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Strafanzeige nach versuchtem Chargeback

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Strafanzeige nach versuchtem Chargeback
« am: 08 November 2018, 12:09:20 »
Guten Tag zusammen, ich habe bisher immer nur hier im Forum mitgelesen aber jetzt aus Panik hier angemeldet.
Ich bin seit vielen Jahren spielsüchtig und versuche seit Mai dagegen anzukämpfen. Leider habe ich vor einem Monat mich wieder zum spielen verleiten lassen. Aufmerksam wurde ich durch TV Werbungen und anschließend durch Video und Streaming Plattformen bei denen vermehrt hohe Gewinne erzielt wurden. Daraufhin war ich in einem regelrechten Spielrausch. Jetzt bin ich seit einem Monat wieder spielfrei und denke mir wieso man überhaupt so dämlich sein kann und spielen kann. 
Ich habe mich bei einem Anwalt informiert, ob es möglich ist Zahlungen per Kreditkarte und Klarna zurückzubuchen.  Da dieser zuversichtlich war habe ich den Fall an Ihn übergeben.
Daraufhin wurde ein Schreiben an die Bank gesendet mit der Aufforderungen sämtliche Zahlungen in Verbindung mit Online Glücksspiel zurückzubuchen.
Die Bank sieht jedoch keinerlei Verbindung zu Online Casinos sonder erfüllt nur die Aufträge des Kunden. Im Anschluss möchten Sie jedoch eine Strafanzeige gegen mich erstellen wegen einer Straftat nach § 285 ( Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel nach § 285 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen) ebenso erfülle eine Geltendmachung unberechtigter Forderungen den Straftatbestand des Betrugs, mit der Rechtsfolge einer Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.

Ich weiß nun nicht so recht wie ich weiter vorgehen soll bzw. inwiefern ich mich dabei Strafbar gemacht habe. Sollte ich die Forderungen zurückziehen?
Werde wohl nun eine Beratung bei einem Rechtsanwalt für Strafrecht in Erwägung ziehen.

*

Offline taro

  • *****
  • 726
Re: Strafanzeige nach versuchtem Chargeback
« Antwort #1 am: 08 November 2018, 12:41:59 »
Du bist doch der Empfehlung Deines Anwaltes gefolgt, jetzt sollte er auch wissen, wie weiter zu verfahren ist.

Re: Strafanzeige nach versuchtem Chargeback
« Antwort #2 am: 08 November 2018, 12:59:09 »
Sehe ich genauso....

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Offline Olli

  • *****
  • 7.339
Re: Strafanzeige nach versuchtem Chargeback
« Antwort #3 am: 08 November 2018, 13:01:13 »
Hi Neustart!

Gerade die Kreditkartenunternehmen sträuben sich mit allen Mitteln.
Die Drohungen gehören auch dazu - da wird gerade wohl mit Kanonen auf Spatzen geschossen.
Lege Deinem Rechtsanwalt das Schreiben umgehend vor.

Die Teilnahme an unerlaubtem Glückspiel ist keine Straftat, sondern ein Vergehen.
Jedoch muss der Vorsatz bewiesen werden, d.h. wenn Deine Bank Dich anzeigen möchte, was sie durchaus ja machen kann, dann muss sie Dir und dem Gericht beweisen, dass Du von der unerlaubten Handlung im Vorfeld gewusst hast.
Dies könnte z.B. sein, wenn Du bereits zum 2. Mal ein Chargeback gemacht hast.
Die reine Teilnahme an unerlaubtem Glückspiel reicht jedoch nicht aus, gerade im Hinblick auf die von Dir angesprochene Werbung durch bekannte Personen.
Hättest Du gewonnen, würde Dir das Gericht diesen Gewinn abnehmen. Wenn Dir der Vorsatz nicht nachgewiesen werden kann, passiert weiter nichts.

Im Schreiben deines Anwalts an die Bank sollte schon eine Formulierung enthalten sein, die den Vorsatz verneint.

Ohne nachgewiesenen Vorsatz gibt es auch keinen Betrug.

