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LG Ilona
BGH-Urteil
Casino muss 250.000 Euro Spielschulden zurückzahlen
dapd
Roulette-Kugel in Stuttgarter Spielbank: 250.000 Euro verloren
Ein süchtiger Zocker bittet darum, seine Spielbanken-Sperre aufheben zu lassen - und verliert daraufhin fast eine Viertelmillion Euro beim Roulette. Das Casino hätte den Mann nicht ohne genaue Prüfung wieder zulassen dürfen, urteilte der BGH, der Schaden muss ersetzt werden.
Karlsruhe - Lässt eine Spielbank einen zuvor gesperrten Zocker ungeprüft zum Glücksspiel wieder zu, muss sie für seine Spielschulden haften - das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Leitsatzurteil (Az.: III ZR 251/10). Im konkreten Fall muss die Spielbank Stuttgart der Ehefrau eines Spielsüchtigen fast 250.000 Euro zahlen.
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Der Mann hatte sich auf eigenen Wunsch 2004 sperren lassen, weil er beim Roulette viel Geld verloren hatte. Die Baden-Württembergische Spielbanken GmbH & Co. KG kam dem Wunsch nach und verhängte eine bundesweite Spielsperre für sieben Jahre. Doch zwei Jahre später bat der Mann um Aufhebung der Sperre, er wies dabei auf seine inzwischen geordneten finanziellen Verhältnisse hin. Die Spielbank überprüfte seine Zahlungsmoral bei Krediten und ließ ihn dann wieder zum Glücksspiel zu.
Daraufhin machte der Mann laut seiner Frau innerhalb von 18 Monaten 247.000 Euro Spielschulden.
Die Ehefrau des Süchtigen verklagte das Casino auf Schadenersatz, weil es die Sperre ohne Überprüfung aufgehoben hatte. Während das Landgericht Baden-Baden und das Oberlandesgericht Karlsruhe gegen die Frau entschieden, gab der BGH der Klage in letzter Instanz statt. Die Spielbank habe ihre Prüfpflicht verletzt, urteilten die Richter. Ohne hinreichend sicheren Nachweis, dass der Schutz des Spielers vor sich selbst nicht mehr notwendig ist, dürfe die Sperre nicht aufgehoben werden. In der Regel müsse der Gesperrte ein Sachverständigengutachten vorlegen.
Im Fall der selbst beantragten Sperre gehe die Spielbank die vertragliche Pflicht ein, den Spieler vor seiner Spielsucht und den dadurch drohenden wirtschaftlichen Schäden zu schützen. Diese Pflicht verletze die Spielbank auch dann, wenn sie einen Spieler auf dessen eigenen Wunsch ungeprüft wieder zum Glücksspiel zulasse. Eine Überprüfung nur der wirtschaftlichen Verhältnisse reiche nicht aus, weil sie am "Kern des Problems", nämlich der Spielsucht, vorbeigehe.
Zudem verwies der BGH auf die staatlichen Beschränkungen des Glücksspiels. Die Konzessionen für Spielbanken würden gewährt, um "noch größeren Schaden durch einen illegalen Spielbetrieb zu verhindern". Auch dies verpflichte die Spielbank, sich gegebenenfalls vor den Spielwunsch ihrer "besten Kunden" zu stellen.
Der jetzige Fall wurde an das Oberlandesgericht Karlsruhe zurückverwiesen, um die genaue Höhe der Spielschulen festzustellen.
hut/jur/dapd
Spiegel online 10. 11. 2011
http://www.spiegel.de/panorama/0,1518,797070,00.html