Unterstützen Sie unsere Arbeit Jetzt spenden!
Hallo Gast
Online-Selbsthilfegruppen Glücksspielsucht
» Mittwochsgruppe    |    » Samstagsgruppe
     

LG München und OLG München: Chargeback bei Online-Casinos nicht rechtmäßig

  • 57 Antworten
  • 15156 Aufrufe
wollen die Banken, KK, Paypal und andere jetzt sagen sie wüssten nicht von wo der kunde einzahlt und wohin die zahlung geht????? das ist doch lächerlich. anhand der IP Nummer wissen sie doch von wo der Kunde versucht bei welchen anbieter einzuzahlen. letztendlich schließen sie ja mit den anbieter  akzeptenzverträge damit die kunden mit der zahlungsmethode einzahlen können. sie könnten problemlos die zahlungen unterbinden wenn sie wollten.  zu behaupten es wäre mit unverhältnismäßigen aufwand verbunden die zahlungen ist lächerlich. sie wissen dass die glückspiele in deutschland nur in SH erlaubt sind und das für nur bestimmte anbieter. sie können problemlos ihre software so programmieren dass die zahlungen nur aus SH und nur für registrierte Anbieter freigegeben wird.

Die Behauptung dass die Kunden die aktuelle Lage missbrauchen würden finde ich auch lächerlich. Würden die Zahlungsdienstleister Ihre Aufgaben machen, würden auch keine Einzahlungen stattfinden und keiner würde auch Rückforderungsansprüche stellen. Erst weil sie zahlungen zulassen entstehen überhaupt solche rückforderungsansprüche.
« Letzte Änderung: 18 April 2019, 16:08:03 von kotek123 »

*

Offline Olli

  • *****
  • 7.338
Hi Rofl!

Zitat
mehr sage ich dazu nicht

Das Verlinken in ein anderes Forum ist aber erlaubt!
Gute 24 h
Olaf


(Da ich kein Jurist bin, darf ich auch keine Rechtsberatung machen oder Handlungsanweisungen geben.
Ich gebe hier lediglich unverbindlich meine Meinung und Erfahrungen wieder.)
Hier geht es zum Samstagsmeeting_ https://us02web.zoom.us/j/87305340826?pwd=UnFyMlB6bkwyTHU3NGVISWFGNSs2

*

Rofl1312

Hi Rofl!

Zitat
mehr sage ich dazu nicht

Das Verlinken in ein anderes Forum ist aber erlaubt!

Der Beitrag wurde mitlerweile von der Bank aus dem Netz genommen ;) Existiert aber weiter auf meinem Stick.

Hi Rofl!

Zitat
mehr sage ich dazu nicht

Das Verlinken in ein anderes Forum ist aber erlaubt!

Der Beitrag wurde mitlerweile von der Bank aus dem Netz genommen ;) Existiert aber weiter auf meinem Stick.


besteht die möglichkeit dass du uns diese daten auch zur verfügung stellst. gerne per PN oder per email

Ein Screenshot aus einem Forum von einem, nicht als Bankmitarbeiter verifizierten, Benutzer. Ob das eine ordentliche Beweislast ist? Ich weiß ja nicht.

Ironie an:

Ich arbeite übrigens bei einer großen deutschen Bank. Wir wissen, dass Gelder an illegale Casinos gehen, wir stellen uns aber vor Gericht doof.

Ironie aus


Wenn ich nun meinen Beitrag ausdrucken würde, hätte das einen Effekt? Ich glaube nicht.

Ein Screenshot aus einem Forum von einem, nicht als Bankmitarbeiter verifizierten, Benutzer. Ob das eine ordentliche Beweislast ist? Ich weiß ja nicht.

Ironie an:

Ich arbeite übrigens bei einer großen deutschen Bank. Wir wissen, dass Gelder an illegale Casinos gehen, wir stellen uns aber vor Gericht doof.