Vielleicht ist dies für Dich hilfreich: Amtsgericht München, Urteil vom 21.02.2018, Az.: 158 C 19107/17
« Letzte Änderung: 08 November 2018, 13:04:34 von Olli »
Gute 24 h
Olaf


(Da ich kein Jurist bin, darf ich auch keine Rechtsberatung machen oder Handlungsanweisungen geben.
Ich gebe hier lediglich unverbindlich meine Meinung und Erfahrungen wieder.)
Hier geht es zum Samstagsmeeting_ https://us02web.zoom.us/j/87305340826?pwd=UnFyMlB6bkwyTHU3NGVISWFGNSs2

Re: Strafanzeige nach versuchtem Chargeback
« Antwort #4 am: 08 November 2018, 13:35:47 »
Hallo Neustart,

ich denke auch, dass dir bei diesem Problem jetzt in erster Linie dein Anwalt weiterhelfen sollte.

Zunächst muss die Anzeige ja getätigt (nicht nur angedroht) werden. Damit gibt die Bank ja zu, dass sie sich selbst auch strafbar gemacht hat, weil sie den Zahlungsverkehr für dein illegales Glücksspiel organisiert..
Ob es dann zu einer Verurteilung kommt, kann Niemand sicher vorhersagen. Du kannst da nur den Aussagen der Profis vertrauen oder nicht.

Aber ich habe den Eindruck, dass die drohende Anzeige dich evlt. mehr erschreckt, als das Spielverhalten. Du hattest Kenntnis von der Illegalität, wenn du hier mitgelesen hast und bist in den Rausch der Sucht geraten. Ich kenne es genau, wie man von der Aussicht auf vermeintlich sichere Gewinne, die einem andere oder man sich selbst vorgaukelt, in den völligen Kontrollverlust getrieben wird.
Viele Süchtige haben schon veruntreut oder gestohlen (oft in der Absicht es zurückzugeben, was genausowenig gelingt, wie Verluste zurückzugewinnen). Wenn die Sucht kommt, gibt es kaum Grenzen.

D. h., dass deine bisherigen Maßnahmen, um deine Sucht zu bekämpfen, nicht ausgereicht haben. Hast du vor, etwas zu unternehmen?

Viele Grüße

*

Offline Ilona

  • *****
  • 3.890
    • Fachverband Glücksspielsucht e.V.
Re: Strafanzeige nach versuchtem Chargeback
« Antwort #5 am: 08 November 2018, 18:55:03 »
Hallo Neustart,
verstehe ich dich richtig, dass du kein Chargeback durchgeführt hast? Vielmehr hast du die Bank aufgefordert zurückzuzahlen. Die haben das nicht gemacht und stattdessen mit einer Anzeige gedroht? Und dabei die entsprechen Paragraphen genannt, die du dir alle gemerkt hast? Ist das richtig? Oder hast du was Schriftliches?
Und noch eine Frage: Hast du dir außerhalb des Forums schon Unterstützung organisiert?
Alles Gute
Ilona

*

Offline Mo von Glückszone

  • **
  • 49
  • Hallo mein Name ist Mo von Glückszone.
    • Glückszone
Re: Strafanzeige nach versuchtem Chargeback
« Antwort #6 am: 08 November 2018, 21:12:44 »
Hallo @Olli, Deine Aussage ist nicht ganz richtig. Es gibt Vergehen und Verbrechen, hierbei spielt die Freiheitsstrafe eine entscheidende Rolle. Vergehen unter 1 Jahr ; Verbrechen über einem Jahr. Beides sind jedoch Straftaten. Das mit dem Vorsatz stimmt auch nur bedingt. Es ist ja offen einsehbar, was legal ist und was nicht. Der Vorsatz hinsichtlich eines Betruges von Neustart ist auch gegeben, da er ja eine Leistung in Anspruch genommen hat und sein Geld zurückfordert. So hätte das Casino einen Vermögensschaden. Das war jetzt nur mal StGB für Anfänger.

