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Landgericht Berlin: Hinweisbeschluss Chargeback nicht zulässig

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Hallo ins Forum,

es soll einen sogenannten Hinweisbeschluss des Landgerichts Berlin geben.
Darin soll das Landgericht Berlin in einem Verfahren gegen ein vorheriges Urteil des Amtsgerichts Berlin mitgeteilt haben, dass es aus mehreren Gründen keine Chance sieht, dass ein Spieler seine über die Kreditkarte bezahlten Einzahlungen bei Online-Casinos nicht gegenüber der Kreditkartenfirma erstatten muss.
Daraufhin soll die Berufung wohl auch zurückgenommen worden sein.

@Olli, Ilona oder Herr Lenne, ist Ihnen / Euch diese Gerichtsentscheidung bekannt und falls ja, könntet ihr das mal ins Forum einstellen?
Oder weiß sonst jemand mehr dazu?

Ich konnte hier im Forum dazu bisher nichts finden, auch nicht bei Google.

Danke!!!

Ekip61

*

Offline Ilona

  • *****
  • 3.893
    • Fachverband Glücksspielsucht e.V.
Re: Landgericht Berlin: Hinweisbeschluss Chargeback nicht zulässig
« Antwort #1 am: 07 Mai 2019, 17:35:15 »
Ich weiß nichts, bin aber auch interessiert.
LG Ilona

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Bastian0307

Re: Landgericht Berlin: Hinweisbeschluss Chargeback nicht zulässig
« Antwort #2 am: 16 Mai 2019, 07:19:26 »
Ich konnte diesbezüglich auch nichts finden. Ist da nun was dran oder nicht?

Re: Landgericht Berlin: Hinweisbeschluss Chargeback nicht zulässig
« Antwort #3 am: 16 Mai 2019, 07:53:40 »
Hallo ins Forum,

es soll einen sogenannten Hinweisbeschluss des Landgerichts Berlin geben.
Darin soll das Landgericht Berlin in einem Verfahren gegen ein vorheriges Urteil des Amtsgerichts Berlin mitgeteilt haben, dass es aus mehreren Gründen keine Chance sieht, dass ein Spieler seine über die Kreditkarte bezahlten Einzahlungen bei Online-Casinos nicht gegenüber der Kreditkartenfirma erstatten muss.
Daraufhin soll die Berufung wohl auch zurückgenommen worden sein.

@Olli, Ilona oder Herr Lenne, ist Ihnen / Euch diese Gerichtsentscheidung bekannt und falls ja, könntet ihr das mal ins Forum einstellen?
Oder weiß sonst jemand mehr dazu?

Ich konnte hier im Forum dazu bisher nichts finden, auch nicht bei Google.

Danke!!!

Ekip61

Aussage durch RA L. am 10.5. war zu mir :
Für KK gibt es 2 Verfahren die 2018 positiv waren
1 Verfahren (aus München) was negativ war

Laut whdg soll es Ende des Jahres neue Infos zu KK geben

Re: Landgericht Berlin: Hinweisbeschluss Chargeback nicht zulässig
« Antwort #4 am: 17 Mai 2019, 12:46:36 »
Interessant, dass auch Herr Lenne diesen Beschluss nicht kennt (?).
Ich habe ihn immer noch nicht gefunden, bleibe aber dran.

Re: Landgericht Berlin: Hinweisbeschluss Chargeback nicht zulässig
« Antwort #5 am: 29 Juni 2019, 09:18:12 »
Hier wird der Beschluss des Landgerichts Berlin nun genannt und auch ein Aktenzeichen, nämlich 4 S 1/17 vom 19.06.2017.
Mich wundert es, dass Herr Lenne den nicht kannte?

https://www.isa-guide.de/isa-law/articles/196789.html

Zitat
Auch LG Berlin bestätigt Aufwendungsersatz der Banken bei Zahlungen für Online-Glücksspiel

Zitat
Diverse Kanzleien und auf Provisionsbasis tätige Internetplattformen werben auf Grundlage zweier amtsgerichtlicher Urteile damit, Verluste aus Online-Glücksspiel zurückzufordern. PR-Artikel werden sogar bei der BILD untergebracht mit der Schlagzeile „Zocken ohne Verlustrisiko!“.

Allerdings wird ausgeblendet, dass die benannten Amtsgerichte im juristischen Abseits stehen. Neben den kürzlich ergangenen Entscheidungen des OLG München und LG München (siehe dazu “LG München und OLG München bestätigen Aufwendungsersatz der Bank bei Kreditkartenzahlungen für Online-Glücksspiel”) hatte schon das LG Berlin im Hinweisbeschluss vom 19.06.2017 (Az. 4 S 1/17) den Aufwendungsersatz der Bank bei Kreditkartenzahlungen an nicht in Deutschland lizensierte Anbieter von Online-Glücksspielen bestätigt. Das Geschäftsmodell „Zocken ohne Verlustrisiko“ scheitert also wohl regelmäßig in der zweiten Instanz und hat daher wenig Zukunft.

