Kam gerade an .... was soll ich antworten ...
Betrifft: Ihre Anfrage an PayPal
Unsere Referenz:
21.06.2019
Sehr geehrter Herr xx
vielen Dank für Ihr Schreiben vom 20.06.2019
I.
Sofern Sie behaupten, die Glücksspiele, an denen Sie teilgenommen haben, seien illegal, hat PayPal keine Kenntnis einer solchen Illegalität und konnte hiervon auch keine Kenntnis haben. Im Übrigen ist diese Frage ausschließlich in Ihrem Verhältnis zu den betreffenden Glücksspielanbietern relevant; der Ersatzanspruch von PayPal bleibt davon unberührt. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann der Kunde Einwendungen aus dem zugrundeliegenden Vertragsverhältnis mit dem Vertragsunternehmen (hier die Glücksspielanbieter) dem Zahlungsdienstleister im Rahmen des Zahlungsdienstvertrags nicht entgegenhalten (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 24.09.2002 – XI ZR 420/01).
Diesen Grundsatz hat das Landgericht München I ausdrücklich für den Fall bestätigt, dass die Zahlungen im Zusammenhang mit illegalem Online-Glücksspiel erfolgt sind (LG München I, Urteil vom 28.02.2018 – 27 O 11716/17). Das Oberlandesgericht München hat die Entscheidung vom LG München I bestätigt (OLG München, Verfügung vom 06.02.2019 – 19 U 793/18). Diese Rechtsprechung gilt selbstverständlich auch für PayPal, das ein Zahlungsdienstleister gemäß § 675c Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist und im Übrigen über eine Banklizenz verfügt.
In diesem Zusammenhang betont die vorgenannte obergerichtliche Rechtsprechung, dass den Zahlungsdienstleistern keine grundsätzlichen Prüf- oder Schutzpflichten gegenüber ihren Kunden treffen und diese damit auch keine Vorkehrungen für entsprechende Prüfungen treffen müssen.
Stattdessen liegt es in Ihrem Verantwortungsbereich, dafür Sorge zu tragen, dass Sie durch Ihr Verhalten nicht gegen geltendes Recht verstoßen. Zu betonen ist in diesem Zusammenhang die Tatsache, dass Sie selbst es waren, der die betreffenden Zahlungsvorgänge in Auftrag gegeben hat. PayPal durfte berechtigterweise darauf vertrauen, dass Sie sich rechtstreu verhalten.
II.
Ferner ist zu berücksichtigen, dass das Anbieten von Online-Glücksspielen in weiten Teilen Europas sowie in Schleswig-Holstein während der Geltungsdauer der erteilten Lizenzen erlaubt war. Es entspricht der allgemeinen Geschäftspraxis PayPals, nur mit Anbietern von Online-Glücksspielen Vertragsbeziehungen einzugehen, die über eine solche Glücksspiellizenz verfügen. Zudem können Sportwetten gemäß § 4 Abs. 5 GlüStV in ganz Deutschland legal im Internet veranstaltet werden.
Folglich kommt es für die Bewertung der Legalität des Angebots auf den konkreten Ort an, von dem aus der Spieler an dem Glücksspiel teilnimmt, und um welches Spiel es sich im konkreten Fall handelt. PayPal kennt weder den Ort der Spielteilnahme noch das tatsächlich vom Spieler ausgeführte Spiel. Eine solche Überprüfung ist dem Zahlungsdienstleister auch nicht möglich.
Aus diesem Grund entbehrt der von Ihnen erhobene Vorwurf, PayPal habe vorsätzlichgegen § 4 Abs. 1 S. 2 GlüStV verstoßen, jeglicher Grundlage. Eine „Mitwirkung“ PayPals an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel liegt nach der obergerichtlichen Rechtsprechung und den vorstehenden Rechtsausführungen nicht vor.
III.
Vor diesem Hintergrund sind Sie verpflichtet, PayPal die durch die Ausführung der Zahlungsaufträge entstandenen Aufwendungen zu ersetzen.
Wir fordern Sie letztmalig dazu auf, den negativen Saldo Ihres PayPal-Kontos unverzüglich auszugleichen und damit unseren Zahlungsanspruch gemäß §§ 675 c Abs. 1, 670 BGB in Verbindung mit Ziffer 5.3 sowie Ziffer A4.6 unserer Nutzungsbedingungen zu erfüllen. Unsere Entscheidung, die entsprechenden Inkassobemühungen bis zur vollständigen Erfüllung des Zahlungsanspruchs fortzusetzen, ist endgültig. Von weiteren Schreiben bitten wir daher abzusehen. Die