@Neustart. Wenn die Bank Dich auffordert, Deine Forderung zurückzunehmen, da sie sich sonst anzeigen, erfüllt das gegebenenfalls den Tatbestand der Nötigung oder sogar der Erpressung. Hierzu würde ich einen Rechtsanwalt für Strafrecht konsultieren. Auf gar keinen Fall einen Anwalt der irgendetwas anderes macht (Familienrecht oder so), den Du aber kennst. Ein Fachmann macht mehr Sinn.

Dann noch eins zu dem "Betrug" von Neustart. Das wäre allenfalls eine nicht strafbare Vorbereitungshandlung, bis jetzt zumindest.

So viel dazu.

LG
Mo von Glückszone
Mo von Glückszone

Re: Strafanzeige nach versuchtem Chargeback
« Antwort #7 am: 09 November 2018, 00:27:33 »
Guten Abens zusammen und vielen Dank für die zahlreichen Antworten.

Ich habe im April selbstständig (ohne Anwalt) einen kleinen Bruchteil der Zahlungen bei PayPal rückgängig gemacht (Rückbuchungen der letzen 8 Wochen) Auch der Forderungsverzicht kam ohne jegliche Gegenwehr.
Für alle weiteren PayPal Zahlungen habe ich einen Anwalt und beistand gebeten jedoch wäre es auf eine gerichtliche Entscheidung und ich bin dann eingeknickt und habe es sein gelassen.
Danach habe ich noch eine Telefonberatung zur Spielsucht in anspruch genommen jedoch keinerlei Suchtverhalten oder ähnliches gehabt da ich in meinem Leben sehr abgelenkt war.
Dies hielt ich bis vor kurzem auch durch bis ich durch die Medien und den Gewinnen einen Rückfall bekam. Da ich danach am Boden zerstört war habe ich im eifer des Gefechts das Musterschreiben von der Anwaltskanzlei Lenne and die Bank gesendet und den Tag danach nochmal eine Einzahlung gemacht in der Hoffnung doch noch Geld zurückzuerhalten. Typisches Suchtverhalten eben aber im Zuge des Rausches war ich mir dessen nicht bewusst. Da ich wieder das Gefühl nicht losgeworden bin die Gewinne zurückzuspielen zu wollen habe ich mir nocheinmal Rat bei einem Rechtsanwalt geholt und volle positiven Gefühle dann einfach mal machen lassen.
Die Tage danach folgte eine Depressive Phase in der ich auch wieder Abstand vom Glücksspiel genommen habe und mir dem ganze wieder Bewusst wurde was für Mist ich eigentlich gebaut habe. Ach wurde mir von mir selber Angst dass ich tatsächlich Rückfällig geworden bin und nun werde ich definitiv nocheinal die Suchtberatung aufsuchen und mir professionelle Hilfe holen.   

Der Anwalt hat mich hierzu auch beraten, jedoch ist es aus Sicht des Anwalts bestimmt weniger risikoreic.
Bin jedoch recht verunsichert da ich mir ja bewusst bin das es nicht in Ordnung war und ich es im Nachhinein wohl auch nicht gemacht hätte.
Deswegen werde ich mir wohl noch den Rat eines Anwalts für Strafrecht holen um evtl. eine zweite Meinung und jemanden der für das Gebiet spezialisiert ist zu bekommen.

Hallo @Ilona,
Richtig ich habe sogesehen kein Chargeback durchgeführt da mir die Bank keine Möglichkeit der Rückbuchungen von Kreditkartenzahlungen ermöglicht hat. Die Anfrage die Zahlungen zurückzubuchen haben Sie abgelehnt mit der Bitte solche Anfragen zu unterlassen. Daraufhin hat mein Anwalt ein Schreiben verfasst und die Bank dazu aufgefordert sämmtliche Zahlungen in Verbindung mit Online Casinos zurückzubuchen.
Die Bank hat mit einem Schreiben an den Rechtsanwalt geantwortet, welches mir weitergeleitet wurde.
Ich habe all meine Kontozugänge an meine Familie abgegeben damit mir dies nicht noch einmal passiert, bin momentan in Kontakt mit der Onlineberatung Glücksspielsucht und werde am Wochende eine lokale Beratungsstelle aufsuchen.

