Was die Sportwetten angeht: Der GlüStV hat geregelt, dass der Einsatz je Anbieter monatlich auf 1.000 € begrenzt ist.
Wenn Sportwettenanbieter geduldet werden müssen, warum findet dann noch der § 4 (5) Nr. 2 GlüStV Anwendung? Bzw. warum können wir diesbezüglich noch alles über diese 1000 Euro Einsatz zurückholen und nicht generell
alles gem. § 4 (5) Nr. 3 oder Nr. 5, wenn diese vorliegen sollten (was eig. immer der Fall ist). Wenn Nr. 3 und Nr. 5 keine Anwendung finden, warum dann Nr. 2?
Theoretisch sind dies doch alles nur Voraussetzungen die der Glücksspielanbieter erfüllen muss.
Da Sportwettenmonopol und Konzessionsvergabeverfahren (deren Voraussetzungen auf den Ausschluss der privaten Anbieter abgezielt sind, laut deutschen Gerichten, bestätigt durch EuGH!)
--> Keine strafrechtliche Sanktionierung --> Ergibt Duldung (Falls nicht bitte korrigieren!) --> Ergibt fiktive Lizenz für Glücksspielanbieter
Logischerweise kann dieser Glücksspielanbieter den materiellen Voraussetzungen des GlüStV nicht entsprechen (da zugeschnitten) und deshalb findet § 4 (5) Nr. 3 und Nr. 5 auch keine Einwendung.
Jetzt eben nochmal die Frage: Warum dann Geld zurück durch Nr. 2? Falls ein Spieler mehr als 1000 Euro einsetzt dann entspricht er dieser Voraussetzungen doch ebenso nicht... Warum kann man diese dann geltend machen, Nr. 2 und Nr. 5 jedoch nicht?
Falls jemand hierbei schlauer ist, darf er es mir gerne sagen
@Olli @Ilona // Ihr beiden meint doch auch, dass bei Sportwetten alles über diese 1000€ rückbuchbar sind. Falls nicht, vergebt mir
Falls doch, eine kurze Begründung wäre super!
§4 (5) Nr. 3 - Besondere Suchtanreize durch schnelle Wiederholung sind ausgeschlossen.
§4 (5) Nr. 5 - Wetten und Lotterien werden weder über dieselbe Internetdomain angeboten noch wird auf andere Glücksspiele verwiesen oder verlinkt.
LG
Tobi