Guten Tag Herr Lenné,
als bisher stiller Leser freue ich mich, dass Sie sich nun hier im Forum äußern.
In diesem Zusammenhang möchte ich Ihnen ein paar aus meiner Sicht und für alle hier aktiven oder nur mitlesenden Teilnehmer sehr wichtige Fragen stellen:
1)
Zunächst wäre meine Frage, ob Sie uns kurz beantworten könnten, ob und inwiefern Sie an der Firma NextElement GmbH aus Wernau, der Betreiberin von wirholendeingeld.de, wirtschaftlich direkt oder indirekt beteiligt sind?
Ganz habe ich hier nicht verstanden, warum Sie Mandanten ablehnen und an den Betreiber wirholendeingeld.de verweisen, dann aber der Betreiber von wirholendeingeld.de wiederum Sie mit der Durchsetzung von Ansprüchen beauftragt.
2)
Außerdem würde ich gerne Ihre Einschätzung zu der gesetzlichen Regelung des § 817 S. 2 BGB wissen, demnach eine Rückforderung dann ausgeschlossen ist, wenn beide Parteien - also der Teilnehmer am unerlaubten Glücksspiel und der Betreiber des unerlaubten Glücksspiels - gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen.
Diesbezüglich wurde ich auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg aufmerksam gemacht (8 U 110/77), bei dem es auch um verbotenes Glücksspiel ging und bei dem der Rückforderungsanspruch aus dem Grund des § 817 S. 2 BGB verneint wurde. Sicherlich ist Ihnen dieses Urteil bereits bekannt.
3)
Sofern ein Chargeback / eine Rücklastschrift durchgeführt wird oder ein Rückforderungsanspruch gestellt wird, ist es von Bedeutung, ob der Spieler möglicherweise bei seiner Spielteilnahme wusst oder hätte wissen müssen (siehe dazu gleich Urteil des Amtsgerichts München aus 2014), dass das betreffende Online-Casino-Angebot keine deutsche Lizenz hatte oder kann ein Spieler selbst dann einen Rückforderungsanspruch stellen, wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass das betreffende Online-Casino-Angebot keine deutsche Lizenz hatte?
4)
Wie oft kann ein Chargeback / eine Rücklastschrift durchgeführt oder ein Rückforderungsanspruch gestellt werden und falls dieses nur einmal (im Leben und unter bestimmten Umständen) aus Ihrer Sicht möglich ist, was wären aus Ihrer Sicht die Sanktionen, die ein Spieler im Wiederholungsfall befürchten muss?
5)
Sicherlich ist Ihnen das Urteil des Amtsgerichts München vom 26.09.2014 unter dem Aktenzeichen 1115 Cs 254 Js 176411/13 bekannt. In diesem Fall wurde ein deutscher Teilnehmer an einem in der EU lizensierten Online-Casino wegen eines Verstoßes gegen § 285 StGB strafrechtlich verurteilt.
Das Gericht hat dies damit wie folgt begründet, nämlich dass der Spieler hätte wissen müssen, dass er an einem unerlaubten Online-Glücksspiel teilnimmt:
"Wie die weiteren Recherchen der Polizei ergaben, liegt eine behördliche deutsche Genehmigung für den Anbieter "..." nicht vor. Hingegen reicht eine britische Genehmigung nicht aus, um das Glücksspiel "legal" zu machen. Der Angeklagte handelte auch bedingt vorsätzlich. Dies steht zur überzeugung des Gerichtes fest aufgrund der entsprechenden Hinweise in den Nutzungsbedingungen des "...". Zwar datieren diese aus dem Jahr 2014 doch ist mit Sicherheit davon auszugehen, dass diese im Jahr 2011 nicht anders lauteten. Zum einen liegt dem Casino selbst daran diese Hinweise zu erteilen um einer etwaigen Strafbarkeit der Spieler keinen Vorschub zu leisten, was möglicherweise auch auf das Casino zurückfallen könnte. Zum anderen war die Rechtslage auch 2011 ähnlich unübersichtlich in Europa, dass der entsprechende Hinweis seitens des Veranstalters dringend geboten war. Es mag zwar sein, dass der Angeklagte selbst keine Erkundigungspflicht hatte, spätestens jedoch mit Kenntnisnahme der Nutzungsbedingungen und dem entsprechenden Hinweis, wäre es an ihm gelegen, nähere Erkundigungen einzuziehen.