@Mo von Glückszone

Eine direkte Aufforderung die Forderung zurückzunehmen war dies jedoch nicht.
Der Fall wird geprüft und gegebenenfalls wird Strafanzeige gestellt.
Die Frage ist ob dies nun unabhängig von der Forderung passiert im Kontext wirkt es jedenfalls wie eine Drohung.

Viele Grüße
Neustart



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Offline Olli

  • *****
  • 7.339
Re: Strafanzeige nach versuchtem Chargeback
« Antwort #8 am: 09 November 2018, 06:25:39 »
Hi Mo!

Vielen Dank!
Hmmm ... ich habe hier Herrn RA Lenné zitiert.
Heute Nachmittag schaue ich noch mal nach den Seminarunterlagen, jedoch meine ich, er hätte es wortwörtlich so gesagt.
@Ilona: Kannst Du Dich noch daran erinnern?

Zitat
Der Vorsatz hinsichtlich eines Betruges von Neustart ist auch gegeben, da er ja eine Leistung in Anspruch genommen hat und sein Geld zurückfordert.
Das hat er definitv so verneint ...

Aus dem mittlerweile sich neu ergebenen Kontext von Neustart jedoch könnte der Betrug nun durchaus vorliegen.
Da kann ich wirklich nur empfehlen eine weitere Beratung einzuholen.
Gute 24 h
Olaf


(Da ich kein Jurist bin, darf ich auch keine Rechtsberatung machen oder Handlungsanweisungen geben.
Ich gebe hier lediglich unverbindlich meine Meinung und Erfahrungen wieder.)
Hier geht es zum Samstagsmeeting_ https://us02web.zoom.us/j/87305340826?pwd=UnFyMlB6bkwyTHU3NGVISWFGNSs2

Re: Strafanzeige nach versuchtem Chargeback
« Antwort #9 am: 24 Dezember 2020, 10:41:46 »
Hallo,

ich muss dieses Thema nun auch aufgreifen und bitte um faire Antworten. Ich spiele mit dem Gedanken per Prozessfinanzierer direkt gegen die Glückspielanbieter vorzugehen.
Mich hält jedoch (da ich mir eine solche Strafanzeige nicht erlauben kann) diese drohende Gefahr davon ab.
An die Experten im Forum:
Gibt es Fälle in denen anschließend vom CAsino oder der Bank der Spieler wegen illegalem Glückspiel angezeigt wird?
Wie wären die Erfolgsaussichten einer solchen Strafanzeige?

Das macht mir Sorgen.

ICh wünsche frohe Weihnachten und einen guten Rutsch und bitte um hilfreiche Antworten.

Besten DANK!

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Offline Olli

  • *****
  • 7.339
Re: Strafanzeige nach versuchtem Chargeback
« Antwort #10 am: 24 Dezember 2020, 11:10:34 »
Hi!

Zitat
Gibt es Fälle in denen anschließend vom CAsino oder der Bank der Spieler wegen illegalem Glückspiel angezeigt wird?

Ja!

Zitat
Wie wären die Erfolgsaussichten einer solchen Strafanzeige?

Man muss Dir hier den Vorsatz beweisen! Wenn Du wahrheitsgemäß angibst, nicht von der Unrechtmäßigkeit gewusst zu haben (Werbung im TV mit Promis aus Sport und Musik), dann wird das Verfahren wieder eingestellt!
Gute 24 h
Olaf


(Da ich kein Jurist bin, darf ich auch keine Rechtsberatung machen oder Handlungsanweisungen geben.
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Re: Strafanzeige nach versuchtem Chargeback
« Antwort #11 am: 24 Dezember 2020, 11:14:52 »
Danke für die blitzschnelle Antwort Olli. Ich bin Beamter und zwar nicht auf Lebenszeit, dann kann ich dieses Risiko nicht eingehen. Weißt du/ihr wer da geklagt hat Casinos oder nur Banken/trustly usw?

