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Neue Urteile zu Chargeback vom Landgericht und Amtsgericht Berlin

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Re: Neue Urteile zu Chargeback vom Landgericht und Amtsgericht Berlin
« Antwort #15 am: 09 Juli 2019, 09:23:35 »
richtig Born aber der Vertrag zw. Bank und Acquirer gilt ja für alle Zahlungen mit KK. Den speziellen Vertrag mit Casino's schließt ja der KK-Betreiber oder Acquirer ab. Genau weiß ich nicht. Dadrum geht es ja. Wer die Zahlung an Casinos ermöglichlicht.
In diesem Fall denke ich ist es nicht die Bank sondern KK-Betreiber bzw. Acquirer

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rob8555

Re: Neue Urteile zu Chargeback vom Landgericht und Amtsgericht Berlin
« Antwort #16 am: 09 Juli 2019, 10:27:22 »
Hallo und guten Morgen,

ich wollte - als Jurist, der selbst spielsüchtig war/ist und leider auch alle paar Monate Rückfälle hat - mal meinen Senf dazu geben. Bitte seht mir meinen langen Beitrag nach. Es ist mein erster Beitrag und ich will Vieles loswerden. Und außerdem hören sich Juristen gerne reden...

Zunächst mal meine wichtigste Erkenntnis zum Grundproblem: Spielsucht heißt lebenslänglich. Meiner Ansicht nach gibt es hierfür keine Heilung. Man kann bestenfalls im Rang aufsteigen vom Spielsüchtigen zum Spielsuchgefährdeten, der spielfrei ist. Aber für jeden, der dieses Forum aus Gründen eigener Betroffenheit besucht, wird das Glücksspiel ein lebenslanges Problem bleiben. Bei mir zeichnet sich ein Rückfall meist zunächst durch weiche Drogen wie Lotto und Rubbellose ab. Danach geht's ins Casino.

Dann mal meine Ansicht zu Offline Casinos: Ich habe es geschafft, an Spielotheken das Interesse zu verlieren. Dabei haben mir auch Ersatzdrogen wie Automatenspiele ohne Geldeinsatz, aber mit viel Realismus (die Software Groschengrab Deluxe) geholfen. Generell finde ich aber, dass Spielotheken immer noch zu lasch reguliert sind. Eine zentrale Spielerkarte für alle Automaten und eine einheitliche Sperrdatei - so wie in einigen nördlichen Ländern - sind das Mindeste, wenn man als Staat Spielerschutz ernst nehmen will. Immerhin sind nach offiziellen Angaben ca. 500.000 Menschen in Deutschland spielsüchtig oder weisen ein problematisches Spielverhalten auf (Vorstufe zur Sucht, Quelle: Jahrbuch Sucht 2018 der DHS). Meiner Ansicht nach liegt die Dunkelziffer viel höher, ich denke es sind eher 2 - 3 Millionen. Das heißt aber, wir reden von einem Millionenpublikum Kranker, von denen eine ganze Industrie lebt. Kein Casino verdient mit den oftmals erwähnten, wohl eher im Mystischen existierenden "Freizeit-Spielern, die nur zum Spaß in ein Casino gehen". Es ist geradezu pervers, dass der Staat hier zuschaut und noch mitverdient. Aber das ist ja wie beim Rauchen. Da hat es auch 50 Jahre gedauert, bis man von der Erkenntnis, dass Rauchen Krebs auslöst, mal zu Schockbildern und relativen Werbeverboten kommt. Das Verbot der Zigarette wird wohl noch mal 50 Jahre dauern. Nur bis dahin wird die klassische Zigarette schon längst vom Markt durch neue Varianten verdrängt worden sein. Das ist wie bei Online Casinos, die irgendwann die Spielotheken vertreiben werden.

Meine Ansicht zu Online Casinos: Hier gibt es keinerlei Kontrollmechanismus. Der Glückspielstaatsvertrag ist das Papier nicht wert, auf dem er gedruckt wurde. Hier liegt ein massives und anhaltendes Staatsversagen vor. Tausende Anbieter betreiben in Deutschland illegales Glücksspiel und der Staat schaut zu. Die Casinos, Zahlungsdienstleister und Banken verdienen sich ein goldenes Näschen und dem Fiskus entgehen Milliarden Euro an jährlichen Steuereinnahmen. Wie auch bei Offline Casinos belügen sich hier im Grunde alle gegenseitig und alle verdienen letztlich am suchtkranken Spieler. Der ist seiner Sucht - die sich schon bei Offline Casinos nur begrenzt bekämpfen lässt - völlig schutzlos ausgeliefert. Spielersperren sind lächerlich. Ich habe mich schon bei über 200 Casinos sperren lassen, da bleiben dann nur noch gefühlt 9.800 übrig, die es derzeit gibt. Und jeden Tag kommen Neue dazu. Einige Anbieter gründen 10 Tochterunternehmen, die alle dieselbe Website im nahezu identischen Design anbieten. Nur der Name wird verändert. Und schon hat man 10 Casinos, bei denen man sich einzeln sperren lassen muss.

