Hi!
Dies beruht auf folgende Erwägungen: Anders als von Ihnen behauptet, ist bereits stritig, ob es sich bei den von Ihnen besuchten Glücksspielseiten um illegale Glücksspielanbieter handelt. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob eine Genehmigung nach dem Deutschen Glücksspielstaatsvertrag vorliegt, sondern, ob der Anbieter der Seite überhaupt eine Genehmigung seitens seines betreffenden Landes innehat. Entsprechendes tragen Sie nicht vor.
Das ist schlichweg falsch! Hier brauchst Du auch nichts vortragen.
§ 284 StGB legt fest: "Wer ohne behördliche Erlaubnis ein öffentliches Glückspiel veranstaltet ... wird ... bestraft."
§ 134 BGB: Gesetzliches Verbot
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
GlüAndStV : § 4 Allgemeine Bestimmungen
(1) Öffentliche Glücksspiele dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden. Das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel) sowie die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel sind verboten.
GlüÄndStV § 4 Allgemeine Bestimmungen
(4) Das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet ist verboten.
Mit dem "jeweiligen Land" ist das jeweilige Bundesland gemeint - Glückspielrecht ist Länderrecht!
Hierzu gibt es auch bereits ein Urteil des Oberverwaltungsgerichtes:
„Denn gemäß § 3 Abs. 9 Sätze 3 und 4 GlSpielG SH ist bei Online-Glücksspielen Ort des Vertriebs der Ort, wo der Spieler seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.“ (OVG NRW Urt. v. 25.02.2014 - 13 A 2018/11 -)
Hier wird im Urteil explizit auf deutschsprachige Seiten eingegangen ...
Das Verbot wurde höchstrichterlich bereits mehrfach bestätigt in Verbindung mit der Vereinbarkeit mit dem EU-Recht:
BVerwG 26.10.17 - 8 C 18.16 und 8 C 14.16
Das Verbot, Casino-, Rubbellos- und Pokerspiele im Internet zu veranstalten oder zu vermitteln, auch nach der teilweisen Öff-nung des Vertriebswegs „Internet“ für Sportwetten und Lotterien ist lt. dem BVerwG mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar.
BVerfG, 30.09.2013, 1BvR3196/11
Höchstrichterliche Bestätigung über die verfassungs- und unionsrechtliche Zulässigkeit des Verbotes von behördlich nicht genehmigten Glückspielen im Internet.
Nun schreibt Deine Bank weiter:
Anders als Sie vertreten, ist es für uns auch nicht erkennbar, ob die betreffende Forderung auf möglicherweise aus illegalen Glücksspielen stammen könnte, da der verwendete Code hierzu keine Aussage zulässt.
Mit Deinem Schreiben haben sie Kenntnis vom unerlaubten Glückspiel.
Eine Ablehnung Deines Anliegens kommt meiner Meinung nach einer Mitwirkung am Zahlungsverkehr im Rahmen des unerlaubten Glückspiels gleich - und sie machen sich damit schadensersatzpflichtig.
Hier müsste von Dir der Visa Merchant Category Code (MCC) bitte mal geprüft werden. Steht dort die 7995?
Eine weitere Rechtsgrundlage für die Rückgabe durch Deine Bank dürfte sein:
812 BGB Herausgabeanspruch
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet.
Schaue Dir bitte auch diesen Link an:
https://www.forum-gluecksspielsucht.de/forum/index.php?topic=3491.0