Es gibt Neuigkeiten!
Das Verfahren hat nun vor dem AG Frankfurt am Main ein Aktenzeichen bekommen, somit wurde ich also aufgefordert, meine Ansprüche innerhalb von zwei Wochen schriftlich geltend zu machen.
Meine Klageschrift war schon etwas länger fertig, weshalb ich diese gleich abgeschickt hatte.
Wer die Klageschrift lesen mag, kann dies unter folgendem Link tun.
https://4html.net/PDFViewer/#/source/Klage_Dibaanonynm009-rotated.pdfKlageschrift
Klage des
wohnhaft:
KLÄGER
gegen
Bank
BEKLAGTE
Ich beantrage:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1133,00,- € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.10.2018 zu bezahlen.
2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
4. Weiterhin beantrage ich für den Fall, dass die Beklagte seine Verteidigungsabsicht nicht rechtzeitig anzeigt, den Erlass eines Versäumnisurteils und für den Fall, dass der Beklagte schriftlich den geltend gemachten Anspruch anerkennt, den Erlass eines Anerkenntnisurteils, jeweils im schriftlichen Verfahren.
5. Gemäß § 128 Abs. 2 ZPO beantrage ich darüber hinaus, mit Zustimmung der Beklagten, den Prozess im schriftlichen Verfahren durchzuführen.
Anspruchsbegründung:
Als Kläger unterhalte ich seit September 2015 ein Konto bei der ING-DiBa.
Als Kläger spielte ich am 11.09.2018, 19.09.2018 und 02.10.2018 in dem Online-Casino netbet, betrieben von der NetBet Enterprises Ltd., 209, Marina street, Pieta PTA 9041, in Malta.
S.2
Aufmerksam geworden auf dieses Online-Casino, bin ich durch E-Mail Werbung in meinem Postfach.
Ich zahlte im Zeitraum vom 11.09.2018 bis zum 02.10.2018 insgesamt 1.100€ über meine VISA-Card der ING-DiBa AG in das Casino ein und verspielte in diesem Zeitraum aufgrund eines vorübergehenden Kontrollverlustes den kompletten Betrag von 1.100€.
Der eigentliche Verlust ist mir erst ein paar Tage später bewusst geworden, als ich meine Kontoauszüge durchschaute. Mir ist bewusst geworden, dass ich in dem o.g. Zeitraum unter einem zeitweisen Kontrollverlust litt, daher wandte ich mich an den Fachverband-Glücksspielsucht e.V., sowie die Verbraucherzentrale Brandenburg um mir Beratung zum Thema Spielsucht einzuholen, zudem riet mir die Verbraucherzentrale dazu, den Klageweg zu wählen da es sich hier offensichtlich um illegales Glücksspiel handelte und das Geschäft hieraus nichtig ist.
Da die Zahlungen an das Casino, insgesamt 1.133€ (1.100€ Einsatz zzgl. Kreditkartengebühr der ING-DiBa AG) ohne Rechtsgrund erfolgten, informierte ich die Beklagte über den Umstand, dass das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten ist (§ 4 Abs. 4 GlüStV), ebenso ist die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel verboten (§ 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV).
Zum Zeitpunkt meines ersten Schreibens an die Bank, waren 400,00€ bereits abgebucht und 700,00€ auf meinem Konto bisher nur als Umsatz vorgemerkt.
Aufgrund der o.g. Gesetzeslage, forderte ich die ING-DiBa schriftlich per Post dazu auf, die eingezahlten Beträge zurückzubuchen.
- siehe mein Schreiben vom 29.09.2018 (Anlage K1)
Die Beklagte lehnte die Rückzahlung ab und berief sich in ihrem Ablehnungsschreiben darauf, dass für die ING-DiBa AG aus den Daten des Zahlungsvorgangs nicht erkennbar war, ob die Kartenverfügung von einem gesetzwidrigen Glücksspielvertrag mit einem nicht lizensierten Unternehmen herrührte.
- siehe Ablehnungsschreiben der ING-DiBa AG (Anlage K2)
An dieser Stelle möchte ich als Kläger ausführen, dass die Beklagte die Zahlungen zweifelsfrei dem Online-Glücksspiel zuordnen konnte, dies erfolgt schon allein aus dem Umstand heraus, dass die Beklagte in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis eine ausgewiesene gesonderte Gebühr für Lotto-, Wett- und Casinoumsätze ausweist und diese mir als Kläger in Form der vorliegend abgerechneten Transaktionsentgelte in Rechnung gestellt hat.
