Hallo Dennis,
ich verstehe dein Ansicht, bin jedoch etwas anderer Meinung.
Für mich ist der Wortlaut des Glücksspielstaatsvertrag deutlich.
Abweichend von Absatz 4 können die Länder zur besseren Erreichung der Ziele des § 1
den Eigenvertrieb und die Vermittlung von Lotterien sowie die Veranstaltung und
Vermittlung von Sportwetten im Internet erlauben, wenn keine Versagungsgründe nach § 4
Abs. 2 vorliegen und folgende Voraussetzungen erfüllt sind...
Die Voraussetzungen sind unter anderem:
"3. Besondere Suchtanreize durch schnelle Wiederholung sind ausgeschlossen."
"5. Wetten und Lotterien werden weder über dieselbe Internetdomain angeboten noch wird
auf andere Glücksspiele verwiesen oder verlinkt."
Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist die Ausnahme nach §4 Abs. 5 GlüStV nicht gegeben.
Demnach handelt es sich bei Online-Sportwetten gem. §4 Abs. 4 GlüStV ebenso um unerlaubtes Glücksspiel.
Der Zahlungsdienstleister wirkt folglich auch bei Online-Sportwetten an unerlaubtem Glücksspiel mit.
Eine Prüfung, ob Livewetten angeboten werden oder auf andere Glücksspiele verwiesen/verlinkt wird, ist denkbar einfach und schnell zu handhaben. Das müsste pro Online-Glücksspielanbieter einmal gemacht werden und das Angebot kann vom Zahlungsdienstleister dementsprechend bewertet werden.
Dann liegt es in seiner Verantwortung, ob er an den Zahlungen mitwirkt oder nicht. Nur weil die direkte Einzahlung beim Casino-Segment nicht mehr möglich ist, heißt das nicht, dass sie nicht mehr am unerlaubten Glücksspiel mitwirken.
Es ist immer zu prüfen, ob es sich bei den Sportwetten auch um unerlaubtes Glücksspiel handelt.
Beste Grüße
Tobi