Heute hat mein Anwalt mal wieder ne Mail von KSP bekommen, scheint nicht so als ob PP in nächster Zeit klein beigibt:
Sehr geehrter Herr Kollege XXX,
in der obigen Angelegenheit kommen wir zurück auf ihr Telefax vom XXX und
bedanken uns zunächst höflich für die gewährte stillschweigende Fristverlängerung. Sie
weisen die hier geltend gemachte Forderung gegen Ihre Mandantschaft zurück, da diese
aufgrund von sogenannten Glücksspielangeboten entstanden ist.
Hierzu nehmen wir wie folgt Stellung:
Sofern Ihre Mandantschaft der Auffassung ist, den Ausgleich der Forderung nicht zu
schulden, well die maßgeblichen Transaktionen im Zusammenhang mit so genannten
Glücksspielangeboten standen, so kann diese Einwendung keinen durchgreifenden Erfolg
haben.
Bei dem durch Ihre Mandantschaft geschossenen Vertrag mit dem Glücksspielanbieter und
dem Zahlungsauftrag an unsere Mandantin handelt es sich um zwei abstrakt voneinander zu
betrachtende Vertragsverhäitnisse. Vertragsgegenstand des mit unserer Mandantin
geschlossenen Nutzungsvertrages Ist auf Selten unserer Mandantin allein die Versendung
des Geldbetrages. Im vorliegenden Fall transferierte unsere Mandantin vereinbarungsgemäß
den von ihrer Mandantschaft initiierten Zahlbetrag an den Anweisungsempfänger und erfüllte
hierdurch ihre vertraglichen Verpflichtungen Ihnen gegenüber vollumfänglich.
Gemäß der oben genannten Rechtsprechung käme der Zahlungsdienstleister allenfalls dann
als verantwortlicher Störer in Betracht, wenn er zuvor von der Glücksspielaufsichtsbehörde
auf die unerlaubte Mitwirkung an verbotenem Glücksspiel hingewiesen worden wäre.
Darüber hinaus müsste der Veranstalter bzw. Vermittler des unerlaubten
Glücksspielangebotes ebenfalls zuvor erfolglos in Anspruch genommen worden sein (vgl.
OLG München, a.a.O. sowie Erläuterungen zum GlüStV, Stand: 07.12.2011, Seite 32).
Bereits die vorgenannten Voraussetzungen sind Im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
Im Übrigen hatte unsere Mandantin auch vorliegend weder Kenntnis vom Ort der
Spielteilnahme noch von dem tatsächlich von Ihrer Mandantschaft genutzten Glücksspiel.
Mithin war ihr auch nicht bekannt, dass es sich um ein etwaig illegales Glücksspiel gehandelt
haben soll.
Die hier geltend gemachte Forderung in Höhe von EUR XXX steht somit weiterhin zur
Zahlung aus.
Mit der Zahlung dieses Betrages befindet sich Ihre Mandantschaft bereits In Zahlungsverzug.
Mit dem Scheitern des Lastschrifteinzuges ist Ihre Mandantschaft nach Maßgabe von § 286
Abs. 2 Nr. 4 BGB - ohne dass es einer Mahnung bedurfte - in Verzug geraten. Ihre
Mandantschaft hat durch die Ermächtigung, den Betrag im Wege des Lastschriftverfahrens
einzuziehen, die alsbaldige Leistung ausdrücklich angekündigt, was als Selbstmahnung zu
qualifizieren ist. Nachdem die streitgegenständliche Forderung im Wege des
Lastschriftverfahrens nicht eingezogen werden konnte, ist Im Hinblick auf diese
Selbstmahnung Verzug eingetreten (AG Ludwigsburg WM 2007, 2198; Grüneberg in
Palandt, BGB, 74. Auflage 2015, § 286 BGB Rn. 25).
Aufgrund dieses Zahlungsverzuges ist Ihre Mandantschaft auch zur Zahlung des bislang
entstandenen Verzugsschadens verpflichtet. Dieser setzt sich aus den Kosten unserer
Beauftragung, den kaufmännischen Mahnkosten sowie den gesetzlichen Verzugszinsen
zusammen.
Nach alledem haben wir Ihre Mandantschaft erneut aufzufordern, die hier ausstehende
Gesamtforderung in Höhe von EUR XXX auf unserem unten genannten Anderkonto
zum Ausgleich zu bringen.
Hierfür haben wir uns eine Frist bis zum
01.08.2019
notiert. Andernfalls sehen wir dem Eingang konkreter Rückzahiungsvorschläge binnen
genannter Frist entgegen.
Sollte die Frist wider Erwarten erfolglos verstreichen, werden wir unserer Mandantin
empfehlen, das Verfahren gegen Ihre Mandantschaft weiter fortzuführen.
Mal sehen wies weiter geht...