Wie im vom OLG und LG München behandelten Fall hatte auch in dem vom LG Berlin für das Kreditinstitut entschiedenen Verfahren ein Spieler seine Kreditkarte für die Teilnahme an Online-Casino- und Pokerspielen bei mehreren EU-Anbietern eingesetzt. Die Belastungen wurden durch das E-Geld-Institut Skrill sowie die Anbieter selbst vorgenommen. Der Spieler stellte sich dann auf den Standpunkt, die Glücksspiele seien „unerlaubt“ da sie gegen Beschränkungen des GlüÄndStV und damit gegen ein „gesetzliches Verbot“ im Sinne von § 134 BGB verstießen. Dies hätte die Bank erkennen müssen, da die streitbefangenen Transaktionen mit dem Merchant-Category-Code (MCC) 7995 als Glücksspielumsätze gekennzeichnet seien.

Schon das Amtsgericht Berlin-Mitte hatte die Klage auf Rückzahlung veranlasster Kreditkartenumsätze mit Urteil vom 07.12.2016 (17 C 203/16) abgewiesen.

Unter Verweis auf ein Urteil des BGH vom 24.11.2002 (Az. XI ZR 420/01) hatte das Amtsgericht klargestellt, dass das Kreditunternehmen eine Zahlung grundsätzlich für erforderlich zu halten hat, ohne zu prüfen, ob im Valutaverhältnis eine wirksame Forderung besteht. Etwaige Reklamationen oder Beanstandungen seien – wie es auch die AGB im vorliegenden Fall vorsahen – unmittelbar zwischen dem Vertragsunternehmen und dem Karteninhaber zu klären und berührten nicht die Zahlungsverpflichtung des Karteninhabers gegenüber der Bank.

Auch sei für die Bank keineswegs offensichtlich gewesen, dass der Spieler an nach deutschem Recht „unerlaubten“ Spielen teilgenommen habe. Der MCC-Code 7995 unterscheide nicht zwischen „erlaubten“ und aus Sicht einiger deutscher Bundesländer „unerlaubtem“ Glücksspiel. Gerade die von dem betreffenden Spieler gewählten Spieleanbieter vermittelten nach den Feststellungen des Gerichts in großem Umfang auch zugelassene bzw. durch die deutschen Bundesländer als EU-rechtlich betrachtet legal geduldete Sportwetten. Damit sei weder aus dem MCC-Code eine vermeintliche „Illegalität“ des betreffenden Angebots erkennbar noch ob der Spieler nach Auslösung der Zahlung auf dem betreffenden Angebot an legalen oder aus Sicht der deutschen Bundesländer „illegalen“ Spielen teilnehmen wird. In beiden vorgenannten Punkten hatte das Amtsgericht die überzeugende Sicht des OLG und des LG München geteilt.

Mit Hinweisbeschluss vom 19.06.2017 (Az. 4 S 1/17) hat dann das LG Berlin deutlich gemacht, dass es der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts aus mehreren Gründen keinerlei Erfolgsaussichten beimisst.

Das Landgericht hat sich nicht nur in den beiden vorgenannten Punkten der Auffassung des Amtsgerichts angeschlossen, sondern seine Entscheidung außerdem wie folgt begründet:

Auf Seiten der Bank bestehe grundsätzlich „keine Verpflichtung, die Lizensierung bzw. Legalität der Anbieter zu überprüfen, zumal diese für die Beklagte bei der Abwicklung über sog. E-Geld-Institute auch nicht stets erkennbar sein dürfte“. Diese Aufgabe liege „in erster Linie in der Hand des Klägers selbst“.

Auch sei der Vorschrift des § 9d GwG keine Verpflichtung der Bank zum Herausfiltern oder der Unterbindung von aus Sicht der deutschen Bundesländer „unerlaubtem“ Glücksspiel zu entnehmen. Denn nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/10745, S. 17) sei wenn überhaupt Verpflichteter jener Vorschrift der vom Glücksspielanbieter beauftragte Kredit- oder Zahlungsanbieter.

Der Spieler und sein Geschäftspartner hatten die Berufung in der Folge aufgegeben. Das Urteil des Amtsgerichts ist daher rechtskräftig.

