das ist aber auch nicht zulässig wenn Transaktionen so verschleiert werden wie hier der Fall...
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Re: Neue Urteile zu Chargeback vom Landgericht und Amtsgericht Berlin
« Antwort #9 am: 09 Juli 2019, 08:30:33 »
was ich aber bei alle KK-Fälle nicht verstehe, warum immer gegen die Bank geklagt wird. Man muss doch den Kreditkartenbetreiber( Visa, Mastercard) in diesen Fällen klagen oder nicht? Die machen doch die Akzeptanzverträge mit den Casinos
und ermöglichen die Einzahlung erst. Ich denke der Bank kann man hier nicht viel vorwerfen. Die sind finde ich an letzter Stelle des Glieds wenn überhaupt. Aber aus den Urteilen lese ich, dass immer die Klage gegen die Bank gerichtet ist. Warum?

Re: Neue Urteile zu Chargeback vom Landgericht und Amtsgericht Berlin
« Antwort #10 am: 09 Juli 2019, 08:40:06 »
Dieser RA Karpenstein macht ja als CB Gegner riesen Welle obwohl er als Anwalt in keine der Fälle den Zahlungsdienstleister vertritt. Auf einer Seite kritisiert er WHDG und Lenne,
auf der anderen Seite ist er doch so auch auf Kundenjagd um evtl. einen Zahlungsdienstleister als Kunde zu gewinnen. Also will er auch Profit schalgen aus dem hin und her zur Zeit.

Re: Neue Urteile zu Chargeback vom Landgericht und Amtsgericht Berlin
« Antwort #11 am: 09 Juli 2019, 09:02:02 »
was ich aber bei alle KK-Fälle nicht verstehe, warum immer gegen die Bank geklagt wird. Man muss doch den Kreditkartenbetreiber( Visa, Mastercard) in diesen Fällen klagen oder nicht? Die machen doch die Akzeptanzverträge mit den Casinos

VISA und MC sind ein Zusammenschluss tausender Banken auf der Welt und jede Bank gibt eigenständige Karten heraus. Die Akzeptanzverträge werden von den Banken mit den Payment Acquirer geschlossen. Visa und MC kann man daher nicht direkt angehen.

Bei Amex sieht das anders aus da Amex eigenständig fungiert und keine anderen Zwischenstationen vorhanden sind.
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Re: Neue Urteile zu Chargeback vom Landgericht und Amtsgericht Berlin
« Antwort #12 am: 09 Juli 2019, 09:12:35 »
ja aber die Bank schließt keine Akzeptanzverträge mit den Casino's. Wenn ich die Konstruktion verstehe, dann schließt ein Acquirer im Namen von KK-Betreiber Akzeptanz Verträge mit Casinos
und alle daran angeschlossene Banken können dann die Karten einsetzen. Der Acquirer verwalltet dann die Zahlungsströme. Hier mal eine Erklärung was Acquirer macht:


Eine Acquiring-Bank ist eine Bank oder ein Finanzinstitut, die Kredit- oder Debitkartenzahlungen für einen Händler abwickelt. Der Acquirer ermöglicht Händlern die Annahme von Kreditkartenzahlungen von den ausstellenden Banken innerhalb eines Verbandes.

Re: Neue Urteile zu Chargeback vom Landgericht und Amtsgericht Berlin
« Antwort #13 am: 09 Juli 2019, 09:14:43 »
wenn ich nach Definition gehe, wäre in diesem Fall der KK-Betreiber bzw. Acquirer noch vor Bank dran.

Re: Neue Urteile zu Chargeback vom Landgericht und Amtsgericht Berlin
« Antwort #14 am: 09 Juli 2019, 09:18:33 »
Jeder der KK-Zahlungen anbieten möchte; egal ob online oder stationär muss mit dem PSP (Payment Service Provider) oder auch Acquirer einen solchen Vertrag schließen. Ergo muss das OC einen solchen Vertrag mit dem Acquirer  eingehen.

Die Banken haben damit eigentlich nichts zu tun aber gleichzeitig haben selbige auch einen Vertrag mit dem Acquirer.  Die Zahlungen werden vom Acquirer nur an die Bank weitergeleitet und diese werden dem Kunden in Rechnung gestellt.
« Letzte Änderung: 09 Juli 2019, 09:20:21 von Born4Nothing »
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