Aber auch legale Online Casinos sind/wären eine ausufernde Gefahr. Es mangelt an jeglichem Spielerschutz. In Spielotheken kann man in wenigen Stunden hunderte Euro verlieren. Verbessert man hier den Spielerschutz - bspw. durch eine einheitliche Spielerkarte, die nur an einem Automaten gleichzeitig einsetzbar ist, ein programmiertes Limit hat und auch gesperrt werden kann - lässt sich dem Suchtproblem begegnen. In Online Casinos aber kann man schon in einer Stunden zehntausende Euro verlieren. Es gibt keinerlei Limit, abgesehen von astronomisch hohen Tischlimits (5.000 € pro Einsatz etc.). Online Casinos sind allgegenwärtig, ständig verfügbar und in jedem Geisteszustand von überall aus nutzbar. Das kann einfach nicht angehen. Hier braucht es dringend eine europaweite Instanz und ebenfalls ein einheitliches Spielersystem. Z. B. eine Gambler Identification Number, die auf Antrag eines Spielers mit den Daten seines Wohnsitzes und seines Geburtsdatums usw. einmalig erstellt wird und die er bei jeder Casino Registrierung angeben muss. Verfügt er dann eine Self Exclusion, ist die Nummer für alle weiteren Spielteilnahmen in allen Online Casinos gesperrt. Das ließe sich leicht technisch umsetzen, denn alle Anbieter müssten nur die Nummer checken (so wie sie auch vor jedem Geldeinsatz den Kontostand des Spielers checken).

Nun zu den Zahlungsflüssen: Wenn sich kriminelle Machenschaften nur schwer unterbinden lassen, lautet der hilfsweise Ansatz des Staates und auch der EU eigentlich immer: Die Zahlungsflüsse unterbinden. Aber auch hier scheint man seine edlen Ziele zumindest in Deutschland selbst nicht ganz ernst zu nehmen. Wenn die Glücksspielbehörden ihre laut GlüStV zustehenden Befugnisse gegenüber Zahlungsdienstleistern nicht nutzen, berufen die sich immer schön auf Unwissenheit. Auch hier ist man als Spielsüchtiger auf sich allein gestellt. Immerhin erscheint es aussichtsreicher, sich selbst für alle möglichen Zahlungsmethoden zu sperren, anstelle sich in allen Casinos zu sperren, schon weil Letzteres unmöglich ist. Ich rate jedem Suchtkranken dringend, seine Zahlungswege möglichst selbst abzuschneiden.

Ich habe meine Kreditkarte gekündigt und mich für die meisten Zahlungsdienstleister sperren lassen. Giropay und Sofort/Klarna machen das auch problemlos. Nur Trustly verweigert einen Selbstausschluss und sie geben auch offen zu, dass sie dies deshalb tun, weil sie nicht verpflichtet sind, das anzubieten. Technische Gründe sind also nur ein Deckmantel. Deshalb habe ich denen ausdrücklich mitgeteilt, dass ich spielsüchtig bin und jede künftigen Transaktion von meiner IBAN ausdrücklich verweigere und dass mein Widerspruch unwiderruflich ist und auch nicht durch künftige Bezahlvorgänge abbedungen wird. Auf diese Weise könnte man als Süchtiger beim nächsten Rückfall zumindest sein Geld von Trustly zurückfordern, denn wer schon vorher erklärt, dass er Spielsüchtig ist und seine IBAN selbst ausschließen will, den kann man als Zahlungsdienstleister nicht sehenden Auges weiter Geld fürs Glücksspiel ausgeben lassen. Zumindest ist das meine Logik. Auf jeden Fall sollte man sich von Trustly nicht abspeisen lassen und dies mehrfach ausdrücklich betonen. Mehr kann man da nicht machen.

Auch weitere Dienste wie ecopayz, Skrill und Neteller schließen einem zumindest dauerhaft das Konto. Hat man vorher seine Adresse hinterlegt, ist diese wohl auch für Neuanmeldungen gesperrt. PayPal zieht sich ja erfreulicherweise selbst aus den Online Casinos zurück. Das ist sehr gut, denn PayPal braucht man ja wirklich öfter auch für normale Transaktionen. Natürlich wird es immer mal wieder neue Anbieter geben (gerade von der PaySafe Group). Aber deren Anzahl ist deutlich überschaubarer als die Anzahl der Online Casinos. Ich rate jedem Süchtigen, sich dann auch gleich bei den neuen Dienstleistern anzumelden und sofort das eigene Konto dauerhaft sperren zu lassen (nicht nur kündigen, denn sonst kann man das Konto ja einfach neu eröffnen).

