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LG München und OLG München: Chargeback bei Online-Casinos nicht rechtmäßig

  • 57 Antworten
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Gerade diesen Artikel gefunden :

https://www.isa-guide.de/isa-law/articles/194792.html

Sehr interessant, was sagt ihr dazu ??

Keine Sorge, ist nur ein Beschluss. Und zwar eines Einzelfalles. Oder liege ich hier falsch?

Das ist zwar wie bei jedem Urteil ein Einzelfall, aber wenn man sich die zitierten Gründe mal anschaut, wird das Oberlandesgericht und das Landgericht München das bei anderen Fällen nicht anders sehen, denn es schlägt sich ja eben gerade nicht auf die Seite des armen Spielers, wenn es zu der Thematik ganz allgemein schreibt:

„Überdies ist der Schutzzweck gem. § 1 des GlüStV, das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken und sicherzustellen, dass u.a. die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt wird. Dieses Ziel werde geradezu torpediert, wenn davon auszugehen wäre, dass eine Nichtigkeit der Autorisierung von Zahlungsvorgängen vorläge. Dann würde das in der Regel gutgläubige Kreditinstitut auf den Aufwendungen sitzenbleiben und dem Spieler sozusagen einen Freibrief erteilt, weil der verspielte Einsatz sogleich von der Bank erstattet würde und der Spieler keine finanziellen Einbußen oder Risiken eingehen würde. Der Spieler könnte unter diesen Umständen Glücksspiel ohne jegliches finanzielles Risiko ausführen. Es könnte vielmehr ein bösgläubiger Teilnehmer am Glücksspiel, der sich letztendlich nach § 285 StGB strafbar macht, gutgläubige Zahlungsinstitute für rechtswidrige Aktivitäten einspannen.“

Ich persönlich finde, dass dieses Argument auch nicht ganz von der Hand zu weisen ist, mag aber Ansichtssache sein.

@Olli:
Könntest Du das Urteil, was Dir Born4Nothing zugeschickt hat, mal unter der Rubrik Urteile usw. veröffentlichen?
Das würde uns alle brennend interessieren. Danke!

Das Urteil ist älter als die Urteile vom AG. Ich verstehe nicht warum das jetzt so aufgewirbelt werden?

Die Umstände des Falles werden wahrscheinlich anders gelagert sein. Vielleicht hat der Beklagte sogar durch einen blöden Fehler etwas "gestanden". Das kann man nicht beurteilen.

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Offline Ltr88

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  • 333
Wer is eigentlich @erwin vorher noch nix gehört gehabt?

@Downunder:
Das Urteil des Landgerichts München ist vom 28.02.2018.
Dagegen wurde dann von dem Bankkunden laut dem Artikel Berufung zum Oberlandesgericht München eingelegt, was natürlich erstmal dauert bis darüber entschieden wird.
Das Oberlandesgericht München hat dann vor ca. einem Monat erst entschieden, dass die Berufung nicht zulässig ist und sich der Meinung des Landgerichts angeschlossen.
Deshalb wird das Urteil nun so "aufgewirbelt"!

Ich hoffe dass Olli oder Ilona, die das Urteil ja schon haben sollen, es mal hier reinstellen, dann können wir noch tiefer einsteigen!

Der Erwin also...legt hier aber mal so richtig los 😊. Neu angemeldet und augenscheinlich bestens in der Materie...

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Offline kc_

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  • 76
Kann es vorkommen, dass nun auch PayPal (als Zahlungsdienstleister) basierend auf die im Urteil genannten Argumente vors Gericht geht? Und die Forderungen künftig nicht mehr nichtig sind...?
« Letzte Änderung: 18 April 2019, 06:56:50 von kc_ »

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Offline Olli

  • *****
  • 7.338
Guten Morgen!

Zitat
Die Umstände des Falles werden wahrscheinlich anders gelagert sein.

Genau so ist es ...

