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Erfolgreiche Klage gegen Paypal - Urteil LG Ulm AZ: 4 O 202/18 vom 16.12.2019

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Puh, deine Frage, und die daraus resultierenden Antworten käme schon einer Rechtsberatung gleich und die dürfen nur Anwälte leisten.

Auch ich denke, das man die Casinos direkt angehen kann. Die Frage ist nur, wie schwer das werden wird, denn mir sind ein paar Fälle bekannt wo die Casinos mit massiven Gegenklagen gekontert haben. Eine Entscheidung hierzu steht noch nicht fest und wird auch auf sich warten lassen. Ein Casino anzugehen kostet vor allem sehr viel Geld und Zeit...und die Hürden im Ausland, auch wenn es innerhalb der EU ist kommen noch oben drauf.

Selbst bei mir was ein Vertreter von Rechtswegen bei bet@home sogar zweimal Vor-Ort aber stand jedes mal vor verschlossenen Türen.

-> Damit hat das LG Ulm den Grundstein dafür gelegt,dass die Gesamtheit aller, der mit der Transaktion (un)mittelbar verbundenen Zahlungsdienstleister im Sinne des Verbots- und Schutzgesetztes zukünftig ihrer Kontrollpflicht zur Überprüfung von illegalem Glückspiel gerecht werden müssen, um künftige Haftungs-, und Rückforderungsansprüche ausschließen zu können.
->->-> Das bedeutet, dass hier mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht nur diejenigen profitieren, die die Absicht zu einem Chargeback haben, sondern was noch viel wichtiger und bedeutender ist:

Der Spielerschutz wurde & würde erheblich verbessert, weil er nicht nur auf Eigeninitiative basiert.

Schutz der alle Transaktionen umfassen könnte, wenn sich weitere Gerichte der Auffassung des LG Ulm anschließen würden. Dies scheint mir jedoch sehr realistisch, weil ein gegenläufiges Urteil im Umkehrschluss ja nun dieser präzisen Auslegung des Glückspielstaatsvertrages des LG Ulms widersprechen müsste.

Sehe ich genauso das dies auf andere Zahlungsmöglichkeiten angewendet werden könnte; auch auf KK-Zahlungen per Paypal - genaueres kann dir aber nur ein Anwalt sagen wozu ich auch raten würde.

Die hiesigen Anwälte sind alle über das Urteil informiert und geben mit Sicherheit auch darüber, was nun passieren könnte und das was möglich ist, und was nicht, darüber Auskunft.

« Letzte Änderung: 23 Dezember 2019, 13:16:03 von Born4Nothing »
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Auch ich denke, das man die Casinos direkt angehen kann. Die Frage ist nur, wie schwer das werden wird, denn mir sind ein paar Fälle bekannt wo die Casinos mit massiven Gegenklagen gekontert haben.

Tatsächlich? Mit welcher Argumentation – das illegale Verhalten des Spielers selbst? Kann man dazu irgendwo nachlesen?

Den genauen Wortlaut der Gegenklage kenne ich leider nicht.
« Letzte Änderung: 23 Dezember 2019, 13:40:07 von Born4Nothing »
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Born, ich bin komplett auf derselben Seite wie Du, nur verstehe ich nicht, warum es (auch in Posts anderer User) immer so dargestellt wird, als sei die Hürde für das Angehen der OCs direkt so viel höher als bei den anderen, die an der illegalen Handlung mitwirken (KKs, PayPal, Skrill etc). Für mich sieht es eher nach dem, relativ gesehen, „einfacheren“ Weg aus, aber vielleicht übersehe ich dabei ganz zentrale Aspekte. Ich möchte erst einmal nur nachvollziehen können, auf was sich diese Ansicht stützt.

Hier mal ein Zitat zum Aspekt „Ausland“:

Online Casino im Ausland –Auswirkung auf deutsche Nutzer?

Häufig haben Anbieter von Glücksspielen im Internet ihren Sitz im Ausland, z.B. auf Malta.
Das macht die Rückforderungen in Deutschland nur auf den ersten Blick schwierig. Bietet ein Online Casino seine Dienstleistung für den deutschen Markt an, ist auch ein Gerichtsstand im Inland begründet.
Entscheidet man sich dafür, direkt gegen den Betreiber des Online Casinos vorzugehen, kann man dies auch in Deutschland tun. Der Bundesgerichtshof bestätigte, dass deutsche Verbraucher nach EU–Recht auch an Ihrem Wohnsitz klagen können


https://kanzlei-herfurtner.de/online-casino/

Wenn das so nicht stimmt bzw. zu vereinfacht dargestellt wird, würden mich die juristischen Hürden/Fallstricke/Unwägbarkeiten interessieren. Daher auch der Appell in meinem ersten Post an die fachlich Versierten hier im Forum, uns allen mit ihrer Expertise weiterzuhelfen.