Nun zum aktuellen Anlass: Chargeback bei Online Casinos: Meines Erachtens wird hier am Problem vorbei geredet. Die Spieler wollen ja ihr Geld nicht zurück, weil ihnen infolge des nichtigen Valutaverhältnisses rechtlich gesehen schon gar kein wirksamer Gewinn möglich war und sie deshalb auch keinen Verlust erleiden wollen. Sondern weil sie verloren haben. Wer im Online Casino gewinnt und das Geld nicht wieder verspielt, dürfte sich wohl kaum an seine Bank wenden. Auch die Kanzleien, die hier Hilfe versprechen, raten einem, schnellstmöglich nach Spielteilnahme die Bank zu kontaktieren.

Es ist aber geradezu bemerkenswert, dass dann Menschen, die gerade erst im Online Casino gespielt und verloren haben, kurz danach plötzlich die Illegalität bemerkt haben wollen und sich dann sofort vertrauensvoll an ihre Bank wenden, um dem bösen Treiben sofort den Geldhahn zuzudrehen. Von einem Bankkunden, der angewidert von der Illegalität nichts mehr von seinem Gewinn wissen will, hört man dagegen nie etwas. Wenn ich diese Situation neutral betrachte, erscheint mir das einfach nicht ganz koscher. Das gilt natürlich erst Recht, wenn man sich mehr als einmal an eine Bank wendet.

Ich will aber nicht pro Bank argumentieren. Im Gegenteil. Wenn die sich mehr als einmal vor Gericht auf ihre Unwissenheit beruft, ist das ebenso nicht koscher. Meine Bank hat letztes Jahr erst die Umsatzgebühr für Casinospiele von 3 auf 5 % erhöht! Wozu solche extremen Gebühren verlangen, wenn man andererseits argumentiert, es sei unzumutbar, bei jedem Umsatz mit MCC 7995 die Legalität zu prüfen? Ich finde es durchaus offensichtlich, wenn man die rechtliche Situation in Deutschland kennt. Dann muss die Bank nur 3 Sachen prüfen: Ist der MCC 7995? Ist der Wohnsitz des Kontoinhabers außerhalb von SH? Steht der Anbieter NICHT auf der Whitelist des Wohnsitzbundeslandes? Bei 3 x ja ist das Ganze offensichtlich rechtsmissbräuchlich.

Hier die Einwände: "MCC 7995 umfasst aber auch legales Glücksspiel, wie Sportwetten oder Spielotheken in Deutschland!" - Ok, wenn aber der Anbieter sowohl Sportwetten als auch - auf derselben Website - Casino anbietet, ist das ohnehin nicht konzessionsfähig. Denn dafür müssten Sportwetten und Casino Angebote klar getrennt und nicht miteinander verlinkt sein. Wird bei derselben Domain schwierig (bspw. sports.phantasydomain.com und casino.phantasydomain.com). Meiner Ansicht nach ist deshalb auch die Teilnahme an / das Veranstalten von Sportwetten auf Anbieterseiten, die ebenso Casino anbieten und dies auf der Sportwetten-Seite auch verlinkt haben, illegal. Ich kenne keine Website, die nur und ausschließlich Sportwetten anbietet. Noch einfacher ist es, wenn der Anbieter sowieso keine Sportwetten anbietet, sondern nur Casino Spiele (und keine Lizenz hat, also keine deutsche Spielothek oder staatliches Lotto ist). Somit wären alle Transaktionen über MCC 7995 bei solchen Anbietern offensichtlich rechtsmissbräuchlich. Nur die Spielotheken in Deutschland sind ausgenommen. Aber die sitzen ja in Deutschland, während wir bei illegalen Online Casinos immer von Anbietern mit Sitz im Ausland reden.

"Die Bank kennt aber den Anbieter gar nicht! Das Geld wird vom Acquirer eingezogen!" - Ok, aber die Bank hat mit dem ja einen Vertrag geschlossen. Meiner Ansicht nach müsste sie sich dann auch das illegale Geschäft des Acquirers zurechnen lassen. Denn es ist Sache der Bank, die Geschäfte des Acquirers zu kennen und nicht Sache des Bankkunden. Ist das Valutaverhältnis aus Sicht des Acquirers offensichtlich rechtsmissbräuchlich, dann würde ich diese Kenntnis auch der Bank zurechnen. Die kann dann ihren Acquirer ja gern in Regress nehmen. Nimmt man die Bank aber über so eine Dreiecksbeziehung aus der Haftung, dann umgeht man faktisch das Ziel von § 670 BGB, den Karteninhaber vor rechtsmissbräuchlichen Aufwendungen zu schützen. Das Gleiche gilt, wenn die Bank nur mit VISA/MASTERCARD etc. einen Vertrag hat und diese wiederum mit dem Acquirer. Es darf aus Umgehungsschutzgründen meines Erachtens keine Rolle spielen, wie viele Institutionen man hier zwischenschaltet.