Re: Strafanzeige nach versuchtem Chargeback
« Antwort #12 am: 24 Dezember 2020, 12:31:23 »
Zitat
Man muss Dir hier den Vorsatz beweisen! Wenn Du wahrheitsgemäß angibst, nicht von der Unrechtmäßigkeit gewusst zu haben (Werbung im TV mit Promis aus Sport und Musik), dann wird das Verfahren wieder eingestellt!

Und selbst wenn man es mit voller Absicht, auf Grund der Spielsucht, dennoch macht dann wage ich zu behaupten das man dafür auch nicht belangt werden kann. Ein OLG hat ja schon geurteilt das man das deutsche Strafrecht bei OC im Ausland nicht anwenden kann...
« Letzte Änderung: 24 Dezember 2020, 12:33:38 von Born4Nothing »
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Offline Olli

  • *****
  • 7.339
Re: Strafanzeige nach versuchtem Chargeback
« Antwort #13 am: 24 Dezember 2020, 14:18:37 »
Hi!

Zitat
Ich bin Beamter und zwar nicht auf Lebenszeit, dann kann ich dieses Risiko nicht eingehen.

Wieso?
Gute 24 h
Olaf


(Da ich kein Jurist bin, darf ich auch keine Rechtsberatung machen oder Handlungsanweisungen geben.
Ich gebe hier lediglich unverbindlich meine Meinung und Erfahrungen wieder.)
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Rofl1312

Re: Strafanzeige nach versuchtem Chargeback
« Antwort #14 am: 24 Dezember 2020, 16:19:57 »
Damals, hat die Bank bei mir ähnlich geantwortet, wir Ersttatten nun Strafanzeige wegen... (Das von dir oben geschriebene), ich warte bis Heute noch auf die Einladung der Polizei zum Kaffeetrinken.

Die zeigen nur "Eier" damit du den Schwanz einziehst, pure Machtdemonstration. die wollen in Ruhe weitermachen und Transaktionen fürs Glücksspiel abwickeln für die bist du ein ganz kleiner Fisch.

Die Banken verweigern den Chargeback, weil sie schiss vor Mastercard haben, die halten sich eher an die Regeln von Mastercard als an die Gesetze.

Bei einer Rückbuchung wird für jede Transaktion ein Fall eröffnet im Mastercard-System, wenn die Transaktionen mit dem Merchant Category Code 7995 gekennzeichnet sind besitzt die Bank keine Rückbuchungsmöglichkeit weil, Mastercard hierfür kein Rückbuchungsrechte einräumen.

Gehen wir also davon aus ein Spieler hat 100 Transaktionen abgewickelt, wird für die 100 Transaktionen ein Fall eröffnet, sieht Mastercard den MCC 7995 bei der Transaktion lehnen diese den Chargeback ab, und Mastercard erhebt pro Transaktion 25 Euro Bearbeitungsgebühr,(Mal mehr mal weniger) Mastercard legt diese auf die Bank um und die Bank auf den Kunden, die Bank kennt den Kunden wund wir dieses finanzielle Risiko nicht eingehen.

Hast du in Casinos mit MGA-Lizenz gespielt dürften die Anbieter Zahlungen mit dem MCC 7995 abwickeln, hast du in Curacao-Casinos gespielt, wickeln die Anbieter Glücksspieltransaktionen gerne mal mit einem abweichenden MCC ab, dadurch sparen sie Geld betrügen Mastercard, für Glücksspieltransaktionen berechnet Mastercard mehr gebühren.

Fordere von der Bank an welcher MCC für die Transaktionen verwendet wurde, ist ein anderer angegeben als MCC 7995 wird dein Anwalt der mit Sicherheit auf Bankrecht spezialisiert ist die passende Antwort dazu haben.

Stichwort: Geldwäsche, erkennen von Betrug durch abrechnenden Händler etc.

Mastercard hat mal eine Strafe an Wirecard ausgesprochen wegen Abwicklung von Transaktionen fürs Glücksspiel unter einen anderen MCC ;)


Nun frohe Weihnachten !




 

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