In der Theorie ist das natürlich schon richtig was du da schreibst denn ich sehe auch kein Problem darin aber dazu müsste ich mich erstmal meinen Anwalt konsultieren wo genau, wenn es denn überhaupt ein Problem geben sollte, evtl. das Problem liegen könnte denn momentan kann ich keins entdecken.

Wenn ich das Geld hätte dann würde ich nicht lange fackeln...außer jemand sagt: Hey hier sind 25.000 EUR (denn das ist das Minimum was ich benötigen würde). Leg los! -  wäre ich jederzeit dazu bereit und das ohne zu zögern.

Hier geht es allerdings um Paypal und die Zahlungsdienstleister; wie wäre es denn wenn du separaten Post aufmachst?

« Letzte Änderung: 23 Dezember 2019, 15:18:29 von Born4Nothing »
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Sorry für den Schlenker! Ich wollte hier nichts kapern oder zu sehr vom Thema abweichen.

Ich mache einen eigenen Thread auf, wenn die Zeit dafür gekommen ist …

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Offline TAL

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Das Ganze hängt auch damit zusammen, daß bei illegalem Glücksspiel keine Ansprüche auf Zahlungen bestehen. Es ist rein logisch schon unsinnig, einen Zahlungsanspruch aus einem illegalen Geschäft, ob er nun tatsächlich besteht oder nicht, vor Gericht durchsetzen zu wollen.

Beide Seiten haben nach der Rechtsauffassung illegales Glücksspiel betrieben, der Spieler und das Kasino, somit kann keiner von beiden irgendetwas einklagen.

Das gilt 'im großen Stil' genauso, wie wenn wir bei einer Pokerrunde in meinem Keller in Streit geraten würden.
Verliere ich, aber zahle nicht, ist es Pech für den Gewinner.
Zahle ich, und mir fällt später ein, daß ich ja aufgrund der Illegalität gar nicht hätte zahlen müssen, ist es auch Pech - für mich.
Wer das Geld hat, ist im Vorteil... der andere kann nichts machen, denn es gibt keine 'Ansprüche'.

Zahlungsdienstleister hingegen sind 'Vermittler', und das ist eindeutig untersagt, denn sie verdienen als außenstehende dritte Partei an der illegalen Handlung, und machen sie überhaupt erst möglich.

So zumindest in der Theorie.

Aber ja, das wäre wohl ein eigenständiges Thema, vielleicht kann es jemand abschneiden.




Das Ganze hängt auch damit zusammen, daß bei illegalem Glücksspiel keine Ansprüche auf Zahlungen bestehen. Es ist rein logisch schon unsinnig, einen Zahlungsanspruch aus einem illegalen Geschäft, ob er nun tatsächlich besteht oder nicht, vor Gericht durchsetzen zu wollen.

Beide Seiten haben nach der Rechtsauffassung illegales Glücksspiel betrieben, der Spieler und das Kasino, somit kann keiner von beiden irgendetwas einklagen.

Das gilt 'im großen Stil' genauso, wie wenn wir bei einer Pokerrunde in meinem Keller in Streit geraten würden.
Verliere ich, aber zahle nicht, ist es Pech für den Gewinner.
Zahle ich, und mir fällt später ein, daß ich ja aufgrund der Illegalität gar nicht hätte zahlen müssen, ist es auch Pech - für mich.
Wer das Geld hat, ist im Vorteil... der andere kann nichts machen, denn es gibt keine 'Ansprüche'.

Zahlungsdienstleister hingegen sind 'Vermittler', und das ist eindeutig untersagt, denn sie verdienen als außenstehende dritte Partei an der illegalen Handlung, und machen sie überhaupt erst möglich.

So zumindest in der Theorie.

Aber ja, das wäre wohl ein eigenständiges Thema, vielleicht kann es jemand abschneiden.

Schöne Theorie, aber meiner Ansicht nach nicht vereinbar mit den hier geltenden Gesetzen.

Denn die Zahlung des Spielers an das Online Casino ist meiner Ansicht der Rechtsauffassung nach ein Vertragsabschluss. Da man sich hier klar an den Deutschen Markt richtet, sind die hier geltenden nationale Gesetze auch zu beachten. Denn § 4 GlüStV als auch der § 284 StGB sind Verbotsvorschriften im Sinne des § 134 BGB. Das bedeutet, dass Rechtsgeschäfte, die gegen diese Vorschrift verstoßen, unwirksam sind.

Da greift dann § 812 BGB, der sogenannte Herausgabeanspruch.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

Das betrifft aber auch lediglich das, was man eingezahlt hat. Die Leistung demzufolge, die man für das nichtige Geschäfts erbracht hat. Auf resultierende Gewinne die man möglicherweise erspielt hat, besteht natürlich ebenso kein Rechtsanspruch.

