Nur ein Anwalt kann Akteneinsicht beantragen.
Dies ist aber so nicht richtig zumal es auch auf die Art und Weise ankommt:
Das Recht auf Einsicht in die Prozessakten ergibt sich aus dem rechtsstaatlichen Grundsatz auf rechtliches Gehör. Die Regelungen finden sich je nach Art des Verfahrens und Rolle des Beteiligten in den einschlägigen Gesetzen.
Dieses Recht haben u. a.:
◾der Beschuldigte in einem Strafverfahren nach § 147 StPO,
◾das Opfer in einem Strafverfahren gemäß § 406e StPO – dabei muss der Antragsteller allerdings ein sogenanntes berechtigtes Interesse an der Auskunft haben –,
◾der Betroffene in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren laut § 49 OWiG,
◾alle Parteien in einem Zivilprozess nach § 299 ZPO dürfen Akten einsehen oder Abschriften durch die Geschäftsstelle erteilen lassen – diese Rechte haben zivilrechtlich sogar Dritte, soweit sie ein rechtliches Interesse an den Akten glaubhaft machen können –,
◾die Beteiligten in einem Sozialverwaltungsverfahren gemäß § 25 SGB X,
◾die Beteiligten in einem Sozialgerichtsprozess laut § 120 SGG.
Daraus ergibt sich, dass nicht nur der Beschuldigte und sein Anwalt Akteneinsicht beantragen können, sondern auch andere Beteiligte und Prozessteilnehmer. Sofern Sie also ein berechtigtes Interesse an den Akten nachweisen können, stehen die Chancen auf Akteneinsicht sehr gut.
Der Anwalt hat lediglich mehr Rechte als der Betroffene/Opfer selbst aber das sind dann Spitzfindigkeiten daher immer mit Anwalt vorgehen!
![Smiley :)](http://www.forum-gluecksspielsucht.de/forum/Smileys/default/smiley.gif)