Aus dem Artikel:
Zitat
allerdings nicht Aufgabe des Kreditunternehmens die Legalität etwaiger Zahlungen zu überprüfen (BGH, XI ZR 96/11). Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 GlüStV ist dies Aufgabe der Glücksspielaufsicht des jeweiligen Bundeslandes. Die Glücksspielaufsicht hat dem mitwirkenden Kreditunternehmen unerlaubte Glücksspielangebote bekanntzugeben. Erst dann dürfen seitens der Glücksspielaufsicht Maßnahmen gegenüber dem Kreditunternehmen getätigt und die Mitwirkung an unerlaubtem Glücksspiel untersagt werden. Eine derartige Bekanntgabe der Glücksspielaufsicht an die Klägerin konnte der Beklagte nicht darlegen. Da die Voraussetzungen der Mitwirkung an Zahlungen am unerlaubten Glücksspiel nicht vorliegen, verstoßen die Zahlungsausführungen der Klägerin nicht gegen den Glücksspielstaatsvertrag und sind somit nicht nichtig nach § 134 BGB

Der Sachverhalt bezieht sich auf den veralteten mittlerweile aber novellierten GlüStV.
Der Gesetzgeber hat den § 9 mittlerweile gestrichen. Für aktuelle Fälle (8 Wochen bis 13 Monate) würde dieses Argument entfallen.

Zitat
Ich hoffe dass Olli oder Ilona, die das Urteil ja schon haben sollen, es mal hier reinstellen, dann können wir noch tiefer einsteigen!
Das Urteil liegt mir nur im eingescannten Format vor. Die Qualität ist auch nicht berauschend, sodass ich auch keine optische Zeichenerkennung (OCR) durchführen kann.
Und abtippen .... näääähhhhhh ...



Ich habe gerade den Hund meiner Schwester bei mir und er fordert seine Streicheleinheiten an ... vielleicht gehe ich daher nachher noch einmal auf das Thema ein ...

Gute 24 h
Olaf


(Da ich kein Jurist bin, darf ich auch keine Rechtsberatung machen oder Handlungsanweisungen geben.
Ich gebe hier lediglich unverbindlich meine Meinung und Erfahrungen wieder.)
Hier geht es zum Samstagsmeeting_ https://us02web.zoom.us/j/87305340826?pwd=UnFyMlB6bkwyTHU3NGVISWFGNSs2

Olli, ich verstehe, das ist natürlich eine Menge Arbeit das Urteil abzutippen.
Leider ist es ein Irrtum, dass § 9 des Glücksspielstaatsvertrags geändert wurde oder nicht mehr vorhanden ist. Born4Nothing hatte das gestern bereits erwähnt und ich hatte das recherchiert.


Ich habe gerade mal geschaut:
Im Jahr 2017 gab es keine Novelle beim Glücksspielstaatsvertrag.
Es gibt einmal den seit 2012 bis heute gültigen Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag.
Dann gab es im Jahr 2017 einen Versuch, einen Zweiten Glücksspieländerungsstaatsvertrag in Kraft treten zu lassen,  da haben aber Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen nicht mitgemacht  :-X :-X, so dass sich dieser erledigt hat:

https://www.heise.de/newsticker/meldung/Schleswig-Holstein-laesst-neuen-Gluecksspielstaatsvertrag-platzen-3839171.html

Also existiert der in den Gerichtsentscheidungen genannte § 9 des Glücksspieländerungsstaatsvertrags unverändert fort.

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Offline Olli

  • *****
  • 7.338
Hi Erwin!

Auf Grund Deines gestrigen Einwandes habe ich auch heute morgen noch mal nachgeschaut - und Du hast absolut Recht.

Da habe ich mich durch das Reekmann-Schreiben von 2017 komplett auf eine falsche Fährte führen lassen ...  :-\

Daher: Vielen Dank für die Richtigstellung!



