Stimmt, das Beispiel hinkt.
Paypal hat einen Akzeptanzvertrag mit den Casinos und verdient dadurch sehr viel Geld durch verbotene Aktivitäten. Jeder andere muss sich an Rechte und Pflichten halten und Paypal hat die Pflicht, vorallem als Dienstleister, uns Verbraucher vor illegalen Aktivitäten zu schützen. Paypal tut seit 7 Jahren keinen Handstreich um deutsche Verbraucher davor zu schützen.
Mit dem Onlineglücksspiel sind unkontrollierte Gefahren für Verbraucher verbunden. Zitat Bundesverwaltungsgericht:
„aa) Mit dem Internetverbot werden in nicht diskriminierender Weise
verfassungs- und unionsrechtlich legitime Gemeinwohlziele, insbesondere des
Jugendschutzes sowie der Bekämpfung der Spielsucht und Begleitkriminalität,
verfolgt. In der eben zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und
des Europäischen Gerichtshofs ist anerkannt, dass Glücksspiele im Internet die
genannten Ziele in besonderem Maße gefährden, weil das Anbieten von Spielen
über das Internet spezifische Gefahren mit sich bringt. Schon wegen des
fehlenden unmittelbaren Kontakts zwischen dem Verbraucher und dem Anbieter
bergen Online-Glücksspiele anders geartete und größere Gefahren des Auftretens
krimineller Verhaltensweisen wie der betrügerischen Manipulation und der
Geldwäsche. Zudem begründen die Eigenheiten des Internets, verglichen mit
herkömmlichen Vertriebsformen, anders geartete und größere Gefahren,
insbesondere für Jugendliche und für Personen, die eine besonders ausgeprägte
Spielneigung besitzen oder entwickeln könnten. Auch der besonders leichte und
ständige Zugang zu den im Internet angebotenen Spielen sowie die potenziell
große Menge und Frequenz von Spielangeboten in einem Umfeld, das überdies
durch die Isolation des Spielers, durch Anonymität und durch fehlende soziale
Kontrolle gekennzeichnet ist, stellen Faktoren dar, die die Entwicklung von
Spielsucht und übermäßige Ausgaben für das Spielen begünstigen und deshalb
die damit verbundenen negativen sozialen und moralischen Folgen vergrößern
können (BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 8 C 5.10 - BVerwGE 140, 1 <12>, unter
Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 8. September 2010 - C-46/08, a.a.O., Carmen
Media - Rn. 102 f., 105).“ (BVerwG, Urteil vom 26.10.2017 – 8 C 18.16.0 -, Rn. 45
– Hervorhebung durch den UNterzeichner)
Die Regelung des § 4 Abs. 1 S. 2 GlüStV 2012 bedeutet für die Beklagte, dass sie verpflichtet
ist, jegliche Mitwirkung am Zahlungsverkehr im Zusammenhang mit dem Onlineglücksspiel
zu unterlassen.