Ironie aus


Wenn ich nun meinen Beitrag ausdrucken würde, hätte das einen Effekt? Ich glaube nicht.


ich finde das spielt ja eigentlich keine rolle. die zahlungsdienstleister müssen schon alleine wegen geldwäschegesetz wissen wohin die gelder gehen. dass sie nebenbei mit den empfänger akzeptanzverträge abschließen, lässt denen finde ich kein spielraum für ausreden.

*

Rofl1312

Damit der Screenshot seine "Wirkung" entfaltet, müsste ein Screenshot mitgesendet werden der persönliche Daten sowie ein Foto des Mitarbeiters enthält.
Bei persönlichen Daten bin ich vorsichtig...
Das Statement wo von ich sprach ist auf eine Bank bezogen... und kann nicht einfach gegen eine andere Bank verwendet werden.
Habt Bitte Verständnis das ich diesen Screen nicht einfach umherschicke, dieser soll für die Bank überraschend kommen wenn man selber nicht mehr weiterkommt, bzw. der Anwalt ..
Ist Quasi ein As im Ärmel wenn die Bank sagt sie weiß nicht um welche Transaktionen es sich handelt.. ;)

Ich bin darauf gekommen, in dem ich einfach meine Bank bei Google gesucht habe.. Suche : XYZ Bank Glücksspiel.

Naja, der Acquirer weiß zu 100% an wen die Zahlungen fließen.

Die Bank vermittelt nur die Kreditkarten aber die Abwicklungen selber (Transaktionen) werden an den Acquirer abgegeben und dieser bucht dann den Betrag im KK-Konto.
<a href="https://twitter.com/B4Nothing">follow on Twitter</a>

*

Rofl1312

Ein Screenshot aus einem Forum von einem, nicht als Bankmitarbeiter verifizierten, Benutzer. Ob das eine ordentliche Beweislast ist? Ich weiß ja nicht.

Ironie an:

Ich arbeite übrigens bei einer großen deutschen Bank. Wir wissen, dass Gelder an illegale Casinos gehen, wir stellen uns aber vor Gericht doof.

Ironie aus


Wenn ich nun meinen Beitrag ausdrucken würde, hätte das einen Effekt? Ich glaube nicht.

In meinem Screen ist DEUTLICH sichtbar das derjenige für die Bank arbeitet.

Das Statement wird wie folgt eingeleitet:

Um hier mal etwas von offizieller Seite klar zustellen...
[....]
Wir wissen es ganz genau wenn Herr Mustermann seine KK bei  XYZ einsetzt denn durch den ..... sehen wir um welche art es sich handelt...
[...]

So genug geplaudert..

Da ich auch selber mit KK-Zahlungen zu tun habe kann ich euch Versicherung, dass auch mir der MCC im Account angezeigt wird. Das wird bei einem OC auch der Fall sein!
<a href="https://twitter.com/B4Nothing">follow on Twitter</a>

Naja, der Acquirer weiß zu 100% an wen die Zahlungen fließen.

Die Bank vermittelt nur die Kreditkarten aber die Abwicklungen selber (Transaktionen) werden an den Acquirer abgegeben und dieser bucht dann den Betrag im KK-Konto.

ja das ist bei Kreditkarten der Fall. in diesem Fall muss die kreditkartenfirma dafür sorgen dass der Acquirer den zahlungsvorgang prüft. also haften sie dafür