Gute 24 h
Olaf


(Da ich kein Jurist bin, darf ich auch keine Rechtsberatung machen oder Handlungsanweisungen geben.
Ich gebe hier lediglich unverbindlich meine Meinung und Erfahrungen wieder.)
Hier geht es zum Samstagsmeeting_ https://us02web.zoom.us/j/87305340826?pwd=UnFyMlB6bkwyTHU3NGVISWFGNSs2

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Online Ilona

  • *****
  • 3.889
    • Fachverband Glücksspielsucht e.V.
Hallo zusammen,
lasst euch nicht verrückt machen. Das ist ein Urteil, die genauen Hintergründe, die zu der Entscheidung geführt haben, sind uns (noch) nicht bekannt. Ein anderes LG und ein anderes OLG mögen das ganz anders sehen. Und spielentscheidend ist eh, wie der BGH das sieht.
LG Ilona

Das ist zwar wie bei jedem Urteil ein Einzelfall, aber wenn man sich die zitierten Gründe mal anschaut, wird das Oberlandesgericht und das Landgericht München das bei anderen Fällen nicht anders sehen, denn es schlägt sich ja eben gerade nicht auf die Seite des armen Spielers, wenn es zu der Thematik ganz allgemein schreibt:

„Überdies ist der Schutzzweck gem. § 1 des GlüStV, das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken und sicherzustellen, dass u.a. die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt wird. Dieses Ziel werde geradezu torpediert, wenn davon auszugehen wäre, dass eine Nichtigkeit der Autorisierung von Zahlungsvorgängen vorläge. Dann würde das in der Regel gutgläubige Kreditinstitut auf den Aufwendungen sitzenbleiben und dem Spieler sozusagen einen Freibrief erteilt, weil der verspielte Einsatz sogleich von der Bank erstattet würde und der Spieler keine finanziellen Einbußen oder Risiken eingehen würde. Der Spieler könnte unter diesen Umständen Glücksspiel ohne jegliches finanzielles Risiko ausführen. Es könnte vielmehr ein bösgläubiger Teilnehmer am Glücksspiel, der sich letztendlich nach § 285 StGB strafbar macht, gutgläubige Zahlungsinstitute für rechtswidrige Aktivitäten einspannen.“

Ich persönlich finde, dass dieses Argument auch nicht ganz von der Hand zu weisen ist, mag aber Ansichtssache sein.



Ich finde das Urteil vom LG und olg München ist ein Skandal. Ich hoffe die Gerichte in Hamburg und Berlin richten nach dem Gesetz und nicht nach eigener Meinung. Deswegen wird Richter Rock wegen befangenheit in HH auch sicherlich nicht der eingesetze Richter sein. ( leider) .

Ja der Böse Kranke Spieler und die Arme Bank oder Kreditkarteninstitut.
Also ich habe da eine andere Ansicht. Ohne Hilfe der Bank oder Kreditkarteninstitut wäre es sehr vielen Spielern gar nicht möglich gewesen zu spielen.
Aus gutgläubigkeit ,hat die Bank sicherlich nicht die Einzahlungen der Spieler zugelassen.
Die Geldgier der Banken um möglichst viele hohe Einnahmen zu haben ist grenzenlos. Sie können sich nicht darauf stützen ,von nichts gewußt zu haben
schon gar nicht wenn die Bank zusätzlich für jede getätigte Einzahlung vom Spieler zusätzlich 3% zu verlangen

und spielentscheidend ist eh, wie der BGH das sieht.
LG Ilona

Bis das beim BGH liegt wird ein alter Mann Soldat und viele werden hier dann kein Geld mehr sehen.
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Rofl1312

Ich habe ein Screenshot aus einem anderen Forum, da äußert sich ein Mitarbeiter einer Bank zum Glücksspielproblem und den Transaktionen...
Der Screenshot widerlegt das Urteil zu 99,99%, denn der Mitarbeiter hat geschrieben die Bank weiß um welche Art von Transaktion es sich handelt zu 99,99%..
Und vor Gericht wird sich dann dumm gestellt..

Mal wieder ein Fall von: Der kleine ist der doofe und der Große darf machen was er will...

Die Screenshots wurden einen Anwalt übersendet, der bereits erfolgreich damit gearbeitet hat - mehr sage ich dazu nicht .

 

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