Mike • vor 20 Stunden
Hallo Herr Peters, das ist ja schön, dass Sie uns hier noch einmal genau belehren. Im vorliegenden Fall ist aber - wenn es tatsächlich so ist wie Herr Reeckmann behauptet - die Rücknahme der Berufung nicht ohne Grund erfolgt, sondern weil die beklagte Partei (vertreten durch Herrn Reeckmann?) unbedingt verhindern wollte dass ein für sie negativer Beschluss des OLG München ergeht. Schließlich wird Herr Reeckmann ja weiter Mandanten für das Thema werben wollen und da ist ein solch negativer Beschluss des OLG München nicht gerade förderlich. Wie man an anderer Stelle unabhängig davon nachlesen kann, hat das OLG München in dem Berufungszulassungsverfahren 19 U 793/18 durch einen Hinweis von Anfang Februar 2019 zu erkennen gegeben, dass es die Rechtsauffassung des Landgerichts München ohne Wenn und Aber folgt, und das ist doch wohl für die Sache entscheidend und nicht der von Ihnen zitierte Kommentar von Rimmelspacher zur ZPO! :-)
Werner Peters • vor einem Tag
Die Rechtsauffassung von "Mike" ist leider falsch. Ich verweise diesbezüglich auf § 516 ZPO. Die Rücknahme der Berufung kann gemäß § 516 Abs. 1 ZPO bis zur Urteilsverkündung erfolgen. Rechtsfolge einer solchen Rücknahme ist der Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen, § 516 Abs. 3 ZPO. Ein Urteil der Berufungsinstanz ergeht bei rechtzeitiger Rücknahme vor der Urteilsverkündung nicht. Im Ergebnis tritt sodann ex nunc die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils ein (siehe dazu beispielsweise Rimmelspacher, in MüKo ZPO, 5. Auflage 2016, § 516 Rn. 26).
Mike • vor einem Tag
Hallo Herr Reeckmann, auch die Rechtsanwälte Görg bestätigen in einer aktuellen Veröffentlichung, dass das OLG München die Einschätzung des Landgerichts in dem Verfahren 19 U 793/18 bestätigt hat. Es mag sein, dass in sprichwörtlich letzter Sekunde die Berufung daraufhin (von Ihnen?) zurückgenommen wurde, was aber in der Sache natürlich nichts ändert!!
mAObites • vor einem Tag
Entgegen der Darstellung von RA Karpenstein existiert kein Beschluss des OLG München, auch nicht vom 4.3.2019, mit dem die Berufung gegen das vorstehend erwähnte Urteil des LG München vom 28.2.2018 zurückgewiesen worden wäre.
Vielmehr konnte das OLG München in der Sache gar nicht entscheiden, weil die Berufung vorher zurückgenommen wurde.
Rechtsanwalt Martin Reeckmann