Mike • vor 20 Stunden
Hallo Herr Peters, das ist ja schön, dass Sie uns hier noch einmal genau belehren. Im vorliegenden Fall ist aber - wenn es tatsächlich so ist wie Herr Reeckmann behauptet - die Rücknahme der Berufung nicht ohne Grund erfolgt, sondern weil die beklagte Partei (vertreten durch Herrn Reeckmann?) unbedingt verhindern wollte dass ein für sie negativer Beschluss des OLG München ergeht. Schließlich wird Herr Reeckmann ja weiter Mandanten für das Thema werben wollen und da ist ein solch negativer Beschluss des OLG München nicht gerade förderlich. Wie man an anderer Stelle unabhängig davon nachlesen kann, hat das OLG München in dem Berufungszulassungsverfahren 19 U 793/18 durch einen Hinweis von Anfang Februar 2019 zu erkennen gegeben, dass es die Rechtsauffassung des Landgerichts München ohne Wenn und Aber folgt, und das ist doch wohl für die Sache entscheidend und nicht der von Ihnen zitierte Kommentar von Rimmelspacher zur ZPO! :-)

 

Werner Peters • vor einem Tag
Die Rechtsauffassung von "Mike" ist leider falsch. Ich verweise diesbezüglich auf § 516 ZPO. Die Rücknahme der Berufung kann gemäß § 516 Abs. 1 ZPO bis zur Urteilsverkündung erfolgen. Rechtsfolge einer solchen Rücknahme ist der Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen, § 516 Abs. 3 ZPO. Ein Urteil der Berufungsinstanz ergeht bei rechtzeitiger Rücknahme vor der Urteilsverkündung nicht. Im Ergebnis tritt sodann ex nunc die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils ein (siehe dazu beispielsweise Rimmelspacher, in MüKo ZPO, 5. Auflage 2016, § 516 Rn. 26).

 

Mike • vor einem Tag
Hallo Herr Reeckmann, auch die Rechtsanwälte Görg bestätigen in einer aktuellen Veröffentlichung, dass das OLG München die Einschätzung des Landgerichts in dem Verfahren 19 U 793/18 bestätigt hat. Es mag sein, dass in sprichwörtlich letzter Sekunde die Berufung daraufhin (von Ihnen?) zurückgenommen wurde, was aber in der Sache natürlich nichts ändert!!

 

mAObites • vor einem Tag
Entgegen der Darstellung von RA Karpenstein existiert kein Beschluss des OLG München, auch nicht vom 4.3.2019, mit dem die Berufung gegen das vorstehend erwähnte Urteil des LG München vom 28.2.2018 zurückgewiesen worden wäre.
Vielmehr konnte das OLG München in der Sache gar nicht entscheiden, weil die Berufung vorher zurückgenommen wurde.
Rechtsanwalt Martin Reeckmann


Die Zusammenfassung aus deinem Link …

Zitat
Vermittelt der – den Zahlungsvorgang autorisierende – Kunde seiner Bank den Eindruck, es handle sich um eine ordnungsgemäße Transaktion, und verschweigt er selbst – in aller Regel wohl aus gutem Grund – eine etwaige Illegalität seiner Aktivitäten, ist es auch nicht unbillig, ihm dieses Risiko aufzubürden.

Völliger Nonsens! Auch ich wusste wie 99% der sich hier eintreffenden Nutzer nicht, dass es sich um illegales Glückspiel gehandelt hat als ich die Transaktionen tätigte! Woher soll man das auch wissen wenn einem die Werbung suggeriert: 100% legal, 100% fair!

psadfjafkjdfkldsf
<a href="https://twitter.com/B4Nothing">follow on Twitter</a>

Kann es vorkommen, dass nun auch PayPal (als Zahlungsdienstleister) basierend auf die im Urteil genannten Argumente vors Gericht geht? Und die Forderungen künftig nicht mehr nichtig sind...?

Halte ich für Ausgeschlossen,denn bei dem AZ ging es um die Überprüpfungspflicht des Dienstleisters die nun mal nicht gegeben ist

paypal bzw der Forderungsinhaber müsste aktiv klagen.  ;D
Bei kk chargebacks ist es umgekehrt.
( Da kann man allerdings "tricksen" , hatte ich ja schon mal gepostet )


Ex Inkasso Mitarbeiter , keine juristischen Fachkenntnisse

 

Wir danken dem AOK Bundesverband für die Finanzierung des technischen Updates dieses Forums