"Das Prüfen einer Whitelist ist unzumutbar im schnellen Zahlungsverkehr!" - Ok, aber wie rechtfertigt man dann 5 % Umsatzbeteiligung? Außerdem muss die Prüfung ja nur einmal geschehen und kann jederzeit und vorab vorgenommen werden. Illegale Anbieter bleiben illegal, solange sich die Rechtslage nicht ändert. Man muss also keineswegs bei jedem Zahlungsvorgang nochmal neu prüfen. Einmal prüfen und das Ergebnis speichern. Das lässt sich übrigens problemlos automatisieren. Selbst neue Whitelists könnten automatisiert ausgewertet werden. Dass keine Offensichtlichkeit vorliegen soll, nur weil die Bank nie in die Whitelists schaut, überzeugt mich nicht. Hier billigt man sehenden Auges das erhebliche Risiko, dass die MCC 7995 eben doch mit einem illegalen Glücksspiel im Zusammenhang steht.

Allerdings könnte sich auch der Acquirer darauf berufen, dass er davon ausging, dass der Spieler legal spielt. Denn die Illegalität des Angebots kennt im Zweifelsfall nur das Online Casino, weil es den Wohnsitz des Spielers kennt. Das Online Casino wiederum wird in seinen AGB sicher jede Haftung ausschließen und dem Spieler die Verantwortung dafür aufbürden, dass er legal spielt. Und so schließt sich der Kreis: Am Ende ist der Spieler der Dumme. Wie immer beim Glücksspiel.

Das Casino weiß von nichts, der Spieler hat ja den AGB zugestimmt. Der Acquirer weiß von nichts, er geht ja davon aus, dass in dem Online Casino alle legal spielen (was ja außerhalb von Deutschland auch so sein kann). Die Bank weiß von nichts, der MCC ist ja mehrdeutig. Und der Spieler? Der will natürlich auch nichts von der Illegalität gewusst haben. Diese Wolke aus Unwissenheit ist die logische Konsequenz aus dem staatlichen Versagen bei der Regulierung eines Marktes, in dem alle an Menschen verdienen, die im Zweifelsfall krank sind und sich gegen ihre Sucht und die Institutionen nicht ausreichend zur Wehr setzen können.

Prozessual gesehen gibt es nun mal aktuell eine Patt-Situation. Während 2 AG (München, Leverkusen) den Aufwendungsersatzanspruch ablehnen, halten ihn 2 LG (Berlin, München) für begründet. In zwei der drei negativen Verfahren hat die nächste Instanz mit Hinweisbeschluss angedeutet, dass es die Auffassung tendenziell bestätigen wird (LG Berlin, OLG München). Somit bleibt einem nur das Warten auf ein "richtiges" Urteil eines oder besser mehrerer OLG oder am besten des BGH. Ehe der entscheidet, dürften aber alle Reklamationsfristen abgelaufen sein. Das Prozessrisiko ist damit durchaus als hoch einzustufen. Im Zweifelsfall schaltet man in den Kreis der Profiteure von der Spielsucht nur noch weitere Glieder hinzu: Die Anwälte und Gerichte, die entsprechend Geld kosten. Wer also nicht sowieso pleite ist und auf PKH setzen kann (wohlgemerkt mit 4 Jahren Rückforderungsmöglichkeit nach Abschluss des Verfahrens), der muss sich auf jeden Fall fragen, in welchem Verhältnis Anwalts- und Gerichtskosten zum Streitwert stehen. Bei einem derzeit tendenziell 50+ % Risiko auf eine Niederlage, spätestens in der zweiten Instanz, müsste dieses Verhältnis schon sehr günstig sein...

Lange Rede, kurzer Sinn: Wie einige andere auch schon angemerkt haben, ist es das Beste, mit dem Verlust zu leben und die Ursache (Spielsucht) zu bekämpfen. Das kostet weit weniger und bringt weit mehr als sich Geld zurückzuholen (abzgl. Anwalts- und Gerichtskosten), das man im Zweifelsfall auch bloß wieder verzockt (und sich spätestens dann strafbar macht). Es bleibt dabei natürlich das ungute Gefühl, dass man auf dem deutschen Glücksspielmarkt weiterhin auf sich gestellt ist, solange der Staat versagt und es insbesondere keinen wirksamen Spielerschutz gibt.

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Offline Olli

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Re: Neue Urteile zu Chargeback vom Landgericht und Amtsgericht Berlin
« Antwort #17 am: 09 Juli 2019, 11:46:41 »
Hi Rob!