So ist gerichtsbekannt, dass allein unter der überschrift Glücksspiel im Internet unter der Suchmaschine "Google" sich die ersten vier Beiträge mit der Strafbarkeit von Glücksspielen im Internet beschäftigen, wobei jeweils erwähnt wird, dass zumindestens unter förmlicher Betrachtung die Teilnahme an Internetcasinos mit Glücksspielen strafbar ist.
Eine Ausnahme gilt für die sogenannten Sportwetten. Das Sportwettenmonopol des Staates wurde mittlerweile durch den Europäischen Gerichtshof aufgehoben.
Wenn der Angeklagte in den Nutzungsbedingungen auf eine mögliche Strafbarkeit hingewiesen wird, diese Strafbarkeit durch einfachste Recherche im Internet deutlich vor Augen geführt wird und der Angeklagte unter Ignorierung dieser Umstände dennoch am Internetglücksspiel teilnimmt, so zeigt dies letztendlich seine Einstellung, dass ihm eine mögliche Strafbarkeit egal ist, und er dies bewusst beiseite schiebt, da ihm die Teilnahme am Glücksspiel wichtiger erscheint. Damit ist in klassischer Weise der bedingte Vorsatz gegeben.
Soweit der Angeklagte und sein Verteidiger sich in der Hauptverhandlung darauf beriefen, dass Boris Becker, der FC Bayern und weitere Prominente richtiggehend Werbung für Glücksspiel im Internet betreiben, so ist dies im Endeffekt unbehelflich, da es sich dabei ausschließlich um sogenannten Sportwetten handelt und auch einem juristischen Laie der Unterschied zwischen einer Sportwette und einem Glücksspiel wie Poker oder Black Jack bekannt ist."Quelle:
https://openjur.de/u/753117.htmlDiese Erwägungen des Amtsgerichts München gelten ja inzwischen umso mehr vor dem Hintergrund, dass nahezu in allen gängigen Medien wie der Tagesschau, PlusMinus, dem SWR etc. darüber informiert worden ist, dass Online-Casinos in Deutschland verboten sind.
Könnten Sie daher bitte einmal kurz erläutern, aus welchen Gründen aus Ihrer Sicht eine Strafbarkeit des Teilnehmers an Online-Casino-Spielen wegen Verstoßes gegen § 285 StGB (Teilnahme an unerlaubtem Glücksspiel) nicht gegeben ist oder ob aus Ihrer Sicht ein Spieler, wenn er einen Rückforderungsanspruch gerichtlich geltend macht, wie im Falle des Urteils des Amtsgerichts München Gefahr läuft strafrechtlich belangt zu werden?
6)
Bei vielen großen Anbietern von Online-Glücksspielen werden die Teilnehmer inzwischen durch einen deutlich sichtbaren Hinweis darauf aufmerksam gemacht, dass Einzahlungen über PayPal nur als Guthaben für die Teilnahme an Sportwetten verwendet werden dürfen. Nun ist es bei fast allen dieser Anbieter ohne Weiteres möglich, das über PayPal eingezahlte Guthaben so (über Umwege) zu transferieren, dass dieses auch für die Teilnahme an Online-Casino-Spielen verwendet werden kann.
Ist es in einem solchen Falle trotzdem aus Ihrer Sicht möglich, ein Chargeback des für die Teilnahme an Online-Casino-Spielen verwendeten Guthabens auszulösen?
Ich danke Ihnen vorab für Ihre Antworten!