Festzuhalten ist somit, dass das von einigen Anwälten und Internetplattformen propagierte Geschäftsmodell „Zocken ohne Verlustrisiko!“ nicht durch die obergerichtliche Rechtsprechung gedeckt und ohnehin unionsrechtlich betrachtet unhaltbar ist. Es scheint kaum vorstellbar, dass Obergerichte oder gar der EuGH Spielern einen Freibrief für Online-Glücksspiel auf Kosten der Banken oder der Anbieter erteilen werden.

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Offline Ingo

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Re: Landgericht Berlin: Hinweisbeschluss Chargeback nicht zulässig
« Antwort #6 am: 29 Juni 2019, 11:49:47 »
Daraus lässt sich schließen das Anbieter die gleichzeitig Sportwetten und OC anbieten einen Freibrief bekommen? Die Zahlungsanbieter weiter machen können?
Hier erfordert es eine eindeudige Regelung, wenn ein Zahlungsanbieter das Angebot nicht zwischen legal und illegal unterscheiden kann, muss er die Finger von lassen sonst ist er in der Pflicht, wenn sich rausstellt das es am Ende illegal.

soviel dazu:
Zitat
Der Glücksspielstaatsvertrag enthält ein allgemeines Mitwirkungsverbot, das sich unmittelbar an alle am Zahlungsverkehr mit unerlaubtem Glücksspiel Beteiligten richtet und zu entsprechenden eigenverantwortlichen Maßnahmen verpflichtet. Die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel ist verboten.

Was ist mit dem Wortlaut; Unwissenheit schützt vor Strafe nicht ? Sollte doch auch für die Zahlungsanbieter und Banken gelten.

Wozu noch Gesetzte oder Vorschriften?
« Letzte Änderung: 29 Juni 2019, 13:19:03 von Olli »

Re: Landgericht Berlin: Hinweisbeschluss Chargeback nicht zulässig
« Antwort #7 am: 29 Juni 2019, 17:17:52 »
Hallo,
Ich habe mir den Hinweis-Beschluss zwar durch gelesen, aber werde nicht wirklich schlau daraus....!!!
Bezieht sich das nur auf KK-Zahlungen oder hat das auch Einfluss auf alle anderen Anbieter wie z.b. Paypal und Co.?!?! Könnte diese nun als Grundlage für andere Zahlungsdienstleister dienen um sich gegen eine Erstattung bzw. einen Verzicht auszusprechen?!?! 

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Offline Ingo

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Re: Landgericht Berlin: Hinweisbeschluss Chargeback nicht zulässig
« Antwort #8 am: 29 Juni 2019, 17:40:08 »
Ich habe gelesen das ein Urteil oder ein Beschluss nur die am Verfahren Beteiligten bindet. Grundsätzlich darüberhinaus hat es keine Wirkung. Es ist möglich, dass sich Gerichte ein Urteil oder ein Beschluss als Präzedenzfall zum Vorbild nehmen, aber sie könnten ebenfalls anders entscheiden. Kein Urteil der obersten Gerichte ist für die unteren Instanzen verbindlich. Von daher ist jeder Falls einzigartig, bzw. sollte es sein.

 

Re: Landgericht Berlin: Hinweisbeschluss Chargeback nicht zulässig
« Antwort #9 am: 29 Juni 2019, 17:41:26 »
Hallo,
Ich habe mir den Hinweis-Beschluss zwar durch gelesen, aber werde nicht wirklich schlau daraus....!!!
Bezieht sich das nur auf KK-Zahlungen oder hat das auch Einfluss auf alle anderen Anbieter wie z.b. Paypal und Co.?!?! Könnte diese nun als Grundlage für andere Zahlungsdienstleister dienen um sich gegen eine Erstattung bzw. einen Verzicht auszusprechen?!?!

Wird mit Sicherheit darauf hinaus laufen, daß andere Anbieter daran anknüpfen.

So einfach wie es sich der ein oder andere sich vorstellen möchte, wird es nicht werden.
Der, der sein Verzicht bekommen hat, kann froh sein und ist nicht Widerrufbar.

Dennoch wird auch die andere Seite nach Mitteln suchen, ihre in vorausgegangenen Zahlungen geltend zu machen und einzutreiben.

Daher schön die Kohle zusammen halten und lieber etwas für die Suchtprävention unternehmen.

LG luchador

Re: Landgericht Berlin: Hinweisbeschluss Chargeback nicht zulässig
« Antwort #10 am: 29 Juni 2019, 17:46:19 »
PP ist was ganz anderes und deswegen überhaupt nicht mit KK zu vergleichen!!!
Meine Beiträge spiegeln lediglich meine Meinung zu diesem Thema wieder, und sind keine Aussagen mit rechtlicher Verbindlichkeit.
Eine genaue Einschätzung kann nur ein Rechtsanwalt geben.