Herzlich willkommen!

Schöner Beitrag, auch wenn da einiges an Frust (?) herauszulesen ist ... :)
Gute 24 h
Olaf


(Da ich kein Jurist bin, darf ich auch keine Rechtsberatung machen oder Handlungsanweisungen geben.
Ich gebe hier lediglich unverbindlich meine Meinung und Erfahrungen wieder.)
Hier geht es zum Samstagsmeeting_ https://us02web.zoom.us/j/87305340826?pwd=UnFyMlB6bkwyTHU3NGVISWFGNSs2

Re: Neue Urteile zu Chargeback vom Landgericht und Amtsgericht Berlin
« Antwort #18 am: 09 Juli 2019, 11:56:27 »
super verständlich analysiert Rob. Du hast es auf den Punkt gebracht.

Re: Neue Urteile zu Chargeback vom Landgericht und Amtsgericht Berlin
« Antwort #19 am: 09 Juli 2019, 12:23:29 »
Sehr schöner Beitrag,

vor allem, dass das gleichzeitige Anbieten von Sportwetten und Slots nicht konzessionsfähig ist, ist für mich ein neues, gutes Argument.

Was für mich ein viel schärferes Schwert als die ganzen Rückbuchungen wäre, wären Abmahnungen (mit Unterlassungsverpflichtung) an die ganzen Banken und sonstigen Dienstleister, die sich an den verbotenen Geldströmen beteiligen, bzw. daran verdienen.

Ich verstehe nicht, warum sich nicht schon lange Verbraucherschutzorganisationen dieses Themas angenommen haben.

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rob8555

Re: Neue Urteile zu Chargeback vom Landgericht und Amtsgericht Berlin
« Antwort #20 am: 10 Juli 2019, 13:38:29 »
Interessant ist die Rechtslage übrigens in Schweden. Dort sind Zahlungsdiensteanbieter (Payment Service Providers - PSP) seit Anfang 2019 grundsätzlich verpflichtet, alle Zahlungen mit Kreditkarte mit dem MCC 7995 zu unterbinden (Payment Blocking). Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Zahlung im Zusammenhang mit legalem (!) Glücksspiel steht. Bei dieser Konstellation muss jeder PSP also beweisen, dass die Zahlung legales Glücksspiel betraf. Davon können wir in Deutschland derzeit nur träumen, weil hier die PSP offenbar sogar sehenden Auges illegale Zahlungsflüsse durchführen dürfen mit der Argumentation der Gerichte, es war ja "nicht offensichtlich, also nicht liquide beweisbar" illegal und außerdem "hat die Glückspielaufsicht mich ja nicht gewarnt".

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Online Ilona

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Re: Neue Urteile zu Chargeback vom Landgericht und Amtsgericht Berlin
« Antwort #21 am: 10 Juli 2019, 17:08:53 »
Hi Rob,
das ist eine interessante info. Hast du eine Quelle dazu?
LG Ilona

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rob8555

Re: Neue Urteile zu Chargeback vom Landgericht und Amtsgericht Berlin
« Antwort #22 am: 11 Juli 2019, 08:32:14 »
Quelle: Chapter 21, § 17 Gambling Act Sweden (2018:1138): "The Government may issue regulations on 1. the obligation for payment service providers, according to the Act (2010:751) on payment services, to reject a payment order relating to a
gambling service provider without the required licence, where a debit card is used and where authorisation takes place using a retail code system, and 2. the blocking of payments as per Chapter 18, § 26."

Eine solche "Regulation" ist die Gambling Ordinance Sweden (2018:1475). Dort heißt es in Chapter 13, § 1: "Payment service providers under the Act (2010:751) on payment services shall reject payment orders made with a debit card where authorisation takes place using Merchant Category Code (MCC) 7995. However, the above paragraph does not apply if the payment order concerns an operation that is licensed or registered under the Gambling Act (2018:1138). The Swedish Gambling Authority shall keep payment service providers informed as to which entities are licensed under the Gambling Act."

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rob8555

Re: Neue Urteile zu Chargeback vom Landgericht und Amtsgericht Berlin
« Antwort #23 am: 11 Juli 2019, 20:07:06 »
Ich möchte hier noch einige Punkte benennen, warum aus meiner Sicht die Argumentation der LG Berlin und München rechtsfehlerhaft ist. Ich warne vorab wieder vor meinen vielleicht etwas langatmigen Ausführungen. Aber das Problem der bisherigen Rechtsprechung ist meines Erachtens gerade eine teils zu ungenaue Betrachtung.