- siehe Transaktionsübersicht (Anlage K3)
Die Zuordnungsmöglichkeit folgt ferner aus dem Umstand, dass sämtliche Kreditkartenzahlungen mit einem spezifischen sogenannten Merchant Memory Code (MCC) markiert werden, welcher die fraglichen Transaktionen als Glücksspieleinsätze identifiziert.
- AG München, Urteil vom 21.02.2018 – 158 C 19107/17
S.3
Spätestens nach meinem Schreiben war der Beklagten endgültig bewusst gewesen, dass es sich hierbei um illegales Glücksspiel handelte, somit hätte sie zumindestens die noch vorgemerkten Transaktionen i.H.v. 500,00€ und 200,00€ auf meinem Konto stornieren können – dies hat die Beklagte jedoch unterlassen, weshalb sie sich gem. (§ 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV) gesetzeswidrig verhalten hat.
Unter bestimmten Umständen kann der Kreditkartenemittent gehalten sein, Einwendungen des Kreditkarteninhabers aus anderen Gründen zu beachten. Ausnahmsweise ist die Zahlung an das Vertragsunternehmen nämlich dann keine Aufwendung, die der Kreditkartenemittent gem. §§ 670, 675 Abs. 1 BGB für erforderlich halten darf, wenn das Vertragsunternehmen das Kreditkartenunternehmen rechtsmissbräuchlich in Anspruch nimmt.
- BGH, 24.9.2002 – XI ZR 420/01, NJW 2002, 3698, 3699; nach anderer Konstruktion kann der Karteninhaber dem Zahlungsanspruch des Kartenausstellers den Einwand treuwidrigen Verhaltens gem. § 242 BGB entgegenhalten: LG Berlin, 30.10.1985 – 18 O 263/85, NJW 1986, 1939, 1941; LG Frankfurt am Main, 19.1.1993 – 2/26 O 311/92, WM 1994, 111, 113; LG Aachen, 26.1.1993 – 10 O 446/92, NJW-RR 1994, 1009 ff.; OLG Köln, 14.11.2201 – 13 U 8/01, NJW-RR 2002, 620, 621; Bitter, Fn. 64.
Ein solcher Rechtsmissbrauch liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die Forderung im Valutaverhältnis einen schweren und liquide beweisbaren Mangel aufweist. In diesem Fall kommt dem Kreditkartenunternehmen nicht nur die Berechtigung, sondern vielmehr die Verpflichtung aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag zu, die Zahlung an das Vertragsunternehmen zu verweigern.
- Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGH, 24.9.2002 – XI ZR 420/01, NJW 2002, 3698, 3699; BGH, 24.9.2002 – IX ZR 420/01, BKR 2002, 279; aus der Literatur für viele Grundmann, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch, 3 Auflage 2015, Rn. II 297.
Beispiele für einen “schweren Mangel” sind u. a. Geschäftsunfähigkeit gem. § 105 BGB, Sittenwidrigkeit gem. § 138 BGB, Gesetzeswidrigkeit gem. § 134 BGB ebenso wie Betrug und arglistige Täuschung seitens des Vertragsunternehmens. Die Voraussetzung eines „schweren Mangels“ ist somit bei einer gemäß § 134 BGB nichtigen Forderungen aus unerlaubtem Glückspiel erfüllt.
- LG Frankfurt am Main, 19.1.1993 – 2/26 O 311/92, WM 1994, 111, 113; Bitter, Fn. 64.
Der Mangel aus dem Valutaverhältnis ist auch leicht beweisbar: Die Tatsache, dass es sich um einen in Deutschland nicht genehmigten Glücksspielanbieter handelt, lässt sich durch einfache Recherche im Internet oder durch einen Blick in die White List der Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder aufzeigen.
-RiLG Dr. Jan-Philipp Rock - ZfWG 2018, Heft 03-04, Beilage S. 20 (28), ZfWG 2018, Heft 03-04, Beilage S. 20 (29)
Das Verbot, Rubbellos- und Casinospiele im Internet zu veranstalten und zu vermitteln, ist mit Unions- und Verfassungsrecht weiterhin vereinbar.
- Urteil vom 26.10.2017 BVerwG 8 C 14.16
Aus Vorgenanntem ergibt sich, dass der Klage vollumfänglich stattzugeben ist.
Der Kläger versichert, diese Klageschrift nach besten Wissen und Gewissen verfasst zu haben. Der Vorgang wird durch nachfolgende Anlagen dokumentiert.
S.4
Anlagen:
Schreiben vom 29.09.2018 (Anlage K1)
Ablehnungsschreiben ING-DiBa (Anlage K2)
Transaktionsübersicht (Anlage K3)
Sobald die Gegenseite geantwortet hat, werde ich euch auf dem laufenden halten
LG