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Offline Ingo

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Re: Landgericht Berlin: Hinweisbeschluss Chargeback nicht zulässig
« Antwort #11 am: 29 Juni 2019, 18:34:06 »
Hier wird der Beschluss des Landgerichts Berlin nun genannt und auch ein Aktenzeichen, nämlich 4 S 1/17 vom 19.06.2017.

Zitat
Auch sei der Vorschrift des § 9d GwG keine Verpflichtung der Bank zum Herausfiltern oder der Unterbindung von aus Sicht der deutschen Bundesländer „unerlaubtem“ Glücksspiel zu entnehmen. Denn nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/10745, S. 17) sei wenn überhaupt Verpflichteter jener Vorschrift der vom Glücksspielanbieter beauftragte Kredit- oder Zahlungsanbieter..

Auszug aus https://www.mi.niedersachsen.de/aktuelles/presse_informationen/online-casino-niedersachsen-untersagt-erstmals-zahlungsanbieter-mitwirkung-an-zahlungsverkehr-177732.html
Zitat
Das der Zahlungsunterbindung zugrundeliegende unerlaubte Glücksspielangebot wurde bereits untersagt. Obwohl Gerichte das behördliche Vorgehen bestätigt haben, führen die Glücksspielunternehmen ihre unerlaubten Angebote aus dem Ausland heraus weiter, wo sie sich dem Zugriff deutscher Behörden weitestgehend entziehen können. Daher wendet sich das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport auch an die beteiligten Zahlungsdienstleister mit dem Ziel, auf diese Weise die Durchführung der illegalen Angebote effektiv zu unterbinden. Dazu Minister Pistorius: „Die Zahlungsdienstleister tragen hier eine wichtige Verantwortung. Sie sind gesetzlich aufgefordert, Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel zu unterlassen.“

Für mich beißt sich der Beschluss vom Gericht mit dem Bericht des Ministerum für Inneres und Sport.
Es kommt auf den Inhalt an, welchen man dem Gericht präsentiert.


Re: Landgericht Berlin: Hinweisbeschluss Chargeback nicht zulässig
« Antwort #12 am: 29 Juni 2019, 22:09:05 »
Auch interessant!!!!

Vorbemerkung der Abgeordneten
In der Antwort auf die Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung (Drucksache 18/3543) heißt es: „Es ist nicht Aufgabe des Ministeriums für Inneres und Sport, im Hinblick auf unerlaubtes Glücksspiel, Geldwäsche oder aus sonstigen Gründen Zahlungsströme unmittelbar zu überwachen oder zu unterbinden. Dies obliegt den Zahlungsdienstleistern selbst bzw. der Finanzaufsicht.“
Meine Beiträge spiegeln lediglich meine Meinung zu diesem Thema wieder, und sind keine Aussagen mit rechtlicher Verbindlichkeit.
Eine genaue Einschätzung kann nur ein Rechtsanwalt geben.

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Bastian0307

Re: Landgericht Berlin: Hinweisbeschluss Chargeback nicht zulässig
« Antwort #13 am: 29 Juni 2019, 22:51:15 »
@Herr R.

Ist ha witzig.... das wiederspricht ja dann der Aussage das nicht der Zahlungsdiebdtleister sondern das Ministerium dafür zuständig ist wie in den letzten beiden Urteilen erwähnt.

Was soll der misst?!!? Wieso bekommt es eigentlich kein BGH o. ä. mal geschissen klare Fronten zu schaffen, haben die schiss oder keinen Bock?? Ist denen unser Rechtssystem doch so egal??...

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Offline Ingo

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Re: Landgericht Berlin: Hinweisbeschluss Chargeback nicht zulässig
« Antwort #14 am: 29 Juni 2019, 23:05:00 »
Dahinter kann nur das liebe Geld stecken, Umsätze der Banken und Zahlungsdienstleister bedeuten Steuereinnahmen. Scheint sich ja zu lohnen. Und wer Fragen stellt wird abgeblockt: Wir wissen nicht (und können auch nicht prüfen), welche Transaktionen der Abwicklung illegalem Glücksspiels dienen. Oder Wir können keine abschließende rechtssichere Black List illegaler Anbieter oder White List legaler Anbieter erstellen... Keiner will aber Einer Muss!

In der Kleinen Anfrage zur schriftlichen Beantwortung  vom  Abgeordneter Christian Grascha kam auch folgende Frage auf:
Wie  kommt  die  Landesregierung  in  diesem  Zusammenhang  der  staatlichen  Verpflichtung  nach, die Grundrechte des Einzelnen zu schützen?

Die Anwort darauf Interessiert mich schon.

 

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