Zunächst denke ich nicht, dass man den Hinweisbeschlüssen des LG Berlin (4 S 1/17) und des OLG München (19 U 793/18) allzu viel Bedeutung beimessen kann. Hierbei handelt es sich nicht um Urteile, sondern einstweilige Einschätzungen. Aber auch die Entscheidung des LG Berlin (37 O 367/18) ist insoweit wenig interessant, als dort die Argumentation des LG München (27 O 11716/17) ausdrücklich übernommen wird. Ich will nicht sagen, dass sich das LG Berlin keine eigenen Gedanken gemacht hat, aber zumindest die entscheidungserheblichen Argumente stehen nahezu identisch in der Entscheidung des LG München.

Das AG Berlin (124 C 160/18) hat sich lediglich mit dem Aufwendungsersatz nach § 670 BGB befasst. Das halte ich aber nicht für den zentralen Anknüpfungspunkt. Die Frage, ob die Bank diesen geltend machen kann, hängt nämlich davon ab, ob die Zahlung "offensichtlich rechtsmissbräuchlich" war. Hier knüpfen die zentralen Gegenargumente an, dass bspw. der MCC 7995 mehrdeutig sei und der Nutzer sich ja auch hätte an einem Ort aufhalten können, an dem die Teilnahme legal war (ergo außerhalb von Deutschland oder - betreffend 10 Lizenzen - in SH) sowie dass die Bank eine Echtzeitprüfung auf Legalität technisch nicht umsetzen könne.

Des Pudels Kern ist meines Erachtens aber nicht die Frage, ob die Kreditkartenumsätze am Ende des Monats vom Karteninhaber mit seinem Kontovermögen auszugleichen sind oder nicht. Sondern ob diese Umsätze nicht an sich bereits rechtswidrig sind, weil der Zahlungsauftrag nichtig ist. Ein Umsatz, der aber gar nicht rechtswirksam zustande gekommen ist, kann auch nicht ausgeglichen werden.

Nun also zur Argumentation des LG München: Die Autorisierungen seien nicht nichtig nach § 134 BGB. Denn es sei nicht die Aufgabe der Bank, die Legalität etwaiger Zahlungen zu prüfen (mit BGH-Zitat). Es bestünden im Übrigen auch keine Schutzpflichten (wie etwa eine Warnung) der Bank (weiteres BGH-Zitat). Zwar sei im Glücksspielstaatsvertrag geregelt, dass die Mitwirkung am Zahlungsverkehr im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel verboten ist. Durch die Regelung solle aber nicht in den zwischen dem Spieler und der Bank bestehenden Zahlungsverkehr eingegriffen werden. Das Verbot solle nur sicherstellen, dass die zuständige Glücksspielaufsicht auch gegenüber Dritten vorgehen kann. Dies dürfe sie aber erst, wenn sie diesen Dritten die Mitwirkung am unerlaubten Glücksspiel untersagt hat (und dies wiederum erst, wenn sie die Dritten auf die Anbieter unerlaubten Glücksspiels hingewiesen hat).

Überdies sei der Schutzzweck des GlüStV, das Entstehen von Glücksspielsucht zu verhindern. Dieses Ziel werde torpediert, wenn davon auszugehen wäre, dass eine Nichtigkeit der Autorisierung von Zahlungsvorgängen vorläge. Dann würde das in der Regel gutgläubige Kreditinstitut auf den Aufwendungen sitzenbleiben und dem Spieler sozusagen einen Freibrief erteilt, weil der verspielte Einsatz sogleich von der Bank erstattet würde und der Spieler keine finanziellen Einbußen oder Risiken eingehen würde. Der Spieler könnte unter diesen Umständen Glücksspiel ohne jegliches finanzielle Risiko ausführen. Es könnte vielmehr ein bösgläubiger Teilnehmer am Glücksspiel, der sich letztendlich nach § 285 StGB strafbar macht, gutgläubige Zahlungsinstitute für rechtswidrige Aktivitäten einspannen.

Meine Ansicht dazu: Zunächst einmal ergibt sich aus der zitierten BGH-Entscheidung keinesfalls, dass eine Bank die Legalität etwaiger Zahlungen nicht prüfen müsse. In diesem Verfahren hatte ein Nutzer trotz ausdrücklichem Warnhinweis seiner Bank auf einer gepishten Website 10 TAN gleichzeitig eingegeben. Danach wurde eine Überweisung von seinem Konto getätigt, die er selbst nicht getätigt hat. Der BGH stellte fest, dass dem Inhaber Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei und die Bank wiederum keine Schutzpflicht verletzt habe, denn "Die Bank muss aber weder generell prüfen, ob die Abwicklung eines Zahlungsverkehrsvorgangs Risiken für einen Beteiligten begründet, noch Kontobewegungen allgemein und ohne besondere Anhaltspunkte überwachen. Eine Warnpflicht besteht erst dann, wenn (...)" (BGH XI ZR 96/11 Tz. 32). Hier ging es also um Warnpflichten der Bank und die Frage, ob sie eine Zahlung unterbinden müsse, weil sie nicht im Interesse des Kunden sei.