Inwiefern man hier also im Ausland sitzende Casinos selber juristisch belangen, ist für mich nicht einschätzbar. Aber wichtig wäre wohl, eingezahlte Guthaben und ausgezahlte Gewinne miteinander zu verrechnen.

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Offline TAL

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Der rechtliche Grund ist aber nicht aus irgendwelchen Gründen weggefallen - er hat nie bestanden.
Dasselbe gilt für das Vertragsverhältnis. Eine verbotene, oder sonstwie illegale, Partei kann per se kein gültiger Vertragspartner sein.
Zu diesem 'Deal' gehörte außerdem noch die zweite Partei - ich. Auch ich habe eine illegale Handlung begangen... der Teil wird da gerne mal vergessen bei all den Auslegungen.

Der 'erzweckte Erfolg' ist zudem sehr wohl eingetreten, ich habe eine 'Leistung' bekommen, auch wenn das Ergebnis anders aussah als von mir erwünscht, war dieses Risiko vorher für mich absehbar, mehr noch, es ist sogar Teil der angebotenen Leistung.
Das Geschäft war vielleicht illegal, dennoch kann niemand behaupten, die gewünschte Leistung wäre nicht erbracht worden... und das macht dann den Herausgabeanspruch schwierig.

Aber ja, eine genaue Einschätzung kann hier wohl keiner wirklich geben. Was da letztendlich wie greift - und unter welche Jurisdiktion es dann fiele, ist für einen Laien wie mich nicht einschätzbar.

@Tal

Spielt keine Rolle denn wenn ein Rechtsgeschäft nichtig also von vorneherein unwirksam ist, durch ein Verbotsgesetz, und das ist, wie Dennis47 schon sagte, vorangestellt, müssen auch alle Leistungen herausgegeben werden. Dabei spielt es keine Rolle welche Leistung erbracht oder empfangen wurde. Ergo müssten beide Parteien gleichgestellt werden, den Zustand vor dem nichtigen Rechtsgeschäft muss hergestellt werden!

Was den strafrechtlichen Aspekt anbelangt überlassen wir der Staatsanwaltschaft.
« Letzte Änderung: 23 Dezember 2019, 18:16:57 von Born4Nothing »
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Offline TAL

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Ja, es kommt eben drauf an, was von beidem vorangestellt wird, und welche Jurisdiktion letztlich gilt.
Wir können das eh nicht klären, also was soll's? Die Zeit wird es zeigen.

Ich wünsche euch frohe Weihnachten. :)

Bei einem Verbotsgesetz kann nichts mehr vorangestellt werden; denn mehr als ein Verbot geht nicht zumindest was das nichtige Rechtsgeschäft anbelangt.

Den strafrechtlichen aspekt habe ich bewusst weggelassen. Dies kann unter umständen andere Relevanz haben daher muss man hier differenzieren zwischen:

a) der Nichtigkeit von Rechtsgeschäften, BGB § 134
und
b) der strafrechtlichen Relevanz.

Und da das LG Ulm im Urteil  auch festgestellt:

Zitat
§ 4 Abs. 1 S. 2 GlückStV ist ein Verbotsgesetz, das den Einzelnen schützen soll gemäߧ 823 Abs. 2 BGB.

Die Beklagte hat gegen das Verbotsgesetz verstoßen.

Dabei ist es objektive Voraussetzung des § 4 Abs. 1 S. 2 GlückStV, dass illegales Glücksspiel stattgefunden hat. Online-Casinospiele sind nach § 4 Abs. 4 GlückStV in dessen Anwendungsbereich verboten.

§ 4 Abs. 1 S. 2 GlückStV ist daher individualschützend.

weiter:

Zitat
Nach der Differenzhypothese ist durch Zahlung von 9.662,23 € der Zustand ohne schädigendes Ereignis herzustellen.

Ergo muss der Zustand und das ohne dem schädigenden Ereignis hergestellt werden und das war bevor ich eine Einzahlung geleistet hatte.

Verstanden?
« Letzte Änderung: 23 Dezember 2019, 19:24:18 von Born4Nothing »
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Offline TAL

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Lol.
Jawoll, Sir! :P

Ja, das klingt durchaus einleuchtend.
Trotzdem glaube ich irgendwie, daß das eine Klage gegen das Kasino selbst alles andere als ein Selbstgänger wäre, da spielen einfach zu viele Dinge mit rein, auch gesellschaftlich.
« Letzte Änderung: 23 Dezember 2019, 20:04:04 von TAL »

Hab deinen letzten Satz gelesen^^

Nicht weiter tragisch, alles ist eben etwas komplex jedoch sollte das auch für das Casino gelten...
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Offline TAL

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Da war ich wohl nicht schnell genug.^^

Stimmt natürlich. Das sollte es.
Und ja, tragisch ist definitiv was anderes. :)

 

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