Das ist zwar wie bei jedem Urteil ein Einzelfall, aber wenn man sich die zitierten Gründe mal anschaut, wird das Oberlandesgericht und das Landgericht München das bei anderen Fällen nicht anders sehen, denn es schlägt sich ja eben gerade nicht auf die Seite des armen Spielers, wenn es zu der Thematik ganz allgemein schreibt:
„Überdies ist der Schutzzweck gem. § 1 des GlüStV, das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken und sicherzustellen, dass u.a. die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt wird. Dieses Ziel werde geradezu torpediert, wenn davon auszugehen wäre, dass eine Nichtigkeit der Autorisierung von Zahlungsvorgängen vorläge. Dann würde das in der Regel gutgläubige Kreditinstitut auf den Aufwendungen sitzenbleiben und dem Spieler sozusagen einen Freibrief erteilt, weil der verspielte Einsatz sogleich von der Bank erstattet würde und der Spieler keine finanziellen Einbußen oder Risiken eingehen würde. Der Spieler könnte unter diesen Umständen Glücksspiel ohne jegliches finanzielles Risiko ausführen. Es könnte vielmehr ein bösgläubiger Teilnehmer am Glücksspiel, der sich letztendlich nach § 285 StGB strafbar macht, gutgläubige Zahlungsinstitute für rechtswidrige Aktivitäten einspannen.“
Ich persönlich finde, dass dieses Argument auch nicht ganz von der Hand zu weisen ist, mag aber Ansichtssache sein.
@Olli:
Könntest Du das Urteil, was Dir Born4Nothing zugeschickt hat, mal unter der Rubrik Urteile usw. veröffentlichen?
Das würde uns alle brennend interessieren. Danke!