In unseren Fällen geht es dagegen um etwas ganz anderes, nämlich die Frage, ob die Bank überhaupt Zahlungen an bestimmte Empfänger (OC) ausführen darf oder ob sie dabei nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. "Nicht im Interesse des Kunden" und "gesetzlich verboten" sind zwei ganz verschiedene Horizonte, die man hier nicht gleichsetzen kann. Insbesondere ist die Mitwirkung am Zahlungsverkehr bei OC ja auch dann verboten, wenn der Kunde die Einzahlung autorisiert und gewollt hat. Außerdem ist es ein weiterer Unterschied, ob die Bank mit Blick auf gesetzliche Verbote Zahlungsflüsse VORAB prüfen muss oder ob sie sich den Verstoß gegen das Verbot HINTERHER vorwerfen lassen muss. Ersteres zu verneinen schließt letzteres nicht aus. Eben das ist aber der Unterschied zwischen der Argumentation mit § 670 BGB und meiner Auffassung: Liegt VORHER kein offensichtlicher Rechtsmissbrauch vor, mag eine Ausgleichspflicht zugunsten der Bank bestehen. Ist aber die Autorisierung schlechthin nichtig, dann gibt es gar nichts auszugleichen!

Völlig hanebüchen finde ich auch die Auslegung des GlüStV. Dieser stellt in § 4 zwei selbstständige Verbote auf, einmal das Veranstalten von Glücksspiel ohne Erlaubnis und zum anderen die Mitwirkung am Zahlungsverkehr im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel. Es ist zwar richtig, dass letzteres im Zusammenhang mit § 9 gesehen werden muss. Demnach darf die Aufsichtsbehörde eine Untersagungsverfügung an einen Zahlungsdienstleister erst erteilen, wenn sie ihn zuvor auf die unerlaubten Anbieter hingewiesen hat. Dass manche Gerichte und Anwälte daraus aber nun folgern, ohne einen solchen behördlichen Hinweis läge keine verbotene Mitwirkung im Sinne von § 4 vor, ist meines Erachtens unhaltbar. Damit wird nämlich § 4 nicht mehr nur im Zusammenhang mit § 9 gesehen, sondern § 4 würde insoweit vollends auf den Inhalt von § 9 reduziert werden. Hätte der Gesetzgeber nur regeln wollen, dass die Aufsichtsbehörden die Mitwirkung an unerlaubtem Glücksspiel nach vorherigem Hinweis untersagen dürfen, dann bedürfte es doch gar keines § 4! Das ist nämlich selbstständig in § 9 geregelt. Es ist somit offensichtlich, dass § 4 über § 9 hinausgeht.

Meiner Auffassung nach verkennen die Gerichte nämlich die Dimensionen von § 4. Dieser hat eben nicht nur eine verwaltungsrechtliche Dimension (Behörden dürfen die Mitwirkung untersagen), sondern auch eine strafrechtliche (Anbieten/Teilnehmen ist strafbar) und eben auch eine zivilrechtliche (Rechtsgeschäfte entgegen § 4 sind nichtig). Selbst wenn also laut Gesetzesbegründung gilt, dass "Die Regelung im Zusammenhang mit den Überwachungsbefugnissen der Glücksspielaufsicht in § 9 zu sehen [ist] und die Möglichkeiten der Inanspruchnahme Dritter als verantwortliche Störer [erweitert], soweit sie zuvor auf die unerlaubte Mitwirkung an verbotenem Glücksspiel hingewiesen wurden." (Erläuterungen zum GlüStV vom 07.12.2011, S. 17), dann bedeutet dass doch nur eine Aussage über die verwaltungsrechtliche Dimension. Das Verbot in § 4 stellt nämlich keine implizite Untersagungsverfügung dar. Diese ist nach § 9 vielmehr an weitere Voraussetzungen geknüpft. Eine solche Systematik entspricht dem im Verwaltungsrecht geltenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz für behördliche Eingriffe. Wenn also die Behörde dem Zahlungsdienstleister einen Hinweis auf unerlaubte Glücksspielanbieter erteilt, handelt es sich dabei um eine notwendige Vorstufe zur Untersagungsverfügung. Das bedeutet jedoch keinesfalls, dass die Mitwirkung erst nach dem Hinweis verboten ist, sondern lediglich, dass aus dem gesetzlichen Verbot allein noch keine verwaltungsrechtliche Untersagungsverfügung folgt.

Auch die Behauptung, der Gesetzgeber habe nicht in den Zahlungsverkehr zwischen Bank und Kunde eingreifen wollen, ist gewagt. Denn der Gesetzgeber stellt fest, dass "eine lückenlose Überwachung eines Internetverbotes illusorisch erscheint" (Erläuterungen zum GlüStV vom 07.12.2011, S. 4) und damit entsprechend auch eine lückenlose Überwachung der Zahlungsdienstleister. Gleichwohl beabsichtigt der Gesetzgeber folgendes: "Nicht erlaubte Angebote solcher Spiele im Internet sollen mit Nachdruck bekämpft werden, insbesondere auch durch Maßnahmen zur Unterbindung entsprechender Zahlungsströme." (Erläuterungen zum GlüStV vom 07.12.2011, S. 12) Unterstellt man dem Gesetzgeber nun, er wolle gar nicht auf den Zahlungsverkehr zwischen Bank und Kunde einwirken, sondern nur durch die Aufsichtsbehörden auf die Zahlungsdienstleister im Wege von Untersagungsverfügungen, dann müsste man sich fragen, inwieweit das allein eine "Bekämpfung mit Nachdruck" darstellen soll, wenn dem Gesetzgeber doch klar war, dass eine "lückenlose Überwachung", wie eben etwa durch Überwachungsbehörden, "illusorisch erscheint". Gerade weil aber dem Gesetzgeber bewusst war, dass "eine effektive Kontrolle nicht zu realisieren ist" (Erläuterungen zum GlüStV vom 07.12.2011, S. 4), hat er sich dafür entschieden, Glückspiel generell zu verbieten und einen Erlaubnisvorbehalt vorzusehen. Für den Zahlungsverkehr kann damit nichts anderes gelten. Dieser ist an Glückspielanbieter genauso verboten, es sei denn, es handelt sich um erlaubtes Glücksspiel.

Ganz zum Schluss noch einmal ein Gegenargument dafür, dass das Ziel des GlüStv, nämlich u.a. Spielsucht zu bekämpfen, torpediert würde, wenn solche Zahlungsaufträge nichtig seien. Nach Auffassung des LG würde das gutgläubige Kreditinstitut auf den Aufwendungen sitzenbleiben und dem Spieler sozusagen ein Freibrief erteilt (Stichwort "Zocken ohne Verlustrisiko"). Es könnte ein bösgläubiger Teilnehmer am Glücksspiel, der sich letztendlich nach § 285 StGB strafbar macht, gutgläubige Zahlungsinstitute für rechtswidrige Aktivitäten einspannen.

Klingt erstmal gut, aber da hat das Gericht wohl vergessen, dass wir hier gerade nicht über Spieler reden, die bewusst, also mit Vorsatz, an einem unerlaubtem Glücksspiel teilgenommen haben. Außerdem darf am guten Glauben der Banken durchaus gezweifelt werden, wenn diese sich trotz mittlerweile zahlloser Rückforderungskunden immer noch auf Unwissenheit berufen. Man kann die Befürchtung des LG auch in ihr Gegenteil verkehren: Was wäre die Konsequenz, wenn die Zahlungen wirksam wären? Dann könnte ein gutgläubiger Teilnehmer am Glücksspiel, der sich mangels Vorsatz gerade nicht strafbar macht, von bösgläubigen Zahlungsinstituten zum Mitverdienst an verbotenem Glücksspiel eingespannt werden. Von daher ist das für mich kein Argument.

Außerdem gab es das "Modell" vom "Zocken ohne Verlustrisiko" meiner Ansicht nach nie. Wer nämlich absichtlich illegal Geld setzt, um im Verlustfall seine Bank zu belasten, macht sich nicht nur wegen Teilnahme an unerlaubtem Glücksspiel strafbar, sondern auch wegen Betrugs. Der so entstehende Vermögensschaden der Bank müsste von solch einem Spieler im Wege des Schadensersatzes ausgeglichen werden. Ob aber überhaupt ein Schaden entsteht, ist gerade zweifelhaft, wenn die Autorisierungen nichtig sind. Dann bleibt die Bank auf gar nichts sitzen und kann das Geld nämlich ebenso zurückfordern, und zwar vom (illegalen) Zahlungsempfänger. Selbst wenn dies aber nicht möglich wäre, könnte die Bank dann eben vom Kunden Schadenersatz verlangen. Also was soll bitte diese Behauptung, man habe jemals ohne Verlustrisiko "zocken" können??

Re: Neue Urteile zu Chargeback vom Landgericht und Amtsgericht Berlin
« Antwort #24 am: 11 Juli 2019, 20:20:48 »
@rob8555

sehr guter Beitrag ich denke dass viele Anwälte und evtl. auch Richter dass genau so sehen. Ich hoffe dass bei den nächsten Gerichtsverfahren sich besser vorbereitet wird.
Meine Beiträge spiegeln lediglich meine Meinung zu diesem Thema wieder, und sind keine Aussagen mit rechtlicher Verbindlichkeit.
Eine genaue Einschätzung kann nur ein Rechtsanwalt geben.


 

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